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Hausarbeit Susann Kreutz Kunst und Jugendgefährdung - Just-Study

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Ähnlich verhält es sich auch bei der „Gemeinschaftsklausel“, die durch das BVerwGbei einer Kollision von <strong>Kunst</strong>freiheit <strong>und</strong> Jugendschutz herangezogen wurde. Hiernachkonnten die Gr<strong>und</strong>rechte <strong>und</strong> damit auch die <strong>Kunst</strong>freiheit dann nicht in Anspruchgenommen werden, wenn dadurch andere Gr<strong>und</strong>rechte oder die für den Bestandder Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter gefährdet wurden. Dieser Lösungsversuchstellt sich jedoch bei genauerer Betrachtung ebenfalls als recht unverhältnismäßigdar. Zum einen erstreckt sich die „Gemeinschaftsklausel“ nicht nur auf die<strong>Kunst</strong>freiheit, sondern gleichfalls auf alle Gr<strong>und</strong>rechte <strong>und</strong> führt dann dazu, dass dieSchrankensystematik des GG zumindest dahingehend umgangen wird, dass es hiereine Art Generalschranke, nämlich die „Gemeinschaftsklausel“ gäbe. Ein solchesVorgehen stellt sich jedoch als gesetzesfremd dar <strong>und</strong> wird vom Gr<strong>und</strong>gesetzgeberdeshalb abgelehnt. 145 Zum anderen kommt zwar der Vorbehaltlosigkeit des Gr<strong>und</strong>rechtsder <strong>Kunst</strong>freiheit die Bedeutung zu, dass ihre Grenzen nur von der Verfassungselbst zu bestimmen sind. 146 Da die <strong>Kunst</strong>freiheit aber keinen Vorbehalt für den einfachenGesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung nochdurch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, die ohne verfassungsrechtlichenAnsatzpunkt <strong>und</strong> ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung auf eine Gefährdungder für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter abstellt. 147Als Teil des gr<strong>und</strong>rechtlichen Wertsystems ist die <strong>Kunst</strong>freiheit insbesondere der inArt. 1 GG garantierten Würde des Menschen zugeordnet, die als oberster Wert dasganze gr<strong>und</strong>rechtliche Wertsystem beherrscht. 148 Dennoch kann die <strong>Kunst</strong>freiheitsgarantiemit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich inKonflikt geraten, weil ein <strong>Kunst</strong>werk auch auf der sozialen Ebene Wirkungen entfaltenkann. Da sich die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Jugendschutzes nebender gr<strong>und</strong>gesetzlichen Garantie der Familie gemäß Art. 6 Abs.1 GG <strong>und</strong> dem diesbezüglichenWächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 S.2 GG primär aus dem Persönlichkeitsrechtder Jugendlichen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GGergibt, auf dessen Sicherstellung die staatliche Schutzaufgabe abzielt, kann auch derJugendschutz der <strong>Kunst</strong>freiheit Schranken setzen 149 . Alle Verfassungsrechtsgütersind, wie sich aus der Interpretationsmaxime der Einheit der Verfassung ergibt,gr<strong>und</strong>sätzlich gleichrangig. Gegenteiliges ergibt sich auch für das Verhältnis von145 Knies, Schranken der <strong>Kunst</strong>freiheit als verfassungsrechtliches Problem, S.107ff; Berg, Konkurrenzenschrankendivergenter Freiheitsrechte im Gr<strong>und</strong>rechtsabschnitt des Gr<strong>und</strong>gesetzes, S.31.146 BVerwGE 30, 173, 193.147 BVerwGE 30, 173, 193.148 BVerfGE 6, 32, 41; 27, 1, 6.149 Vlachopoulos, <strong>Kunst</strong>freiheit <strong>und</strong> Jugendschutz, S.162.34

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