4) Jugendschutzrechtliche RegelungenJugendschutzrechtliche Bestimmungen finden sich in einer Vielzahl geltender Rechtsvorschriften.Neben dem einschlägig bekannten Strafgesetzbuch (StGB) sind dortauch das Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz (SGB VIII), die speziellen Rechtsmateriendes Jugendschutzgesetzes (JuSchG), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(JMStV) <strong>und</strong> des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) in anderen Gesetzen aufden Jugendschutz bezogene Regelungen anzutreffen. So z.B. im Jugendgerichtsgesetz(JGG), im Gaststättengesetz (GastG) <strong>und</strong> sogar im B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG). Jugendschutzim engeren Sinne umfasst dabei das Jugendschutzgesetz (JuSchG), denJugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) <strong>und</strong> das Jugendarbeitsgesetz (JArbG).Zum rechtlichen Formenkreis gehören schließlich die Ausführungsgesetze zum Kinder-<strong>und</strong> Jugendhilfegesetz sowie Rechtsverordnungen <strong>und</strong> Erlässe der Länder. Nachfolgendsoll der Schwerpunkt der Betrachtung jedoch auf die unter strafrechtlichemGesichtspunkt bzw. bezüglich der neuen Medienkunst am ehesten relevanten Regelungengelegt werden.a) Jugendschutz nach dem StGBDer durch das Strafgesetzbuch angesprochene Kinder- <strong>und</strong> Jugendschutz beschränktsich zunächst auf besonders sozialschädliches Verhalten. Diesbezügliche Bestimmungenbetreffen meist den Bereich der Sexualdelikte, die in den §§ 174- 184c StGB geregeltsind. Als Leitbegriff lässt sich dabei die sexuelle Selbstbestimmung herausstellen.Wer an Schutzbefohlenen sexuelle Handlungen von nicht unerheblichem, erkennbarem<strong>und</strong> wahrgenommenem Ausmaß vornimmt, wird gemäß § 174 StGB mit GeldoderFreiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Schutzbefohlene Minderjährige sind dabeisolche, die in Erziehung, Ausbildung <strong>und</strong>/ oder Betreuung einem Autoritätsverhältniszur handelnden Person unterliegen. 53 Diese Abhängigkeit wird dann vom jeweiligenTäter, ggf. mit Hilfe von Versprechungen oder Drohungen, ausgenutzt. § 176StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern im Allgemeinen <strong>und</strong> die §§ 176a<strong>und</strong> 176b StGB den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern <strong>und</strong> den sexuellenMissbrauch mit Todesfolge unter Strafe. § 180 StGB bezieht sich auf die dahingehendeFörderung sexueller Handlungen, womit gleichfalls auch die Prostitution umfasstsein soll. Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter 18 Jahren wird in § 182StGB geregelt <strong>und</strong> auch die Verbreitung pornografischer Schriften an Personen unter18 Jahren wird nach § 184 Abs.1 Nr.1 StGB unter Strafe gestellt. Als Pornografiewird dabei eine Art der Darstellung bezeichnet, die den Menschen zum bloßen Objekt53 BGH NJW 1995, 2235; Joecks, StGB, S.304.14
geschlechtlicher Begierde <strong>und</strong> Betätigung macht <strong>und</strong> dabei weitgehend von personalen<strong>und</strong> sozialen Sinnbezügen Abstand nimmt. 54 Besondere Aufmerksamkeit beanspruchenin den letzten Jahren immer mehr Herstellung, Erwerb <strong>und</strong> Besitz von kinder-oder jugendpornographischen Schriften gemäß den §§ 184 <strong>und</strong> c StGB, sowie dieVerbreitung solcher Darstellungen v.a. im Internet gemäß § 184 b Abs.1 Nr.1 StGB<strong>und</strong> § 184c Abs. 1 Nr.1 StGB. Zudem dürfen Prostituierte ihrem Gewerbe nicht anOrten nachgehen, an denen sich, wie z.B. in der Nähe von Schulen <strong>und</strong> Jugendclubs,Minderjährige aufhalten, um konkrete sittliche Gefährdungen zu vermeiden.Zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung gehören des Weiteren: Die Volksverhetzungnach § 130 StGB <strong>und</strong> Gewaltdarstellungen nach § 131 StGB, die sich insbesondereim Kontext der „neuen Medien“, wie dem Internet aber auch beispielsweisedurch Musik- CDs, heute wesentlich schneller ausbreiten als noch vor einigen Jahren.Besonders sensibel reagiert man in Deutschland jedoch, mit Blick in die Geschichte,auf Verbindungen solcher Inhalte sowie auf Handlungen mit extremen politischenOrientierungen, die in der Regel der sog. „rechten Szene“ zuzuordnen sind. In diesemZusammenhang sind auch die §§ 86 <strong>und</strong> 86a StGB zu nennen, in denen die Verbreitungvon Propagandamitteln <strong>und</strong> die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidrigerOrganisationen geregelt wird. Des Weiteren muss hier auch § 171 StGB Erwähnungfinden, nach dem sich die in den letzten 10 Jahren nicht ganz unerheblich angestiegenenInobhutnahmen von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen, aufgr<strong>und</strong> von absehbarenoder eingetretenen Gefährdungen, richten. Hiernach ist, bezüglich Personen unter 16Jahren, die Verletzung der Fürsorge- <strong>und</strong> Erziehungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, wenn die Schutzbefohlenen dadurch in die Gefahreiner körperlichen oder psychischen Schädigung, eines kriminellen Lebenswandelsoder auch der Prostitution gebracht werden.b) JugendmedienschutzAlle Regelungen, die den Schutz vor medialen Gefährdungen, also den Bereich derSchrift, wie Literatur <strong>und</strong> Drucksachen sowie den Bereich von Ton <strong>und</strong> Bild, beispielsweiseMusikmedien, Videos, DVDs <strong>und</strong> Fernsehen, umfassen, sind Teil desJugendmedienschutzes. Diese Materie wurde bislang zumindest teilweise vom GjSM,dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften <strong>und</strong> Medieninhalte,u.a. durch das Tätigwerden der B<strong>und</strong>esprüfstelle, die verschiedenen Indizierungsverfahren<strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Vertriebsbeschränkungen für jugendgefährdende54 Nikles/ Roll/ Sprück/Umbach, Jugendschutzrecht, S.14.15
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