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Grundsätzlich ist der Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung<br />
vertragsrechtlich wirksam auf Schäden<br />
begrenzt, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des<br />
Vertrages gemeldet werden. Versäumt der Versicherungsnehmer<br />
diese Meldung, kann der Versicherer den<br />
Deckungsschutz allerdings nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer<br />
nachweislich kein Verschulden an der<br />
Versäumung der Frist trifft. Das OLG Stuttgart wertete<br />
aber im vorliegenden Fall selbst den Tod eines Architekten<br />
vier Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses nicht<br />
als Beweis fehlenden Verschuldens. Das OLG argumentierte,<br />
die Ausschlussfrist wäre nicht versäumt worden,<br />
wenn der Architekt seiner unverzüglichen Anzeigeobliegenheit<br />
nachgekommen wäre.<br />
■ EuGH entscheidet über Anerkennung von Diplomen bei<br />
reglementierten Berufen<br />
In seinem Urteil vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache<br />
Consiglio Nazionale degli Ingegneri gegen Ministerio de<br />
la Giustizia, Marco Cavallera (Rs. C 311/06) hat der Europäische<br />
Gerichtshof der Umgehung bestimmter, in einem<br />
Mitgliedstaat geltenden Mindestvoraussetzungen zur<br />
Ausübung eines reglementierten Berufs einen Riegel vorgeschoben.<br />
Demnach berechtigt die bloße Anerkennung<br />
eines italienischen Abschlusses in Spanien, der dort zur<br />
Berufsausübung genügt, einen italienischen Absolventen<br />
nicht dazu, bei einer Rückkehr nach Italien unter Berufung<br />
auf die Diplomanerkennungsrichtlinie (89/48/EWG)<br />
zu diesem Beruf zugelassen zu werden. In Italien ist für<br />
den Berufszugang zusätzlich zum Universitätsdiplom ein<br />
Staatsexamen erforderlich.<br />
Die Gleichsetzung des in Spanien als gleichwertig anerkannten<br />
italienischen Diploms mit dem italienischen<br />
Staatsexamen, so der Gerichtshof, verstoße gegen den<br />
Grundsatz der Richtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten<br />
vorbehalten bleibt, das Mindestniveau der Qualifikation<br />
bei reglementierten Berufen mit dem Ziel festzulegen, dadurch<br />
die Qualität der Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet<br />
zu sichern. Dieser wichtige Grundsatz liegt auch<br />
der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) zugrunde<br />
(Erwägungsgrund 11), in welcher die Diplomanerkennungsrichtlinie<br />
aufgegangen ist.<br />
■ Anbieterkennzeichnung im Internet<br />
Wer geschäftsmäßig im Internet eigene oder fremde<br />
elektronische Informations- oder Kommunikationsdienste<br />
zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung<br />
vermittelt (Diensteanbieter), hat nach dem Telemediengesetz<br />
bestimmte Informationen auf der Internetseite leicht<br />
erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar zu halten.<br />
Um Transparenz darüber zu schaffen, wer für die Inhalte<br />
eines Angebots verantwortlich ist, sind Kontaktdaten sowie<br />
einige andere Angaben zum Anbieter der Dienste bereitzustellen.<br />
Anbieter, die das Internet nutzen, um Verträge<br />
mit Verbrauchern abzuschließen (Fernabsatz-verträge),<br />
haben weitere Angabepflichten zu beachten (siehe<br />
dazu IHK-Merkblatt „Fernabsatzverträge“, Dok.-Nr.<br />
14618). Quelle: IHK Berlin<br />
7<br />
■ Neues UWG am 30.12.08 in Kraft getreten<br />
Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG), mit dem die Richtlinie über Unfaire Geschäftspraktiken<br />
in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist am<br />
30.12.08 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen sind<br />
neue Begrifflichkeiten („Geschäftspraktiken“ statt „Wettbewerbshandlung“)<br />
sowie die „Schwarze Liste“ absolut verbotener<br />
Praktiken.<br />
Durch den neuen Begriff der „Geschäft-praktiken“ wird<br />
nicht mehr allein auf vorvertragliche Werbung abgestellt,<br />
sondern es geht auch um alle Handlungen, Unterlassungen,<br />
Verhaltensweisen, die unmittelbar mit der Absatzförderung,<br />
dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts<br />
oder einer Dienstleistung zusammenhängen, insbesondere<br />
auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die<br />
sich auch noch nach Vertragsschluss auswirken.<br />
Noch deutlicher als bisher ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten<br />
verboten. Es darf z.B. nicht hervorgehoben<br />
werden, dass ein gesetzliches Recht, wie z.B. die Gewährleistungsrechte,<br />
etwas ganz Besonderes sei.<br />
Den Informationspflichten kommt im neuen UWG eine<br />
besondere Bedeutung zu. Durch den neuen § 5a UWG<br />
(Irreführung durch Unterlassen) werden – trotz unserer<br />
Intervention – alle Informationen als wesentlich eingestuft,<br />
„die auf Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher<br />
Richtlinien oder auf gemeinschaftsrechtlichen<br />
Verordnungen beruhen“. Welche Informationspflichten<br />
das im Einzelnen sind, lässt das Gesetz offen – welche<br />
Rechtsvorschriften dies sind, muss der Unternehmer<br />
selbst beurteilen. D. h., dass jedes Vergessen solcher Informationen<br />
per se und im Verhältnis zum Verbraucher<br />
ohne jede Möglichkeit einer Bagatellgrenze als rechtswidrig<br />
eingestuft wird.<br />
Wichtiger Bestandteil des neuen UWG ist die „Schwarze<br />
Liste“ von Handlungen, die – ohne jede Wertungsmöglichkeit<br />
– auf jeden Fall unlauter sind. Letztlich sind die<br />
meisten Fälle darin auch schon vorher vom UWG erfasst<br />
gewesen. Nun wird dies aber nochmals besonders aufgezählt,<br />
was den Vorteil von mehr Transparenz hat.<br />
Quelle: DIHK-Newsletter „INFORECHT 01/2009"<br />
■ Verlängerung der Architektenhaftung wegen Arglist<br />
oder aufgrund Sekundärhaftung?<br />
1. Der Architekt handelt nur dann arglistig, wenn er sich<br />
bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung<br />
des Bauherrn erheblich ist, er nach Treu<br />
und Glauben diesen Umstand mitzuteilen hat und ihn<br />
trotzdem nicht offenbart.<br />
2. Eine Sekundärhaftung des Architekten scheidet aus,<br />
wenn es um typische Architektenfehler geht, nämlich<br />
um eine nicht genehmigte Planung und deren Umsetzung<br />
vor der Entscheidung über die Genehmigung.<br />
OLG Saarbrücken/BGH:<br />
Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 U 228/06<br />
Quelle: ibr-online-newsletter 02/2009<br />
■ Nachtragsplanung nicht genehmigungsfähig –<br />
Wann verjährt Mängelhaftung des Architekten?<br />
1. Kosten zur Ertüchtigung der Decke eines Bauwerks,<br />
um es genehmigungsfähig zu machen, sowie Mietausfall<br />
und Sachverständigenkosten sind enge Man-