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Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV zur Gesamtrevision - Seengen

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- den aktuellen Zielen angepasste Bestimmungen in der Bau- und Nutzungsordnung<br />

- Behandlung diverser Um- und Einzonungsbegehren.<br />

Die Revision der Nutzungsplanung Kulturland beinhaltet im Wesentlichen<br />

- die Anpassung auf die aktuellen übergeordneten Vorgaben (BauG, ABauV, kantonaler<br />

Richtplan)<br />

- die Überprüfung und Aktualisierung der Schutzzonen und -objekte.<br />

Mit der gleichzeitigen Durchführung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland werden<br />

Rechtsunsicherheiten im Bereich des äusseren Bauzonenperimeters vermieden.<br />

Der Verkehrsrichtplan sowie der Massnahmenplan <strong>zur</strong> Hebung der Verkehrssicherheit<br />

wurde in einem separaten Planungsablauf vom Büro Schilling + Partner, Verkehrsingenieure,<br />

5001 Aarau, erarbeitet. Er wurde parallel mit den Unterlagen der Nutzungsplanung<br />

<strong>zur</strong> kantonalen Vorprüfung eingereicht.<br />

2.2 Planungsstand bei Beginn der Nutzungsplanung<br />

Letzte <strong>Gesamtrevision</strong> der Nutzungsplanung<br />

Beschluss Gemeindeversammlung<br />

Genehmigung<br />

Kanton<br />

Bauzonenplan 1:2'500 / Kulturlandplan 1:5'000 19.09.1991 30.11.1993<br />

Spätere Teilrevisionen<br />

Bau- und Nutzungsordnung BNO (Anpassung<br />

an kant. BauG / ABauV, basierend auf M-BNO)<br />

Beschluss Gemeindeversammlung<br />

Genehmigung<br />

Kanton<br />

21.06.1996 17.12.1996<br />

Änderung Bauzonenplan Schwerzimatten 09.06.1995 19.12.1995<br />

Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan<br />

„2001“<br />

30.11.2001 26.06.2002<br />

Bau- und Nutzungsordnung BNO „2001“ 30.11.2001 26.06.2002<br />

Änderung Bauzonenplan Schwerzistrasse 28.11.2003 31.03.2004<br />

Änderung Bauzonenplan und Kulturlandplan<br />

Musterplatz<br />

Änderungen Kulturlandplan<br />

Umsetzung Landschaften von kant. Bed.<br />

11.06.2004 10.11.2004<br />

03.06.2005 31.08.2005<br />

Für diese <strong>Gesamtrevision</strong> der Nutzungsplanung ist von der rechtskräftigen Nutzungsplanung<br />

sowie den obengenannten Ergänzungen im Rahmen der späteren Teilrevision auszugehen.<br />

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