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Hausarbeit Susann Kreutz Kunst und Jugendgefährdung - Just-Study

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unproblematisch erweiterten Eingriff in die Gr<strong>und</strong>rechte des Art.5 GG. Zudem könntenälteren Gruppen Werke vorenthalten werden, die diese nicht nur nicht gefährden,sondern sich von Fall zu Fall sogar, je nach Reifegrad, positiv auf deren weitere Entwicklungauswirken könnten. Deshalb setzt die Feststellung der <strong>Jugendgefährdung</strong>gleichzeitig auch die Klärung der Frage voraus, ob nun auf einen durchschnittlichen,normal entwickelten, einen labilen, gefährdungsgeneigten oder aber auf einen eventuellreifeverzögerten Jugendlichen abzustellen ist. Nach einer Ansicht sei es hier nötig,auch den labilen <strong>und</strong> den reifeverzögerten jungen Menschen zum Maße zu nehmen,da Jugendschutz eben nicht nur den Durchschnitt sondern jeden jungen Menschenbetreffe <strong>und</strong> insbesondere dieser Teil der Adressaten des staatlichen Schutzes bedürfe.23Des Weiteren wird angeführt, dass sich wohl kaum einheitliche Maßstäbe für den „ges<strong>und</strong>enDurchschnittsjugendlichen“ 24 festlegen ließen, zumal vor dem Hintergr<strong>und</strong> derschnellen Entwicklung von Technik <strong>und</strong> Medien sowie der Liberalisierung der Moralsowieso so gut wie jeder Jugendliche gefährdungsgeneigt sei. Extremfälle krankhafterAnfälligkeit, geistiger Störungen oder völliger Verwahrlosung müssten dagegen aberaußer Betracht bleiben.Nach der Gegenansicht wiederum sei nur der „durchschnittliche“ Jugendliche zu berücksichtigen.25 Dies wird damit begründet, dass die Auslegung des Jugendschutzes,wegen der, z.T. erheblich betroffenen Gr<strong>und</strong>rechte, restriktiv erfolgen müsste <strong>und</strong>gefährdungsgeneigte Jugendliche nicht zu Lasten der Gr<strong>und</strong>rechte aus Art.5 GG geschütztwerden könnten. Dadurch entstehe hier schon bereits deshalb keine Regelungslücke,da deren Schutz Aufgabe der Jugendhilfe <strong>und</strong> Jugendpflege sei.Hier kann sowohl Für <strong>und</strong> Wider beider Ansichten argumentiert werden, sobald aberdie Anordnung einer jugendschutzrechtlichen Maßnahme eine Abwägung zwischendem Jugendschutz <strong>und</strong> dem widerstreitenden Interesse erfordert, gilt es dennoch abzuwägen.Denn Jugendschutz muss eben schon dann greifen, wenn eine Gefahr fürjunge Menschen anzunehmen ist <strong>und</strong> dies ist eben auch dann der Fall, wenn es hiernur einen reifeverzögerten, labilen Jugendlichen betrifft. Wer kann denn entscheiden,ob nun dieser oder jener ein „Normaler“ ist? Wie wird so etwas bestimmt <strong>und</strong> kann23 BVerfGE 39, 197 , 205 ; BGHSt 8,80f.; OVG Münster, BPR- Report 4/ 1983, 3,4;OLG Düsseldorf,NJW 1966, 1186; Becker, MDR 1968, 881, 883f.; v. Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- <strong>und</strong> Videorechts,S.43; Kalb, Der Jugendschutz bei Film <strong>und</strong> Fernsehen, S. 192ff.; v. Mangoldt / Klein/Starck, GG, Art.5 Abs.1,2 Rn.106; Potrykus, NJW 1967, 1454, 1455.24 Vlachopoulos, <strong>Kunst</strong>freiheit <strong>und</strong> Jugendschutz, S. 54.25 BVerwGE 25,318, 321f.; 28, 223, 227f.; Bauer, JZ 1965, 41, 42; Erbel; DVBl 1973, 572, 530; Eckhardt,DVBl 1969, 857, 859f.; Schraut, Jugendschutz <strong>und</strong> Medien, S. 73f. ; Raue, Literarischer Jugendschutz,S.25 ff.8

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