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Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV zur Gesamtrevision - Seengen

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Richtplanung Kanton Aargau Umsetzung<br />

Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung<br />

im Kulturland L3.2<br />

Zwei Flächen; Moordorf-Risle, Teil von<br />

Schlattwald<br />

Vernetzungskorridor L 3.3<br />

Vernetzungskorridor AG R12: <strong>Seengen</strong> -<br />

Hallwil<br />

Überflutungsgebiete (L 5.1)<br />

Diverse Fläche als Gefahrenhinweisgebiet<br />

Hochwasser bezeichnet<br />

- Moordorf-Risle befindet sich innerhalb Hallwilerseeschutzdekret<br />

(deshalb nur als Orientierungsinhalt<br />

dargestellt)<br />

- Kleine Fläche Schlattwald als besonderer Waldstandort<br />

aufgenommen<br />

- Keine Festlegungen vorgenommen, welche dem<br />

Vernetzungskorridor entgegen stehen<br />

- „Gefahrenkarte Hochwasser“ Seetal / Aabach liegt<br />

vor, Umsetzung <strong>gemäss</strong> Abschnitt 5.6.<br />

Landwirtschaftszonen<br />

Im rechtskräftigen Kulturlandplan der Gemeinde <strong>Seengen</strong> sind die Landwirtschaftszonen<br />

bereits grundeigentümerverbindlich festgelegt. Im Rahmen dieser Revision musste vor<br />

allem überprüft werden, ob die bestehenden Betriebe dem veränderten übergeordneten<br />

Planungsrecht (RPG, BauG) entsprechen. Auf Grund dieser Abklärungen sind keine Speziallandwirtschaftszonen<br />

nötig.<br />

Schutzzonen und Schutzobjekte<br />

Im Kulturlandplan müssen die Schutzzonen und -objekte grundeigentümerverbindlich,<br />

das heisst mit relativ hoher Verbindlichkeit, jedoch mit eher geringer Flexibilität festgelegt<br />

werden. Bei der Ausscheidung der einzelnen Objekte ist deshalb eine gewisse Zurückhaltung<br />

geboten. Insbesondere soll den Bestrebungen der gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsvereinbarung<br />

mit den Landwirten <strong>zur</strong> Abgeltung ökologischer Leistungen nicht<br />

entgegen gewirkt werden. Mit den Bewirtschaftern, die speziell betroffen sind, wurden<br />

deshalb frühzeitig Gespräche geführt.<br />

Die im rechtskräftigen Kulturlandplan bereits enthaltenen Schutzzonen und -objekte wurden<br />

im Rahmen dieser Revision im Feld überprüft und aktualisiert. Die entsprechenden<br />

Objekte wurden grösstenteils übernommen und wo nötig der aktuellen Situation angepasst:<br />

- Die Hecken wurden auf Grund der heutigen Gegebenheiten angepasst (z.B. teilweise<br />

weniger wertvolle Gehölze als Schutzobjekte entlassen, Ufergehölze ergänzt). Neu<br />

angepflanzte Hecken wurden nicht als Schutzobjekte aufgenommen. Insgesamt wurden<br />

rund 110 Einzelobjekte aufgenommen, wovon sich ein kleiner Teil innerhalb der<br />

Bauzonen befindet.<br />

- Die bisher unter Schutz stehenden Baumreihen und Einzelbäume werden weiterhin<br />

geschützt. Insgesamt werden 28 Objekte geschützt, wovon sich rund die Hälfte innerhalb<br />

der Bauzonen befinden.<br />

- Die bisher als Magerwiesen im Kulturlandplan enthaltenen Schutzzonen werden neu<br />

als Trockenstandorte bezeichnet und verbleiben im Kulturlandplan. Die bisherige Naturschutzzone<br />

oberhalb des Rebenweges wird als Trockenstandort bezeichnet.<br />

- Neu aufgenommen wurden 4 Feuchtstandorte, wovon sich deren 3 innerhalb der<br />

Schutzzone des Hallwilerseeschutzdekretes befinden.<br />

- Weiterhin werden entlang der oberirdischen Bachläufe Uferschutzstreifen bezeichnet,<br />

welche die Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer sowie den Schutz der Ufervegetation<br />

zum Ziel haben.<br />

- Die Aussichtspunkte wurden grösstenteils übernommen und nur dort herausgenommen,<br />

wo ein solcher auf Grund seiner Lage keinen Sinn machte.<br />

- Bei den auf Hochstamm-Gärten sowie den -Baumreihen und -Alleen handelt es sich<br />

um Entwicklungsgebiete, in denen die Gemeinde beabsichtigt, die Pflege und den<br />

Unterhalt der Hochstammbäume zu fördern, sofern sich ein Landwirt auf freiwilliger<br />

ARCOPLAN Ennetbaden 18

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