dien kurz BPjM (§ 17 JuSchG), das Verfahren betreffs jugendgefährdender Medien(§ 21 JuSchG), die gegenüber der BPjM vorschlagsberechtigten Verbände (§ 20JuSchG), sowie die Führung (§ 24 JuSchG) <strong>und</strong> der sachliche Inhalt der Liste der jugendgefährdendenMedien (§ 18 JuSchG) dargelegt werden. In diese Liste sollen vonder BPjM gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG all jene Träger- <strong>und</strong> Telemedien aufgenommenwerden, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihreErziehung zu einer eigenverantwortlichen <strong>und</strong> gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zugefährden“. Explizit genannt werden dabei in § 18 Abs.1 JuSchG Träger <strong>und</strong> Telemedien,die unsittlich <strong>und</strong> verrohend wirken, zu Gewalttaten, Verbrechen oder Rassenhassanregen, Gewalthandlungen wie Mord- <strong>und</strong> Metzelszenen selbstzweckhaft <strong>und</strong>detailliert darstellen (§ 18 Abs.1 Nr.1 JuSchG) oder in denen Selbstjustiz als einzigbewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird(§ 18 Abs.1 Nr.1 JuSchG).Diese Liste ist in vier Teilabschnitte gegliedert. Teil A, die öffentliche Liste der Trägermedien,enthält gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG sämtliche Trägermedien, dienicht in einen der anderen Teilabschnitte gehören. Haben Medien einen von den §§86, 130, 130a, 131, 184a, 184b oder 184c StGB erfassten Inhalt 60 , so sind sie, wennsie nicht sogar Teil D zuzuordnen sind, von Teil B, der öffentliche Liste der Trägermedienmit absolutem Verbreitungsverbot, zu erfassen. Die Listenteile C (NichtöffentlicheListe der Medien) <strong>und</strong> D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutemVerbreitungsverbot) bilden hierfür das nichtöffentliche Pendant, da bei diesen gemäߧ 24 Abs. 3 S.2 JuSchG anzunehmen ist, dass bereits ihre Bekanntmachung der Wahrungdes Jugendschutzes schaden würde.Ausnahmen von den Regelungen des § 18 Abs.1 <strong>und</strong> 2 JuSchG finden sich in § 18Abs. 3 JuSchG. Hiernach darf ein Medium dann nicht in die Liste der jugendgefährdendenMedien aufgenommen werden, wenn dies allein wegen seines politischen,sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts der Fall wäre (§ 18 Abs. 3 Nr.1JuSchG), die Nichtaufnahme, solange seine Darstellung nicht zu beanstanden ist, gemäߧ 18 Abs. 3 Nr. 3 JuSchG im öffentlichen Interesse liegt oder aber es gemäß § 18Abs. 3 Nr. 2 JuSchG der <strong>Kunst</strong>, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehredient.In den Abschnitten 5 bis 7, die die §§ 26 bis 30 beinhalten, sind zudem abschließendeBestimmungen wie die Verordnungsermächtigung (§ 26 JuSchG), die oben bereits60 gemäß § 18 Abs. 5 ist dies dann der Fall, wenn ihr Verstoß gerichtlich, rechtskräftig festgestellt wordenist.18
erwähnte Ahndung bei Zuwiderhandlung nach Straf- <strong>und</strong> Bußgeldvorschrifen (§§ 27<strong>und</strong> 28 JuSchG) sowie das In- <strong>und</strong> Außerkrafttreten der Regelungen (§ 30 JuSchG)einschließlich Übergangsvorschriften (§ 29 JuSchG) erfasst.f) Das Jugendschutzgesetz - eine kritische BetrachtungDas „neue“ JuSchG stellt zunächst grob betrachtet eine Reform im Sektor des Jugendschutzesdar. Im Bereich der Trägermedien, also Texten, Bildern, oder Tönen auf gegenständlichenTrägern wie Büchern, CDs, DVDs <strong>und</strong> Videos, 61 gewann (im Vergleichzu den Vorgängervorschriften des GjS bzw des GjSM) die B<strong>und</strong>esprüfstellefür jugendgefährdende Medien an Einfluss, während man bei den Telemedien (denelektronischen Informations- <strong>und</strong> Kommunikationsdiensten wie Internet, Fernsehen<strong>und</strong> R<strong>und</strong>funk 62 ) weitgehend die Bestimmungen des ehemaligen R<strong>und</strong>funk-Staatsvertrages <strong>und</strong> des Mediendienste-Staatsvertrages übernahm. Dadurch wurdeeine umfassendere Einbeziehung der Medien selbst <strong>und</strong> eine breite, sich über alle Medienanbietererstreckende, Institutionalisierung von Selbstkontrollen möglich, die hierwegen der rasenden Entwicklung auch nötig war. Gerade bezüglich dieser Selbstkontrollenherrscht allerdings weiterhin Disput. 63 Sowohl die Frage nach der Abstimmungzwischen den Kontrollen, als auch die Frage nach dem Gewicht <strong>und</strong> der Vergleichbarkeitdieser, sind weitgehend offen geblieben. 64 Das führt zu einer außerordentlichwillkommenen Flexibilität <strong>und</strong> Schnelligkeit, könnte jedoch vor dem Hintergr<strong>und</strong>,dass davon auch der Vollzug <strong>und</strong> v.a. die Durchsetzbarkeit jugendschutzrechtlicherRegelungen betroffen sind, langfristig zu Problemen führen, die dem Jugendschutzmit Blick auf die gesellschaftliche Akzeptanz eher schaden als ihm förderlich zu sein.g) Jugendschutzbestimmungen <strong>und</strong> ihre Kollision mit der <strong>Kunst</strong>freiheitJugendschutzbestimmungen, die mit den Gr<strong>und</strong>rechten des Art.5 GG kollidieren, sindin verschiedenen Gesetzen enthalten. Nachfolgend wird zudem weiterhin festzustellensein, ob dies auch mit der <strong>Kunst</strong>freiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG der Fall ist. Wie bereitsherausgestellt, haben sowohl die <strong>Kunst</strong>freiheit als auch der Jugendschutz Verfassungsrang<strong>und</strong> sind mithin zunächst gleichwertig. Diesem Gr<strong>und</strong>satz versuchte derGesetzgeber auch in StGB, JuSchG <strong>und</strong> JMStV Rechnung zu tragen. Sowohl imJuSchG (§18 Abs.3 Nr.2 JuSchG), als auch im JMStV durch den Verweis auf § 86 IIIStGB in § 4 Abs. 1 S.2 JMStV <strong>und</strong> damit gleichfalls im StGB sind jedoch Bestimmungenenthalten, wonach ein Werk dann nicht den Bestimmungen des Jugendschut-61 Nikles/ Roll/ Sprück/Umbach, Jugendschutzrecht, § 15 Rn. 2.62 Nikles/ Roll/ Sprück/Umbach, Jugendschutzrecht, § 16 Rn. 4.63 Nikles/ Roll/ Sprück/Umbach, Jugendschutzrecht, S. 17.64 Nikles/ Roll/ Sprück/Umbach, Jugendschutzrecht, S. 17.19
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