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Rittergut Marpe

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2. Der Familienname Pape in Werl und Soest2. Der Familienname Pape in Werl und Soesta) Die Gemeinschaft der Erbsälzer in WerlIm Abschnitt A wurden die Anfänge der Werler Sälzergemeinschaft und des sogenannten WerlerErbsälzergeschlechtes Pape angesprochen. Die Stammreihe der Erbsälzerfamilie Pape wird unterZiffer 3 aufgeführt.Acht Familien waren über Jahrhunderte die tragende Säule der Werler Erbsälzergemeinschaft. Eswaren dies die Familien Pape, Lilien, Zelion-Brandis, Mellin, Bendit, Crispen, Schöler und Bock.Neben den genannten acht Sälzer-Stammfamilien gab es einige Mitglieder-Familien, die sich ausverschiedenen Gründen nur über kürzere Zeiträume in der Gemeinschaft halten konnten.Die Sälzergemeinschaft hatte sich eine Satzung gegeben, die sehr strenge Regeln enthielt. Sie verschärftediese mehrmals. Ein paar Beispiele machen die Strenge deutlich:a) Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Sälzergemeinschaft war die Ansässigkeit in Werl.Von einem Sälzer, der "mit Gesinde und Rauch" auswärts ansässig war, durfte in Werl kein Salzgesotten werden.b) Der Sälzer hatte der katholischen Kirche anzugehören und sich jederzeit nach deren Glaubensgrundsätzenzu verhalten.c) Die Sälzereignung wurde nur dem "echt und recht" geborenen Sälzersohn zuerkannt, d.h. derSälzersohn mußte ehelich und frei geboren sein. Heiratete er eine Hörige (Unfreie), verwirkte er dasSalzsiederecht. Auch die Söhne aus einer solchen Verbindung hatten keinen Anteil am Salzwerk.Heiratete der Sälzer eine Frau, die zuvor mit ihm oder mit einem anderen Mann eine außerehelicheVereinigung gehabt bzw. von ihm oder einem anderen Mann "unechte" Kinder bekommen hatte, sowurde er ebenfalls vom Salzsieden ausgeschlossen. Auch die Söhne aus einer solchen Verbindung,ob sie vor oder in der Ehe geboren waren, wurden zum Salzsieden nicht zugelassen. Daß ein Ehebruchden sofortigen Ausschluß aus der Gemeinschaft bedeutete, versteht sicht von selbst.Über lange Zeiträume waren die statutarischen Bestimmungen der Sälzer erheblich strenger als diekirchlichen Verhaltensregeln. Öfter mahnte der Erzbischof die Sälzer zur Mäßigung und Milderungihrer Bestimmungen. 19Es ist verständlich, daß bei dieser Satzungsenge und -strenge nur ein relativ kleiner Teil der nichtgeringen männlichen Nachkommenschaft der Sälzer in die Gemeinschaft aufgenommen wurde unddarin verblieb.In den ersten Jahrhunderten war es den Mitgliedern der Sälzergemeinschaft nach ihrer Satzung alsountersagt außerhalb der Stadt Werl zu wohnen. Wer gegen diese Bestimmung verstieß, wurde ausder Gemeinschaft ausgeschlossen. Auch die Beachtung der anderen Bestimmungen war zwingendgeboten, weil sonst unweigerlich der Ausschluß aus der Gemeinschaft folgte. Gegen die Aufnahmein die Gemeinschaft, die grundsätzlich allen männlichen Nachkommen der Mitglieder garantiertwar, gab es ebenfalls erhebliche statutarische Einschränkungen, wie wir gesehen haben. Auf dieseWeise wurde die Zahl der Mitglieder gering gehalten. Das in der Satzung vorgeschriebene Verhaltender Sälzer privat und in der Öffentlichkeit konnte so von der Gemeinschaft besser überwacht,ein ausreichendes Einkommen der überschaubaren Gruppe sichergestellt und der Aufstieg der Sälzerin das Stadtpatriziat erreicht werden.Im Laufe der Zeit milderte die Sälzergemeinschaft ihre strengen Regeln trotz der für sie günstigenAspekte. Z.B. konnten die Mitglieder nun auch außerhalb der Stadt wohnen, ohne die Mitgliedschaftzu verlieren.19 Friedrich von Klocke: Das Patriziatsproblem und die Werler Erbsälzer, 1965, S. 107.20

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