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Hausarbeit Susann Kreutz Kunst und Jugendgefährdung - Just-Study

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die Normierung „ist frei“ in Art. 5 Abs. 3 GG für diese nicht auch unbedingt das gleiche.Denn zum gr<strong>und</strong>rechtlichen Wesensgehalt <strong>und</strong> Schutzbereich gehört gr<strong>und</strong>sätzlichnur das „Dass“, nicht aber zwingend auch das „Wie“ der Kommunikation. 166 DerBereich des „Wie“ ist jedoch wesentlich breiter gefächert <strong>und</strong> damit auch sachlichdiffuser als der des Schaffens <strong>und</strong> der Bestandsgarantie. Dies liegt zunächst daran,dass es aus einer schier unendlichen Anzahl von Möglichkeit auszuwählen gilt, beider zahlreiche Modalitäten gleichrangig <strong>und</strong> vertauschbar sind. Diese Flexibilitätmuss anders beurteilt werden als dies im sachspezifischen Werkbereich der Fall ist.Nicht sachspezifische Tätigkeiten, die in äußerlichem Zusammenhang mit bestimmtenBegebenheiten stehen, beispielsweise Materialdiebstahl oder auch nur das Malen aufeiner Straßenkreuzung, sind nach den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen hier zu unterbinden<strong>und</strong> tatbestandlich auszuschließen, da sie das Gr<strong>und</strong>recht des Art. 5 Abs. 3 GG nurscheinbar realisieren. 1679) Kinder <strong>und</strong> Jugendliche als Konsumenten der <strong>Kunst</strong>Soweit Kinder- <strong>und</strong> Jugendliche <strong>Kunst</strong>, in welcher Form auch immer, konsumierenoder ihnen diese zugänglich gemacht werden soll, wird die Problematik einer Abwägungzwischen <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Jugendschutz unumgänglich sein, damit weder der Jugendschutznoch die <strong>Kunst</strong>freiheit unterlaufen wird. Von erhöhter Schwierigkeit ist diesbei den Literatur <strong>und</strong> Printmedien. Diese unterliegen, sofern ihnen keine audiovisuellenMedien beiliegen, keiner vergleichbaren Prüfmöglichkeit, wie Filme der FSK oderComputerspiele der USK. Deshalb liegt der Umgang mit dem Medium im Ermessender Urheber, wobei sich im Comic- <strong>und</strong> Mangabereich oftmals empfohlene Altersangabenoder der Hinweis, dass sich der Inhalt an Erwachsene richtet, finden. Zeitschriftenbleiben natürlich auch nicht von der Problematik verschont. So dürfen in Computerspiele-Magazinenbeispielsweise keine indizierten Spiele besprochen werden. Hiergeht die Indizierung zum Schutz der Jugend allerdings einen enormen Schritt über dasbekannte Werbeverbot für indizierte Medien hinaus <strong>und</strong> verbietet den Verlegern diebloße Erwähnung des indizierten Titels innerhalb informativer Veröffentlichungen,wie Verkaufsranglisten oder Ähnlichem. Wird ein Spiel erst nach Veröffentlichungeiner Zeitschrift indiziert, die jenes zum Inhalt hatte, so landet auch die Zeitschrift aufdem Index jugendgefährdender Schriften. Dennoch werden immer wieder Forderungennach einem noch schärferen Vorgehen bezüglich sog. Killerspiele <strong>und</strong> Killervideoslaut. Tatsächlich ist nach der geltenden Rechtslage zwar die Verbreitung solcher166 Müller, Freiheit der <strong>Kunst</strong> als Problem der Gr<strong>und</strong>rechtsdogmatik, S.100.167 Müller, Freiheit der <strong>Kunst</strong> als Problem der Gr<strong>und</strong>rechtsdogmatik, S.100.38

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