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Grundsätzlich ist der Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung<br />

vertragsrechtlich wirksam auf Schäden<br />

begrenzt, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des<br />

Vertrages gemeldet werden. Versäumt der Versicherungsnehmer<br />

diese Meldung, kann der Versicherer den<br />

Deckungsschutz allerdings nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer<br />

nachweislich kein Verschulden an der<br />

Versäumung der Frist trifft. Das OLG Stuttgart wertete<br />

aber im vorliegenden Fall selbst den Tod eines Architekten<br />

vier Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses nicht<br />

als Beweis fehlenden Verschuldens. Das OLG argumentierte,<br />

die Ausschlussfrist wäre nicht versäumt worden,<br />

wenn der Architekt seiner unverzüglichen Anzeigeobliegenheit<br />

nachgekommen wäre.<br />

■ EuGH entscheidet über Anerkennung von Diplomen bei<br />

reglementierten Berufen<br />

In seinem Urteil vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache<br />

Consiglio Nazionale degli Ingegneri gegen Ministerio de<br />

la Giustizia, Marco Cavallera (Rs. C 311/06) hat der Europäische<br />

Gerichtshof der Umgehung bestimmter, in einem<br />

Mitgliedstaat geltenden Mindestvoraussetzungen zur<br />

Ausübung eines reglementierten Berufs einen Riegel vorgeschoben.<br />

Demnach berechtigt die bloße Anerkennung<br />

eines italienischen Abschlusses in Spanien, der dort zur<br />

Berufsausübung genügt, einen italienischen Absolventen<br />

nicht dazu, bei einer Rückkehr nach Italien unter Berufung<br />

auf die Diplomanerkennungsrichtlinie (89/48/EWG)<br />

zu diesem Beruf zugelassen zu werden. In Italien ist für<br />

den Berufszugang zusätzlich zum Universitätsdiplom ein<br />

Staatsexamen erforderlich.<br />

Die Gleichsetzung des in Spanien als gleichwertig anerkannten<br />

italienischen Diploms mit dem italienischen<br />

Staatsexamen, so der Gerichtshof, verstoße gegen den<br />

Grundsatz der Richtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten<br />

vorbehalten bleibt, das Mindestniveau der Qualifikation<br />

bei reglementierten Berufen mit dem Ziel festzulegen, dadurch<br />

die Qualität der Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet<br />

zu sichern. Dieser wichtige Grundsatz liegt auch<br />

der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) zugrunde<br />

(Erwägungsgrund 11), in welcher die Diplomanerkennungsrichtlinie<br />

aufgegangen ist.<br />

■ Anbieterkennzeichnung im Internet<br />

Wer geschäftsmäßig im Internet eigene oder fremde<br />

elektronische Informations- oder Kommunikationsdienste<br />

zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung<br />

vermittelt (Diensteanbieter), hat nach dem Telemediengesetz<br />

bestimmte Informationen auf der Internetseite leicht<br />

erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar zu halten.<br />

Um Transparenz darüber zu schaffen, wer für die Inhalte<br />

eines Angebots verantwortlich ist, sind Kontaktdaten sowie<br />

einige andere Angaben zum Anbieter der Dienste bereitzustellen.<br />

Anbieter, die das Internet nutzen, um Verträge<br />

mit Verbrauchern abzuschließen (Fernabsatz-verträge),<br />

haben weitere Angabepflichten zu beachten (siehe<br />

dazu IHK-Merkblatt „Fernabsatzverträge“, Dok.-Nr.<br />

14618). Quelle: IHK Berlin<br />

7<br />

■ Neues UWG am 30.12.08 in Kraft getreten<br />

Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG), mit dem die Richtlinie über Unfaire Geschäftspraktiken<br />

in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist am<br />

30.12.08 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen sind<br />

neue Begrifflichkeiten („Geschäftspraktiken“ statt „Wettbewerbshandlung“)<br />

sowie die „Schwarze Liste“ absolut verbotener<br />

Praktiken.<br />

Durch den neuen Begriff der „Geschäft-praktiken“ wird<br />

nicht mehr allein auf vorvertragliche Werbung abgestellt,<br />

sondern es geht auch um alle Handlungen, Unterlassungen,<br />

Verhaltensweisen, die unmittelbar mit der Absatzförderung,<br />

dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts<br />

oder einer Dienstleistung zusammenhängen, insbesondere<br />

auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die<br />

sich auch noch nach Vertragsschluss auswirken.<br />

Noch deutlicher als bisher ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten<br />

verboten. Es darf z.B. nicht hervorgehoben<br />

werden, dass ein gesetzliches Recht, wie z.B. die Gewährleistungsrechte,<br />

etwas ganz Besonderes sei.<br />

Den Informationspflichten kommt im neuen UWG eine<br />

besondere Bedeutung zu. Durch den neuen § 5a UWG<br />

(Irreführung durch Unterlassen) werden – trotz unserer<br />

Intervention – alle Informationen als wesentlich eingestuft,<br />

„die auf Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher<br />

Richtlinien oder auf gemeinschaftsrechtlichen<br />

Verordnungen beruhen“. Welche Informationspflichten<br />

das im Einzelnen sind, lässt das Gesetz offen – welche<br />

Rechtsvorschriften dies sind, muss der Unternehmer<br />

selbst beurteilen. D. h., dass jedes Vergessen solcher Informationen<br />

per se und im Verhältnis zum Verbraucher<br />

ohne jede Möglichkeit einer Bagatellgrenze als rechtswidrig<br />

eingestuft wird.<br />

Wichtiger Bestandteil des neuen UWG ist die „Schwarze<br />

Liste“ von Handlungen, die – ohne jede Wertungsmöglichkeit<br />

– auf jeden Fall unlauter sind. Letztlich sind die<br />

meisten Fälle darin auch schon vorher vom UWG erfasst<br />

gewesen. Nun wird dies aber nochmals besonders aufgezählt,<br />

was den Vorteil von mehr Transparenz hat.<br />

Quelle: DIHK-Newsletter „INFORECHT 01/2009"<br />

■ Verlängerung der Architektenhaftung wegen Arglist<br />

oder aufgrund Sekundärhaftung?<br />

1. Der Architekt handelt nur dann arglistig, wenn er sich<br />

bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung<br />

des Bauherrn erheblich ist, er nach Treu<br />

und Glauben diesen Umstand mitzuteilen hat und ihn<br />

trotzdem nicht offenbart.<br />

2. Eine Sekundärhaftung des Architekten scheidet aus,<br />

wenn es um typische Architektenfehler geht, nämlich<br />

um eine nicht genehmigte Planung und deren Umsetzung<br />

vor der Entscheidung über die Genehmigung.<br />

OLG Saarbrücken/BGH:<br />

Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 U 228/06<br />

Quelle: ibr-online-newsletter 02/2009<br />

■ Nachtragsplanung nicht genehmigungsfähig –<br />

Wann verjährt Mängelhaftung des Architekten?<br />

1. Kosten zur Ertüchtigung der Decke eines Bauwerks,<br />

um es genehmigungsfähig zu machen, sowie Mietausfall<br />

und Sachverständigenkosten sind enge Man-

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