die Normierung „ist frei“ in Art. 5 Abs. 3 GG für diese nicht auch unbedingt das gleiche.Denn zum gr<strong>und</strong>rechtlichen Wesensgehalt <strong>und</strong> Schutzbereich gehört gr<strong>und</strong>sätzlichnur das „Dass“, nicht aber zwingend auch das „Wie“ der Kommunikation. 166 DerBereich des „Wie“ ist jedoch wesentlich breiter gefächert <strong>und</strong> damit auch sachlichdiffuser als der des Schaffens <strong>und</strong> der Bestandsgarantie. Dies liegt zunächst daran,dass es aus einer schier unendlichen Anzahl von Möglichkeit auszuwählen gilt, beider zahlreiche Modalitäten gleichrangig <strong>und</strong> vertauschbar sind. Diese Flexibilitätmuss anders beurteilt werden als dies im sachspezifischen Werkbereich der Fall ist.Nicht sachspezifische Tätigkeiten, die in äußerlichem Zusammenhang mit bestimmtenBegebenheiten stehen, beispielsweise Materialdiebstahl oder auch nur das Malen aufeiner Straßenkreuzung, sind nach den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen hier zu unterbinden<strong>und</strong> tatbestandlich auszuschließen, da sie das Gr<strong>und</strong>recht des Art. 5 Abs. 3 GG nurscheinbar realisieren. 1679) Kinder <strong>und</strong> Jugendliche als Konsumenten der <strong>Kunst</strong>Soweit Kinder- <strong>und</strong> Jugendliche <strong>Kunst</strong>, in welcher Form auch immer, konsumierenoder ihnen diese zugänglich gemacht werden soll, wird die Problematik einer Abwägungzwischen <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Jugendschutz unumgänglich sein, damit weder der Jugendschutznoch die <strong>Kunst</strong>freiheit unterlaufen wird. Von erhöhter Schwierigkeit ist diesbei den Literatur <strong>und</strong> Printmedien. Diese unterliegen, sofern ihnen keine audiovisuellenMedien beiliegen, keiner vergleichbaren Prüfmöglichkeit, wie Filme der FSK oderComputerspiele der USK. Deshalb liegt der Umgang mit dem Medium im Ermessender Urheber, wobei sich im Comic- <strong>und</strong> Mangabereich oftmals empfohlene Altersangabenoder der Hinweis, dass sich der Inhalt an Erwachsene richtet, finden. Zeitschriftenbleiben natürlich auch nicht von der Problematik verschont. So dürfen in Computerspiele-Magazinenbeispielsweise keine indizierten Spiele besprochen werden. Hiergeht die Indizierung zum Schutz der Jugend allerdings einen enormen Schritt über dasbekannte Werbeverbot für indizierte Medien hinaus <strong>und</strong> verbietet den Verlegern diebloße Erwähnung des indizierten Titels innerhalb informativer Veröffentlichungen,wie Verkaufsranglisten oder Ähnlichem. Wird ein Spiel erst nach Veröffentlichungeiner Zeitschrift indiziert, die jenes zum Inhalt hatte, so landet auch die Zeitschrift aufdem Index jugendgefährdender Schriften. Dennoch werden immer wieder Forderungennach einem noch schärferen Vorgehen bezüglich sog. Killerspiele <strong>und</strong> Killervideoslaut. Tatsächlich ist nach der geltenden Rechtslage zwar die Verbreitung solcher166 Müller, Freiheit der <strong>Kunst</strong> als Problem der Gr<strong>und</strong>rechtsdogmatik, S.100.167 Müller, Freiheit der <strong>Kunst</strong> als Problem der Gr<strong>und</strong>rechtsdogmatik, S.100.38
Werke mit gewaltverherrlichendem, die Menschenwürde missachtendem Charakteroder ähnlichen Inhalten unter Strafandrohung gemäß § 131 StGB verboten, eine in derPolitik geforderte Verschärfung jedoch durch die detaillierten Auslegungsvorgabendes BVerfG nur schwerlich durchsetzbar. Dies versuchte 2007 das bayrische Staatsministeriumfür Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, Familie <strong>und</strong> Frauen, durch den Gesetzesantragbezüglich der Verbote virtueller Gewaltspiele einen § 131 a StGB einzuführen,zu umgehen. Letztendlich ging es somit bei der Forderung nach einem § 131a StGBdarum die Schwellen der strafrechtlichen Sanktionen auch auf dem Gebiet der virtuellen<strong>Kunst</strong> herabzusetzen. Eine solche Verschärfung gehört zwar unumstritten zu denHandlungsoptionen des Gesetzgebers, dennoch kommt es gerade in solchen Fällenwesentlich häufiger zu Gr<strong>und</strong>rechtskollisionen, die dann abermals durch das BVerfGim Wege der verfassungskonformen Auslegung <strong>und</strong> praktischer Konkordanz zu lösensein werden. Tritt ein solcher § 131a als Grenze für kreatives Schaffens auf, so wäredies nicht nur als empfindlicher Eingriff in die <strong>Kunst</strong>freiheit, sondern gleichfalls auchin die Berufs-<strong>und</strong> Meinungsäußerungsfreiheit derjenigen, die Spiele entwickeln, herstellen<strong>und</strong> vertreiben, zu klassifizieren <strong>und</strong> könnte zudem als Verstoß gegen das Zensurverbotangesehen werden. 168 Auf der einen Seite stehen Firmen <strong>und</strong> Unternehmen,die drohen ihre Produktionsstandorte in andere Länder zu verlagern, wenn es zur Aufnahmeeines eigenständigen Verbots für „Killerspiele“ in die Systematik des StGBkommt. 169 Auf der anderen Seite steht der hoch gepriesene Jugendschutz. Fraglichscheint hier zu sein, wie man diesen noch gewährleisten will, wenn die Grenzen dessenwas nach dem StGB als jugendgefährdend klassifiziert wird, beispielsweise auchdurch einen § 131a StGB, immer verschwommener werden. Dies schützt nicht dieJugend sondern schürt eher die Gefahr, dass aufgr<strong>und</strong> der Fülle an Fällen, tatsächliche,einschneidende oder massive Bedrohungen sogar übersehen werden. Zudemergibt sich die gefürchtete Gefahr einer Umsetzung solcher virtueller Gewaltdarstellungen,wie sie teilweise auch bei den sog. „Killerspielen“ der Fall sind, gemeinhinnicht aus dem bloßen Konsum solcher Medien allein 170 . Es ergäben sich vielmehr ausden Lebensumständen bzw. dem psychischen Zustand der Kinder <strong>und</strong> JugendlichenFaktoren, die sowohl für den Spielekonsum, oder auch bestimmter gewaltverherrlichenderMedien, als auch für spätere strafrechtliche Auffälligkeiten ursächlich ver-168 Heinze, tvd, 2 | 2007 | 11. Jg., 90, 92f.; http://www.fsf.de/php_lit_down/pdf/heinze090_tvd40.pdf;vgl auch heise online vom 07.12.2007, meldung/ 82214.169 Heinze, tvd, 2 | 2007 | 11. Jg., 90, 92f.; http://www.fsf.de/php_lit_down/pdf/heinze090_tvd40.pdf;vgl. heise online vom 19.02. 2007, meldung/ 85499.170 Studie des Hans- Bredow- Instituts vom 21. 11. 2006.39
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