Die Vorteile eines LIMS - Chemiereport
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<strong>Die</strong> sichere Benutzung des Produkts muss dabei nicht nur zum<br />
Zeitpunkt der Auslieferung, sondern über die gesamte Nutzungsdauer<br />
gewährleistet sein.<br />
2. Erstellung der Dokumentation, d. h. der technischen Unterlagen,<br />
durch welche dargelegt werden kann, wie die Gefahren, die vom<br />
jeweiligen Produkt ausgehen, beseitigt oder minimiert werden.<br />
3. Ausstellung der Konformitätserklärung durch den Hersteller oder seinen<br />
Bevollmächtigten bzw. den Importeur. Jedenfalls sind Name und<br />
Adresse des Herstellers, eine Beschreibung des Produkts sowie die<br />
beachteten Richtlinien und Normen anzugeben.<br />
4. Anbringung des CE-Zeichens nach Muster.<br />
Trägt ein Produkt zu Unrecht das CE-Kennzeichen, hat also der Hersteller<br />
nicht alle Vorgaben erfüllt, können die Behörden die betreffenden<br />
Produkte aus dem Verkehr ziehen. Aber auch Mitbewerber<br />
können gegen den Vertrieb solcher Produkte vorgehen, schließlich<br />
spart der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Zertifizierung Kosten,<br />
die dem nachlässigen Hersteller <strong>Vorteile</strong> im Wettbewerb bringen.<br />
<strong>Die</strong> Sicherheit „unvollständiger Maschinen“<br />
<strong>Die</strong> Praxis wirft aber durchaus ganz alltägliche Probleme auf. Als Beispiel<br />
kann etwa die Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Maschinenteilen<br />
genannt werden oder von Maschinen, die in Gesamtanlagen,<br />
etwa Fertigungsstraßen integriert werden. Der Hersteller<br />
dieser „unvollständigen Maschinen“ (Maschinen-Sicherheitsverordnung<br />
2010) hat in der Montageanleitung die Bedingungen anzugeben,<br />
unter denen sie ohne Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit<br />
von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut<br />
werden können. Der Hersteller muss also prüfen, ob<br />
die Maschine sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen<br />
werden kann.<br />
Wenn die „unvollständige Maschine“ zu verschiedenen Zwecken und<br />
in verschiedenen Anlagen verwendbar ist, kann das für den Hersteller<br />
beträchtliche Schwierigkeiten bedeuten, besonders dann, wenn je<br />
nach Kombination unterschiedliche Gefahren eintreten können. Er<br />
darf zunächst die CE-Kennzeichnung nicht auf der „unvollständigen<br />
Maschine“ anbringen, muss aber in der technischen Dokumentation<br />
bereits angeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sie<br />
sicher ohne Gefährdung von Personen mit den anderen Teilen zusammengebaut<br />
werden kann. <strong>Die</strong>s vorherzusehen, kann im Einzelfall<br />
beträchtliche Probleme mit sich bringen und legt besondere Vorsicht<br />
bei der Verfassung der Konformitätserklärung<br />
nahe.<br />
Mag. Rainer Schultes ist<br />
Rechtsanwalt bei der<br />
e|n|w|c Natlacen Walderdorff<br />
Cancola Rechtsanwälte GmbH<br />
Tel: +43 1 716 55-0<br />
r.schultes@enwc.com, www.enwc.com