Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV zur Gesamtrevision - Seengen
Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV zur Gesamtrevision - Seengen
Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV zur Gesamtrevision - Seengen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
In den Wohnzonen W1 und W2 führen teilweise die optisch auffälligen Hangüberbauungen<br />
mit ihren Dachformen und erheblichen Terrainveränderungen zu einem unruhigen<br />
Erscheinungsbild.<br />
Massnahmen:<br />
- Anrechnung der Dach-, Attika- und Untergeschosse in die Ausnützungsziffer<br />
- Präzisierung der Dachgestaltung an ortsbaulich empfindlichen Lagen und am Siedlungsrand<br />
- klarere Vorgaben <strong>zur</strong> Aussenraumgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet (Terraingestaltung,<br />
Einfriedigungen, Stützmauern, Bepflanzung).<br />
Natur im Siedlungsraum<br />
Im rechtskräftigen Bauzonenplan sind verschiedene Objekte (Einzelbäume, Baumreihen,<br />
Uferbestockung, Hecken) als Schutzobjekte ausgeschieden. Diese wurden an Ort und<br />
Stelle geprüft und entsprechend der heutigen Situation aktualisiert oder teilweise ergänzt<br />
und weiterhin als Schutzobjekte ausgeschieden. Zusätzlich werden im Bauzonenplan wie<br />
bisher die Uferschutzstreifen bezeichnet. Neu wurden für alle Bauzonen die Anforderungen<br />
an die Aussenraumgestaltung erheblich präzisiert. Insbesondere werden entlang der<br />
Siedlungsränder standortheimische Gehölze verlangt und es ist klar umschrieben, welchen<br />
Inhalt der Umgebungsplan haben muss (<strong>Art</strong> der Bepflanzung und der Beläge, der<br />
Grünflächen). Generell sind mehrheitlich standortheimische Pflanzen zu verwenden.<br />
5.4 Abgrenzung Baugebiet / Kulturland<br />
Der rechtskräftige Perimeter des Bauzonenplanes, der bisher die Abgrenzung zwischen<br />
Baugebiet und Kulturland festlegte, wurde entsprechend den neuen rechtlichen und planerischen<br />
Erfordernissen sowie den bestehenden Nutzungen überprüft. Daraus ergaben<br />
sich folgende Anpassungen gegenüber dem rechtskräftigen Bauzonenplan:<br />
Vorgaben Richtplan<br />
Das Siedlungsgebiet der Gemeinde <strong>Seengen</strong> ist im kantonalen Richtplan festgesetzt.<br />
Gemäss den kantonalen Grundlagen hat die Gemeinde in den Jahren 2002 sowie 2004<br />
insgesamt 0.84 ha neue Bauzonen ausgeschieden. Sie verfügt jetzt noch über eine ohne<br />
Richtplanverfahren einzonbare Fläche von 2.86 ha.<br />
Die vorgesehenen Einzonungen erfordern eine Anpassung des Richtplanes. Diese können<br />
jedoch ohne das Verfahren der Richtplananpassung im Rahmen einer Fortschreibung<br />
festgesetzt werden, weil sie den nachfolgenden Kriterien entsprechen (Richtplanabschnitt<br />
S 2.1, Beschluss 4.1):<br />
4.1a: Neueinzonung von weniger als 3.7 ha (für <strong>Seengen</strong> massgebender Grenzwert)<br />
oder von weniger als 3 %, höchstens aber 5 ha, pro 10 Jahre<br />
4.1b: Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (<strong>Art</strong>. 15 lit. a RPG)<br />
Übersicht der richtplanrelevanten Einzonungen (Kriterium 4.1a) Fläche<br />
Weingartenstrasse: Einzonung einer Bautiefe in die Wohnzone W1 0.46 ha<br />
Steinis: Einzonung Gewerbezone für ortsansässiges Gewerbe 0.92 ha<br />
Steinis: Einzonung in Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen 0.60 ha<br />
TOTAL 1.98 ha<br />
Bei einer weiteren „Einzonung“ am Roosweg im Umfang von rund 0.36 ha handelt es<br />
sich um einen ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb, der nicht mehr bewirtschaftet wird. Die<br />
Zuordnung dieser auf drei Seiten an Bauzonen grenzenden Fläche ist als Einzonung von<br />
weitgehend überbautem Gebiet zu betrachten. Ebenso der schmale „Einzonungstreifen“<br />
oberhalb des Roosweges mit einer Fläche von insgesamt 0.18 ha.<br />
ARCOPLAN Ennetbaden 12