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Die Vorteile eines LIMS - Chemiereport

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<strong>Die</strong> sichere Benutzung des Produkts muss dabei nicht nur zum<br />

Zeitpunkt der Auslieferung, sondern über die gesamte Nutzungsdauer<br />

gewährleistet sein.<br />

2. Erstellung der Dokumentation, d. h. der technischen Unterlagen,<br />

durch welche dargelegt werden kann, wie die Gefahren, die vom<br />

jeweiligen Produkt ausgehen, beseitigt oder minimiert werden.<br />

3. Ausstellung der Konformitätserklärung durch den Hersteller oder seinen<br />

Bevollmächtigten bzw. den Importeur. Jedenfalls sind Name und<br />

Adresse des Herstellers, eine Beschreibung des Produkts sowie die<br />

beachteten Richtlinien und Normen anzugeben.<br />

4. Anbringung des CE-Zeichens nach Muster.<br />

Trägt ein Produkt zu Unrecht das CE-Kennzeichen, hat also der Hersteller<br />

nicht alle Vorgaben erfüllt, können die Behörden die betreffenden<br />

Produkte aus dem Verkehr ziehen. Aber auch Mitbewerber<br />

können gegen den Vertrieb solcher Produkte vorgehen, schließlich<br />

spart der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Zertifizierung Kosten,<br />

die dem nachlässigen Hersteller <strong>Vorteile</strong> im Wettbewerb bringen.<br />

<strong>Die</strong> Sicherheit „unvollständiger Maschinen“<br />

<strong>Die</strong> Praxis wirft aber durchaus ganz alltägliche Probleme auf. Als Beispiel<br />

kann etwa die Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Maschinenteilen<br />

genannt werden oder von Maschinen, die in Gesamtanlagen,<br />

etwa Fertigungsstraßen integriert werden. Der Hersteller<br />

dieser „unvollständigen Maschinen“ (Maschinen-Sicherheitsverordnung<br />

2010) hat in der Montageanleitung die Bedingungen anzugeben,<br />

unter denen sie ohne Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit<br />

von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut<br />

werden können. Der Hersteller muss also prüfen, ob<br />

die Maschine sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen<br />

werden kann.<br />

Wenn die „unvollständige Maschine“ zu verschiedenen Zwecken und<br />

in verschiedenen Anlagen verwendbar ist, kann das für den Hersteller<br />

beträchtliche Schwierigkeiten bedeuten, besonders dann, wenn je<br />

nach Kombination unterschiedliche Gefahren eintreten können. Er<br />

darf zunächst die CE-Kennzeichnung nicht auf der „unvollständigen<br />

Maschine“ anbringen, muss aber in der technischen Dokumentation<br />

bereits angeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sie<br />

sicher ohne Gefährdung von Personen mit den anderen Teilen zusammengebaut<br />

werden kann. <strong>Die</strong>s vorherzusehen, kann im Einzelfall<br />

beträchtliche Probleme mit sich bringen und legt besondere Vorsicht<br />

bei der Verfassung der Konformitätserklärung<br />

nahe.<br />

Mag. Rainer Schultes ist<br />

Rechtsanwalt bei der<br />

e|n|w|c Natlacen Walderdorff<br />

Cancola Rechtsanwälte GmbH<br />

Tel: +43 1 716 55-0<br />

r.schultes@enwc.com, www.enwc.com

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