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Hausarbeit Susann Kreutz Kunst und Jugendgefährdung - Just-Study

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4) Jugendschutzrechtliche RegelungenJugendschutzrechtliche Bestimmungen finden sich in einer Vielzahl geltender Rechtsvorschriften.Neben dem einschlägig bekannten Strafgesetzbuch (StGB) sind dortauch das Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz (SGB VIII), die speziellen Rechtsmateriendes Jugendschutzgesetzes (JuSchG), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(JMStV) <strong>und</strong> des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) in anderen Gesetzen aufden Jugendschutz bezogene Regelungen anzutreffen. So z.B. im Jugendgerichtsgesetz(JGG), im Gaststättengesetz (GastG) <strong>und</strong> sogar im B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG). Jugendschutzim engeren Sinne umfasst dabei das Jugendschutzgesetz (JuSchG), denJugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) <strong>und</strong> das Jugendarbeitsgesetz (JArbG).Zum rechtlichen Formenkreis gehören schließlich die Ausführungsgesetze zum Kinder-<strong>und</strong> Jugendhilfegesetz sowie Rechtsverordnungen <strong>und</strong> Erlässe der Länder. Nachfolgendsoll der Schwerpunkt der Betrachtung jedoch auf die unter strafrechtlichemGesichtspunkt bzw. bezüglich der neuen Medienkunst am ehesten relevanten Regelungengelegt werden.a) Jugendschutz nach dem StGBDer durch das Strafgesetzbuch angesprochene Kinder- <strong>und</strong> Jugendschutz beschränktsich zunächst auf besonders sozialschädliches Verhalten. Diesbezügliche Bestimmungenbetreffen meist den Bereich der Sexualdelikte, die in den §§ 174- 184c StGB geregeltsind. Als Leitbegriff lässt sich dabei die sexuelle Selbstbestimmung herausstellen.Wer an Schutzbefohlenen sexuelle Handlungen von nicht unerheblichem, erkennbarem<strong>und</strong> wahrgenommenem Ausmaß vornimmt, wird gemäß § 174 StGB mit GeldoderFreiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Schutzbefohlene Minderjährige sind dabeisolche, die in Erziehung, Ausbildung <strong>und</strong>/ oder Betreuung einem Autoritätsverhältniszur handelnden Person unterliegen. 53 Diese Abhängigkeit wird dann vom jeweiligenTäter, ggf. mit Hilfe von Versprechungen oder Drohungen, ausgenutzt. § 176StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern im Allgemeinen <strong>und</strong> die §§ 176a<strong>und</strong> 176b StGB den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern <strong>und</strong> den sexuellenMissbrauch mit Todesfolge unter Strafe. § 180 StGB bezieht sich auf die dahingehendeFörderung sexueller Handlungen, womit gleichfalls auch die Prostitution umfasstsein soll. Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter 18 Jahren wird in § 182StGB geregelt <strong>und</strong> auch die Verbreitung pornografischer Schriften an Personen unter18 Jahren wird nach § 184 Abs.1 Nr.1 StGB unter Strafe gestellt. Als Pornografiewird dabei eine Art der Darstellung bezeichnet, die den Menschen zum bloßen Objekt53 BGH NJW 1995, 2235; Joecks, StGB, S.304.14

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