12.07.2015 Aufrufe

KammerNachrichten 5/01 - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...

KammerNachrichten 5/01 - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...

KammerNachrichten 5/01 - Kammer der ZiviltechnikerInnen für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Recht & Gesetzauf eine Berufsberechtigung in einem EWR-Mitgliedstaat berufen können, um damit dieVoraussetzungen <strong>der</strong> Ziviltechnikerprüfung imSinne des Ziviltechnikergesetzes zu erfüllen,also von <strong>der</strong> ZT-Prüfung befreit zu werden.In einem konkreten Anlassfall hat ein österreichischerStaatsbürger die Verleihung <strong>der</strong>Architektenbefugnis beim Bundesministerium<strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit beantragt. Dabeiberief er sich auf eine Eintragung in das holländischeArchitektenregister, um sichdadurch die Ablegung <strong>der</strong> Ziviltechnikerprüfungzu ersparen.EU- PlanungsberechtigungenDas Bundesministerium musste diesen Antragablehnen und hat eindeutig klargestellt, dasseine Eintragung in das Architektenregister inHolland allein nicht als Nachweis einerBerufsberechtigung in einem EWR-Mitgliedstaatanzusehen ist.Für die Erlangung <strong>der</strong> Befugnis in Österreichist vielmehr auch die erfolgreiche Ablegung<strong>der</strong> Ziviltechnikerprüfung erfor<strong>der</strong>lich. Vorallem bei solchen Fällen, bei welchen <strong>der</strong>Verdacht einer Umgehungsgefahr vorliegt,wird ein sehr strenger Prüfungsmaßstab angelegt.■Die einschlägigen EU-Richtlinien sehen prinzipiell das Recht des freien Dienstleistungsverkehrsund das freie Nie<strong>der</strong>lassungsrecht vor. Doch um diese Rechte in Anspruch nehmen und damitauch in Österreich Planungsleistungen erbringen zu können, sind gewisse Formalerfor<strong>der</strong>nisseeinzuhalten.DER FREIE DIENSTLEISTUNGSVERKEHRGem § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> EWR-ArchV (BGBL694/95) bzw. gem § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ing.KonsV(BGBL 695/95) sind Staatsangehörige einerVertragspartei des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum (EWR), die ineinem Mitgliedstaat des EWR zur Ausübungdes Berufes eines selbstständigen Architekteno<strong>der</strong> selbstständigen Ingenieurkonsulentenberechtigt sind, nach Erwerb einer Betätigungzur vorübergehenden projektbezogenenErbringung von grenzüberschreitendenDienstleistungen auf dem entsprechendenFachgebiet befugt.Mit diesen Bestimmungen wurde das Rechtdes freien Dienstleistungsverkehrs <strong>für</strong>Architektur- bzw. Ingenieurleistungen iSd Art.60 Abs. 3 EGV bzw. <strong>der</strong> Richtlinien 85/384EWG und 89/48 EWG innerstaatlich umgesetzt.Der gem Art. 60 Abs. 3 EGV vorübergehendeCharakter <strong>der</strong> Dienstleistung ist unterBerücksichtigung von Dauer, Häufigkeit,regelmäßiger Wie<strong>der</strong>kehr und Kontinuität zubeurteilen.Neben einem einschlägigen Diplom muss <strong>der</strong>Dienstleistungserbringer insbeson<strong>der</strong>e nachweisen,dass er die Tätigkeit in einem Mitgliedstaatrechtmäßig ausübt und tatsächlicheine Nie<strong>der</strong>lassung besteht, d.h. dass er dortein Büro unterhält.DAS NIEDERLASSUNGSRECHTNach <strong>der</strong> Rechtsprechung des EuropäischenGerichtshofes fällt ein Angehöriger einesMitgliedstaates, <strong>der</strong> in stabiler und kontinuierlicherWeise eine Berufstätigkeit in eineman<strong>der</strong>en Mitgliedstaat ausübt, unter dieVorschriften des Nie<strong>der</strong>lassungsrechtes undnicht unter jene <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit.Um das Recht <strong>der</strong> freien Nie<strong>der</strong>lassung inAnspruch nehmen zu können, sind ähnlicheVoraussetzungen notwendig wie bei grenzüberschreitendenprojektbezogenen Dienstleistungen.Das formelle Verfahren endet damit,dass dem Nie<strong>der</strong>lassungswerber auch dieösterreichische Ziviltechnikerbefugnis mitallen Rechten und Pflichten verliehen wird.SCHEITERNDE UMGEHUNGSVERSUCHEPrinzipiell können auch österreichischeStaatsbürger mit österreichischem Studienabschlussdiese Rechte in Anspruch nehmen.Wer jedoch versucht, sich in Umgehungsabsichtauf die Richtlinien zu berufen, wirdauf Basis <strong>der</strong> einschlägigen rechtlichen Grundlagenkeine Berufsberechtigung erlangen.Im Interesse aller Mitglie<strong>der</strong> setzt die <strong>Kammer</strong><strong>der</strong> Architekten und Ingenieurkonsulenten verstärktVerfolgungshandlungen gegen <strong>der</strong>artunbefugte Personen.■Vergabe-Rechtsschutzauf Landesebenevor Än<strong>der</strong>ung?Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinerEntscheidung vom 11.10.20<strong>01</strong> § 126a BVergG alsverfassungswidrig aufgehoben. Damit hat <strong>der</strong>Verfassungsgerichtshof erstmals in seinerGeschichte eine Verfassungsbestimmung desBundes aufgehoben.Wie <strong>der</strong> Pressemitteilung desVerfassungsgerichtshofes zuentnehmen ist, hatte das ParlamentEnde vergangenen Jahresmit § 126a eine Verfassungsbestimmung indas Bundesvergabegesetz eingefügt, <strong>der</strong>zufolgedie landesgesetzlichen Vorschriften überdie Organisation und Zuständigkeit <strong>der</strong>Kontrolle <strong>der</strong> öffentlichen Auftragsvergabe inden Län<strong>der</strong>n als nicht bundesverfassungswidrigzu gelten haben. Der Verfassungsgerichtshofhat nun entschieden, dass damit "eineumfassende Freizeichnung landesgesetzlicherVorschriften über die Vergabekontrollebewirkt wird, sodass die Bundesverfassung<strong>für</strong> diesen Teil <strong>der</strong> Landesrechtsordnung ihreFunktion als Schranke <strong>für</strong> den Landesgesetzgeberverlieren sollte".Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofswird damit <strong>der</strong> Verfassung <strong>für</strong> einenTeilbereich <strong>der</strong> Rechtsordnung ihre normativeKraft genommen. Mit diesem Verlust <strong>der</strong>Maßstabsfunktion <strong>der</strong> Verfassung werde dasrechtsstaatliche Prinzip verletzt, "denn esgehört zu dessen Kerngehalt, dass alle Aktestaatlicher Organe im Gesetz unmittelbar letztenEndes in <strong>der</strong> Verfassung begründet seinmüssen". Es wi<strong>der</strong>spricht - so <strong>der</strong> Verfassungsgerichtshof- auch dem demokratischenPrinzip, wenn <strong>der</strong> einfache Verfassungsgesetzgeberals legitimiert angesehen wird,die Verfassung in ihrer Wirkung <strong>für</strong> einenTeilbereich <strong>der</strong> Rechtsordnung schlechthin zususpendieren (Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofsvom 11.11.20<strong>01</strong>).Auf Grund dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofswird es notwendig sein,einzelne Regelungen <strong>der</strong> Landesvergabekontrolleinrichtungen,beispielsweise auch diese<strong>der</strong> Steiermark, zu än<strong>der</strong>n.Den Volltext des Erkenntnisses G 12/00 uafinden Sie im Internet unter www.vfgh.gv.at<strong><strong>Kammer</strong>Nachrichten</strong> 5/<strong>01</strong> 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!