Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV zur Gesamtrevision - Seengen
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Richtplanung Kanton Aargau Umsetzung<br />
Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung<br />
im Kulturland L3.2<br />
Zwei Flächen; Moordorf-Risle, Teil von<br />
Schlattwald<br />
Vernetzungskorridor L 3.3<br />
Vernetzungskorridor AG R12: <strong>Seengen</strong> -<br />
Hallwil<br />
Überflutungsgebiete (L 5.1)<br />
Diverse Fläche als Gefahrenhinweisgebiet<br />
Hochwasser bezeichnet<br />
- Moordorf-Risle befindet sich innerhalb Hallwilerseeschutzdekret<br />
(deshalb nur als Orientierungsinhalt<br />
dargestellt)<br />
- Kleine Fläche Schlattwald als besonderer Waldstandort<br />
aufgenommen<br />
- Keine Festlegungen vorgenommen, welche dem<br />
Vernetzungskorridor entgegen stehen<br />
- „Gefahrenkarte Hochwasser“ Seetal / Aabach liegt<br />
vor, Umsetzung <strong>gemäss</strong> Abschnitt 5.6.<br />
Landwirtschaftszonen<br />
Im rechtskräftigen Kulturlandplan der Gemeinde <strong>Seengen</strong> sind die Landwirtschaftszonen<br />
bereits grundeigentümerverbindlich festgelegt. Im Rahmen dieser Revision musste vor<br />
allem überprüft werden, ob die bestehenden Betriebe dem veränderten übergeordneten<br />
Planungsrecht (RPG, BauG) entsprechen. Auf Grund dieser Abklärungen sind keine Speziallandwirtschaftszonen<br />
nötig.<br />
Schutzzonen und Schutzobjekte<br />
Im Kulturlandplan müssen die Schutzzonen und -objekte grundeigentümerverbindlich,<br />
das heisst mit relativ hoher Verbindlichkeit, jedoch mit eher geringer Flexibilität festgelegt<br />
werden. Bei der Ausscheidung der einzelnen Objekte ist deshalb eine gewisse Zurückhaltung<br />
geboten. Insbesondere soll den Bestrebungen der gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsvereinbarung<br />
mit den Landwirten <strong>zur</strong> Abgeltung ökologischer Leistungen nicht<br />
entgegen gewirkt werden. Mit den Bewirtschaftern, die speziell betroffen sind, wurden<br />
deshalb frühzeitig Gespräche geführt.<br />
Die im rechtskräftigen Kulturlandplan bereits enthaltenen Schutzzonen und -objekte wurden<br />
im Rahmen dieser Revision im Feld überprüft und aktualisiert. Die entsprechenden<br />
Objekte wurden grösstenteils übernommen und wo nötig der aktuellen Situation angepasst:<br />
- Die Hecken wurden auf Grund der heutigen Gegebenheiten angepasst (z.B. teilweise<br />
weniger wertvolle Gehölze als Schutzobjekte entlassen, Ufergehölze ergänzt). Neu<br />
angepflanzte Hecken wurden nicht als Schutzobjekte aufgenommen. Insgesamt wurden<br />
rund 110 Einzelobjekte aufgenommen, wovon sich ein kleiner Teil innerhalb der<br />
Bauzonen befindet.<br />
- Die bisher unter Schutz stehenden Baumreihen und Einzelbäume werden weiterhin<br />
geschützt. Insgesamt werden 28 Objekte geschützt, wovon sich rund die Hälfte innerhalb<br />
der Bauzonen befinden.<br />
- Die bisher als Magerwiesen im Kulturlandplan enthaltenen Schutzzonen werden neu<br />
als Trockenstandorte bezeichnet und verbleiben im Kulturlandplan. Die bisherige Naturschutzzone<br />
oberhalb des Rebenweges wird als Trockenstandort bezeichnet.<br />
- Neu aufgenommen wurden 4 Feuchtstandorte, wovon sich deren 3 innerhalb der<br />
Schutzzone des Hallwilerseeschutzdekretes befinden.<br />
- Weiterhin werden entlang der oberirdischen Bachläufe Uferschutzstreifen bezeichnet,<br />
welche die Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer sowie den Schutz der Ufervegetation<br />
zum Ziel haben.<br />
- Die Aussichtspunkte wurden grösstenteils übernommen und nur dort herausgenommen,<br />
wo ein solcher auf Grund seiner Lage keinen Sinn machte.<br />
- Bei den auf Hochstamm-Gärten sowie den -Baumreihen und -Alleen handelt es sich<br />
um Entwicklungsgebiete, in denen die Gemeinde beabsichtigt, die Pflege und den<br />
Unterhalt der Hochstammbäume zu fördern, sofern sich ein Landwirt auf freiwilliger<br />
ARCOPLAN Ennetbaden 18