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Hausarbeit Susann Kreutz Kunst und Jugendgefährdung - Just-Study

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werden können, so darf eine solche Abwägung dennoch nicht ohne Berücksichtigungdes Charakters des Werkes stattfinden. 115(2) Bei einer Kollision von <strong>Kunst</strong>freiheit <strong>und</strong> Jugendschutz <strong>und</strong> der diesbezüglichenAbwägung darf die Feststellung des Charakters nicht allein aus einer werkgerechtenInterpretation herrühren. Dieses ergibt sich daraus, dass ein Werk nicht nur eine ästhetischesondern auch eine reale Wirkung hat <strong>und</strong> gerade Kinder <strong>und</strong> Jugendliche häufignicht in der Lage seien, den gesamten Gehalt eines solchen Werkes zu erfassen. Dennochsei auch dem Kinder- <strong>und</strong> Jugendschutz nicht gr<strong>und</strong>sätzlich Vorrang zu gewähren.116(3) Die realen Wirkungen <strong>und</strong> Folgen des Einflusses, die das konkrete Werk ausübt,sind zudem von der B<strong>und</strong>esprüfstelle <strong>und</strong> von den Fachgerichten gleichfalls unter derbesonderen Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels zu ermitteln. 117(4) Weiterhin ist auch nicht außer Acht zu lassen, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls in welchemMaße gefährdende Elemente in ein künstlerisches Konzept eingeb<strong>und</strong>en sind, da die<strong>Kunst</strong>freiheit auch die Wahl jugendgefährdender Elemente zur Verwirklichung desGesamtwerks freistelle. Eine derartige Prüfung soll dabei durch werkgerechte Interpretationerfolgen. 118(5) Das letzte Kriterium bildet die Akzeptanz der fachk<strong>und</strong>igen Öffentlichkeit, da sichauch hieraus Anhaltspunkte ableiten ließen, die für die Entscheidung, welchemRechtsgut im konkreten Falle der Vorrang zu gewähren sei, wesentlich seien. 119Die BVerfGE 83, 130 ff- „Josefine Mutzenbacher“ schafft bezüglich der Kollisionvon <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Jugendgefährdung</strong> bzw. <strong>Kunst</strong>freiheit <strong>und</strong> Jugendschutz neue Weichenstellungen.So sind die Gr<strong>und</strong>rechte nicht mehr nur „Abwehrrechte des Bürgersgegen den Staat“ 120 , sondern gleichfalls Verpflichtung <strong>und</strong> Leitlinie der staatlichenGesetzgebung 121 . Zwar wird auch hier noch von einem staatlichen Eingriff gesprochen,der Beschluss befasst sich aber primär eher mit der Optimierung zweier Verfassungsrechtsgüter.Hier geht es dem Gericht nicht um die Aufstellung abstrakter Vorrangregelungen,sondern um den Prozess der Entscheidungsfindung, bei dem in derBegründung dessen das argumentative Erwägen aller relevanten Umstände beiderRechtsgüter Berücksichtigung finden muss. So gut diese Aufstellung aber auch zu-115 BVerfGE 83, 130, 146.116 BVerfGE 83, 130, 147.117 BVerfGE 83, 130, 147.118 BVerfGE 83, 130, 147.119 BVerfGE 83, 130, 147.120 BVerfGE 7, 198, 204.121 Enderlein, Der Begriff der Freiheit als Tatbestandsmerkmal der Gr<strong>und</strong>rechte, S. 199.28

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