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Nr. 5 - Notarkammer

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Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß<br />

gegen § 8 i. V. m. § 33 BORA. Die<br />

Regeln der Berufsordnung seien auch<br />

auf die Anwalts-GmbH anwendbar.<br />

Die in der Kommentierung vertretene<br />

Auffassung (Hartung / Holl, § 33 BO<br />

Rdnr. 20 und 29), wonach eine<br />

Ermächtigungsgrundlage zur Regelung<br />

der Anwalts-GmbH in der<br />

Berufsordnung fehle, da in § 59 m<br />

Abs. 2 BRAO nicht auf § 59 b BRAO<br />

verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst<br />

sei festzuhalten, dass die BORA<br />

jedenfalls für die in der GmbH tätigen<br />

Rechtsanwälte gelte. Diese seien<br />

zudem gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet<br />

zu gewährleisten, dass die<br />

Regeln der Berufsordnung, die gem.<br />

§ 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen<br />

der Zusammenarbeit gelten, auch<br />

von der Organisation eingehalten<br />

werden, in der sie tätig sind. Da gem.<br />

§ 59 e Abs. 3 und § 59 f Abs. 1 BRAO<br />

Gesellschafter und Geschäftsführer<br />

der Anwalts-GmbH mehrheitlich<br />

Rechtsanwälte sein müssen, bestehe<br />

auch die tatsächliche Möglichkeit,<br />

diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft<br />

durchzusetzen. Aus diesem<br />

Grunde bedürfe es einer eigenen<br />

Berufsordnung für die GmbH nicht.<br />

Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung<br />

über eine analoge Anwendung<br />

des § 59 b BRAO anwendbar.<br />

Eine Begründung für das Aussparen<br />

der RA-GmbH im Rahmen der<br />

Berufsordnung sei nicht ersichtlich.<br />

Es handele sich um ein Versehen des<br />

Gesetzgebers, also um eine unbewusste<br />

Regelungslücke, da es an einem<br />

Grund für die sachliche Ungleichbehandlung<br />

der GmbH im Vergleich zu<br />

anderen Zusammenschlüssen fehle.<br />

Auch § 8 BORA, wonach die Werbung<br />

durch die Kundgabe beruflicher<br />

Zusammenarbeit mit Personen, die<br />

nicht sozietätsfähig im Sinne des<br />

§ 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei<br />

auf eine Anwalts-GmbH anwendbar.<br />

Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften<br />

allein zugeschnitten.<br />

Weshalb eine Kapitalgesellschaft<br />

auf angestellte Personen, die die normierten<br />

Voraussetzungen nicht erfüllen,<br />

hinweisen dürfen soll, und eine<br />

Personengesellschaft nicht, sei nicht<br />

ersichtlich. Auch werde § 8 BORA<br />

nicht durch § 10 Abs. 2 BORA verdrängt.<br />

Zwar regele § 10 BORA ausdrücklich<br />

den Briefbogen und enthalte<br />

in seinem Absatz 2 nicht die<br />

Einschränkung auf „sozietätsfähige<br />

Berufe“. Dies führe jedoch nicht<br />

dazu, dass entgegen § 8 BORA nicht<br />

sozietätsfähige Angestellte in den<br />

Briefbogen aufgenommen werden<br />

dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt<br />

eine solche Zusammenarbeit<br />

kundgeben darf, werde grundsätzlich<br />

in § 8 BORA geregelt.<br />

(Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.)<br />

1. Rechtsanwälten ist die Werbung<br />

mit kostenloser Erstberatung über<br />

eine Tageszeitung gem. § 49 b<br />

BRAO, § 20 BRAGO verboten.<br />

Anwaltlichen Wettbewerbern<br />

steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch<br />

gem. § 1 UWG zu.<br />

2. Für die wettbewerbsrechtliche<br />

Störereigenschaft kommt es nicht<br />

darauf an, ob der Rechtsanwalt<br />

die Informationen, die der Werbung<br />

zugrunde liegen, selbst an<br />

die Tagezeitung weitergibt oder<br />

einem Dritten überlässt, sofern<br />

der Rechtanwalt damit rechnen<br />

muss, dass der Dritte diese Informationen<br />

für die Werbung verwendet.<br />

3. Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen<br />

von Informationsveranstaltungen,<br />

die mit Hinweis auf Erstberatung<br />

beworben werden,<br />

Rechtsrat und diesen nicht im<br />

Rahmen eines ständigen Dienstoder<br />

ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses<br />

und liegt auch keine<br />

wissenschaftliche Vortragstätigkeit<br />

vor, so unterfällt diese<br />

Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung.<br />

Hierbei handelt es<br />

sich nicht um eine ehrenamtliche<br />

Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen<br />

Ehrenamts.<br />

4. Veranstaltet eine behördliche<br />

Frauenbeauftragte für einen<br />

unbestimmten Kreis von Interes-<br />

sierten Beratungsveranstaltungen<br />

in ehe- und familienrechtlichen<br />

Angelegenheiten, so kann die<br />

Befugnis der Behörde und ihrer<br />

Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung<br />

aus § 3 <strong>Nr</strong>. 1 RBerG folgen.<br />

Ein Verstoß gegen das<br />

Rechtsberatungsgesetz liegt dann<br />

nicht vor.<br />

5. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen<br />

einer zulässigen Veranstaltung<br />

der Frauenbeauftragten<br />

tätig werden will, muss in seinen<br />

als Werbung zu verstehenden<br />

Informationen nach Außen<br />

unmissverständlich erkennen lassen,<br />

dass es nicht um eine Tätigkeit<br />

des Rechtsanwalts, sondern<br />

der Behörde geht.<br />

KG, B. v. 2. Juli 2002 – 5 U 96/02<br />

(Fundstelle: NJW-RR 2002,<br />

S. 2497 ff.)<br />

1. Die Zusendung unerwünschter<br />

E-Mails werbenden Inhalts stellt<br />

einen Eingriff in den eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

dar.<br />

2. In den Schutzbereich des Rechts<br />

am eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb fallen auch<br />

die Angehörigen freier Berufe,<br />

wie vorliegend ein Rechtsanwalt.<br />

3. Das Aussortieren und Löschen<br />

von Werbe-E-Mails verursacht<br />

gerade bei einem Rechtsanwalt<br />

eine Störung des Betriebsablaufs,<br />

da der Rechtsanwalt wegen der<br />

Gefahr des versehentlichen<br />

Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen<br />

und der damit verbundenen<br />

Haftungsgefahr besondere<br />

Sorgfalt walten lassen muss.<br />

4. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist<br />

bereits deshalb als unlauter anzusehen,<br />

weil mit E-Mail-Werbung<br />

die Gefahr der „Ausuferung“ und<br />

des weiteren „Umsichgreifens“<br />

verbunden ist, was zu einer<br />

untragbaren Belästigung und<br />

einer Verwilderung der Wettbewerbssitten<br />

führt.<br />

KammerReport Hamm 5/2002<br />

Rechtsanwaltskammer<br />

Rechtsprechung<br />

19

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