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Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV zur Gesamtrevision - Seengen

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In den Wohnzonen W1 und W2 führen teilweise die optisch auffälligen Hangüberbauungen<br />

mit ihren Dachformen und erheblichen Terrainveränderungen zu einem unruhigen<br />

Erscheinungsbild.<br />

Massnahmen:<br />

- Anrechnung der Dach-, Attika- und Untergeschosse in die Ausnützungsziffer<br />

- Präzisierung der Dachgestaltung an ortsbaulich empfindlichen Lagen und am Siedlungsrand<br />

- klarere Vorgaben <strong>zur</strong> Aussenraumgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet (Terraingestaltung,<br />

Einfriedigungen, Stützmauern, Bepflanzung).<br />

Natur im Siedlungsraum<br />

Im rechtskräftigen Bauzonenplan sind verschiedene Objekte (Einzelbäume, Baumreihen,<br />

Uferbestockung, Hecken) als Schutzobjekte ausgeschieden. Diese wurden an Ort und<br />

Stelle geprüft und entsprechend der heutigen Situation aktualisiert oder teilweise ergänzt<br />

und weiterhin als Schutzobjekte ausgeschieden. Zusätzlich werden im Bauzonenplan wie<br />

bisher die Uferschutzstreifen bezeichnet. Neu wurden für alle Bauzonen die Anforderungen<br />

an die Aussenraumgestaltung erheblich präzisiert. Insbesondere werden entlang der<br />

Siedlungsränder standortheimische Gehölze verlangt und es ist klar umschrieben, welchen<br />

Inhalt der Umgebungsplan haben muss (<strong>Art</strong> der Bepflanzung und der Beläge, der<br />

Grünflächen). Generell sind mehrheitlich standortheimische Pflanzen zu verwenden.<br />

5.4 Abgrenzung Baugebiet / Kulturland<br />

Der rechtskräftige Perimeter des Bauzonenplanes, der bisher die Abgrenzung zwischen<br />

Baugebiet und Kulturland festlegte, wurde entsprechend den neuen rechtlichen und planerischen<br />

Erfordernissen sowie den bestehenden Nutzungen überprüft. Daraus ergaben<br />

sich folgende Anpassungen gegenüber dem rechtskräftigen Bauzonenplan:<br />

Vorgaben Richtplan<br />

Das Siedlungsgebiet der Gemeinde <strong>Seengen</strong> ist im kantonalen Richtplan festgesetzt.<br />

Gemäss den kantonalen Grundlagen hat die Gemeinde in den Jahren 2002 sowie 2004<br />

insgesamt 0.84 ha neue Bauzonen ausgeschieden. Sie verfügt jetzt noch über eine ohne<br />

Richtplanverfahren einzonbare Fläche von 2.86 ha.<br />

Die vorgesehenen Einzonungen erfordern eine Anpassung des Richtplanes. Diese können<br />

jedoch ohne das Verfahren der Richtplananpassung im Rahmen einer Fortschreibung<br />

festgesetzt werden, weil sie den nachfolgenden Kriterien entsprechen (Richtplanabschnitt<br />

S 2.1, Beschluss 4.1):<br />

4.1a: Neueinzonung von weniger als 3.7 ha (für <strong>Seengen</strong> massgebender Grenzwert)<br />

oder von weniger als 3 %, höchstens aber 5 ha, pro 10 Jahre<br />

4.1b: Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (<strong>Art</strong>. 15 lit. a RPG)<br />

Übersicht der richtplanrelevanten Einzonungen (Kriterium 4.1a) Fläche<br />

Weingartenstrasse: Einzonung einer Bautiefe in die Wohnzone W1 0.46 ha<br />

Steinis: Einzonung Gewerbezone für ortsansässiges Gewerbe 0.92 ha<br />

Steinis: Einzonung in Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen 0.60 ha<br />

TOTAL 1.98 ha<br />

Bei einer weiteren „Einzonung“ am Roosweg im Umfang von rund 0.36 ha handelt es<br />

sich um einen ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb, der nicht mehr bewirtschaftet wird. Die<br />

Zuordnung dieser auf drei Seiten an Bauzonen grenzenden Fläche ist als Einzonung von<br />

weitgehend überbautem Gebiet zu betrachten. Ebenso der schmale „Einzonungstreifen“<br />

oberhalb des Roosweges mit einer Fläche von insgesamt 0.18 ha.<br />

ARCOPLAN Ennetbaden 12

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