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Hausarbeit Susann Kreutz Kunst und Jugendgefährdung - Just-Study

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dien kurz BPjM (§ 17 JuSchG), das Verfahren betreffs jugendgefährdender Medien(§ 21 JuSchG), die gegenüber der BPjM vorschlagsberechtigten Verbände (§ 20JuSchG), sowie die Führung (§ 24 JuSchG) <strong>und</strong> der sachliche Inhalt der Liste der jugendgefährdendenMedien (§ 18 JuSchG) dargelegt werden. In diese Liste sollen vonder BPjM gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG all jene Träger- <strong>und</strong> Telemedien aufgenommenwerden, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihreErziehung zu einer eigenverantwortlichen <strong>und</strong> gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zugefährden“. Explizit genannt werden dabei in § 18 Abs.1 JuSchG Träger <strong>und</strong> Telemedien,die unsittlich <strong>und</strong> verrohend wirken, zu Gewalttaten, Verbrechen oder Rassenhassanregen, Gewalthandlungen wie Mord- <strong>und</strong> Metzelszenen selbstzweckhaft <strong>und</strong>detailliert darstellen (§ 18 Abs.1 Nr.1 JuSchG) oder in denen Selbstjustiz als einzigbewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird(§ 18 Abs.1 Nr.1 JuSchG).Diese Liste ist in vier Teilabschnitte gegliedert. Teil A, die öffentliche Liste der Trägermedien,enthält gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG sämtliche Trägermedien, dienicht in einen der anderen Teilabschnitte gehören. Haben Medien einen von den §§86, 130, 130a, 131, 184a, 184b oder 184c StGB erfassten Inhalt 60 , so sind sie, wennsie nicht sogar Teil D zuzuordnen sind, von Teil B, der öffentliche Liste der Trägermedienmit absolutem Verbreitungsverbot, zu erfassen. Die Listenteile C (NichtöffentlicheListe der Medien) <strong>und</strong> D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutemVerbreitungsverbot) bilden hierfür das nichtöffentliche Pendant, da bei diesen gemäߧ 24 Abs. 3 S.2 JuSchG anzunehmen ist, dass bereits ihre Bekanntmachung der Wahrungdes Jugendschutzes schaden würde.Ausnahmen von den Regelungen des § 18 Abs.1 <strong>und</strong> 2 JuSchG finden sich in § 18Abs. 3 JuSchG. Hiernach darf ein Medium dann nicht in die Liste der jugendgefährdendenMedien aufgenommen werden, wenn dies allein wegen seines politischen,sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts der Fall wäre (§ 18 Abs. 3 Nr.1JuSchG), die Nichtaufnahme, solange seine Darstellung nicht zu beanstanden ist, gemäߧ 18 Abs. 3 Nr. 3 JuSchG im öffentlichen Interesse liegt oder aber es gemäß § 18Abs. 3 Nr. 2 JuSchG der <strong>Kunst</strong>, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehredient.In den Abschnitten 5 bis 7, die die §§ 26 bis 30 beinhalten, sind zudem abschließendeBestimmungen wie die Verordnungsermächtigung (§ 26 JuSchG), die oben bereits60 gemäß § 18 Abs. 5 ist dies dann der Fall, wenn ihr Verstoß gerichtlich, rechtskräftig festgestellt wordenist.18

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