Nr. 5 - Notarkammer
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Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß<br />
gegen § 8 i. V. m. § 33 BORA. Die<br />
Regeln der Berufsordnung seien auch<br />
auf die Anwalts-GmbH anwendbar.<br />
Die in der Kommentierung vertretene<br />
Auffassung (Hartung / Holl, § 33 BO<br />
Rdnr. 20 und 29), wonach eine<br />
Ermächtigungsgrundlage zur Regelung<br />
der Anwalts-GmbH in der<br />
Berufsordnung fehle, da in § 59 m<br />
Abs. 2 BRAO nicht auf § 59 b BRAO<br />
verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst<br />
sei festzuhalten, dass die BORA<br />
jedenfalls für die in der GmbH tätigen<br />
Rechtsanwälte gelte. Diese seien<br />
zudem gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet<br />
zu gewährleisten, dass die<br />
Regeln der Berufsordnung, die gem.<br />
§ 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen<br />
der Zusammenarbeit gelten, auch<br />
von der Organisation eingehalten<br />
werden, in der sie tätig sind. Da gem.<br />
§ 59 e Abs. 3 und § 59 f Abs. 1 BRAO<br />
Gesellschafter und Geschäftsführer<br />
der Anwalts-GmbH mehrheitlich<br />
Rechtsanwälte sein müssen, bestehe<br />
auch die tatsächliche Möglichkeit,<br />
diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft<br />
durchzusetzen. Aus diesem<br />
Grunde bedürfe es einer eigenen<br />
Berufsordnung für die GmbH nicht.<br />
Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung<br />
über eine analoge Anwendung<br />
des § 59 b BRAO anwendbar.<br />
Eine Begründung für das Aussparen<br />
der RA-GmbH im Rahmen der<br />
Berufsordnung sei nicht ersichtlich.<br />
Es handele sich um ein Versehen des<br />
Gesetzgebers, also um eine unbewusste<br />
Regelungslücke, da es an einem<br />
Grund für die sachliche Ungleichbehandlung<br />
der GmbH im Vergleich zu<br />
anderen Zusammenschlüssen fehle.<br />
Auch § 8 BORA, wonach die Werbung<br />
durch die Kundgabe beruflicher<br />
Zusammenarbeit mit Personen, die<br />
nicht sozietätsfähig im Sinne des<br />
§ 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei<br />
auf eine Anwalts-GmbH anwendbar.<br />
Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften<br />
allein zugeschnitten.<br />
Weshalb eine Kapitalgesellschaft<br />
auf angestellte Personen, die die normierten<br />
Voraussetzungen nicht erfüllen,<br />
hinweisen dürfen soll, und eine<br />
Personengesellschaft nicht, sei nicht<br />
ersichtlich. Auch werde § 8 BORA<br />
nicht durch § 10 Abs. 2 BORA verdrängt.<br />
Zwar regele § 10 BORA ausdrücklich<br />
den Briefbogen und enthalte<br />
in seinem Absatz 2 nicht die<br />
Einschränkung auf „sozietätsfähige<br />
Berufe“. Dies führe jedoch nicht<br />
dazu, dass entgegen § 8 BORA nicht<br />
sozietätsfähige Angestellte in den<br />
Briefbogen aufgenommen werden<br />
dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt<br />
eine solche Zusammenarbeit<br />
kundgeben darf, werde grundsätzlich<br />
in § 8 BORA geregelt.<br />
(Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.)<br />
1. Rechtsanwälten ist die Werbung<br />
mit kostenloser Erstberatung über<br />
eine Tageszeitung gem. § 49 b<br />
BRAO, § 20 BRAGO verboten.<br />
Anwaltlichen Wettbewerbern<br />
steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch<br />
gem. § 1 UWG zu.<br />
2. Für die wettbewerbsrechtliche<br />
Störereigenschaft kommt es nicht<br />
darauf an, ob der Rechtsanwalt<br />
die Informationen, die der Werbung<br />
zugrunde liegen, selbst an<br />
die Tagezeitung weitergibt oder<br />
einem Dritten überlässt, sofern<br />
der Rechtanwalt damit rechnen<br />
muss, dass der Dritte diese Informationen<br />
für die Werbung verwendet.<br />
3. Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen<br />
von Informationsveranstaltungen,<br />
die mit Hinweis auf Erstberatung<br />
beworben werden,<br />
Rechtsrat und diesen nicht im<br />
Rahmen eines ständigen Dienstoder<br />
ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses<br />
und liegt auch keine<br />
wissenschaftliche Vortragstätigkeit<br />
vor, so unterfällt diese<br />
Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung.<br />
Hierbei handelt es<br />
sich nicht um eine ehrenamtliche<br />
Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen<br />
Ehrenamts.<br />
4. Veranstaltet eine behördliche<br />
Frauenbeauftragte für einen<br />
unbestimmten Kreis von Interes-<br />
sierten Beratungsveranstaltungen<br />
in ehe- und familienrechtlichen<br />
Angelegenheiten, so kann die<br />
Befugnis der Behörde und ihrer<br />
Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung<br />
aus § 3 <strong>Nr</strong>. 1 RBerG folgen.<br />
Ein Verstoß gegen das<br />
Rechtsberatungsgesetz liegt dann<br />
nicht vor.<br />
5. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen<br />
einer zulässigen Veranstaltung<br />
der Frauenbeauftragten<br />
tätig werden will, muss in seinen<br />
als Werbung zu verstehenden<br />
Informationen nach Außen<br />
unmissverständlich erkennen lassen,<br />
dass es nicht um eine Tätigkeit<br />
des Rechtsanwalts, sondern<br />
der Behörde geht.<br />
KG, B. v. 2. Juli 2002 – 5 U 96/02<br />
(Fundstelle: NJW-RR 2002,<br />
S. 2497 ff.)<br />
1. Die Zusendung unerwünschter<br />
E-Mails werbenden Inhalts stellt<br />
einen Eingriff in den eingerichteten<br />
und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />
dar.<br />
2. In den Schutzbereich des Rechts<br />
am eingerichteten und ausgeübten<br />
Gewerbebetrieb fallen auch<br />
die Angehörigen freier Berufe,<br />
wie vorliegend ein Rechtsanwalt.<br />
3. Das Aussortieren und Löschen<br />
von Werbe-E-Mails verursacht<br />
gerade bei einem Rechtsanwalt<br />
eine Störung des Betriebsablaufs,<br />
da der Rechtsanwalt wegen der<br />
Gefahr des versehentlichen<br />
Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen<br />
und der damit verbundenen<br />
Haftungsgefahr besondere<br />
Sorgfalt walten lassen muss.<br />
4. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist<br />
bereits deshalb als unlauter anzusehen,<br />
weil mit E-Mail-Werbung<br />
die Gefahr der „Ausuferung“ und<br />
des weiteren „Umsichgreifens“<br />
verbunden ist, was zu einer<br />
untragbaren Belästigung und<br />
einer Verwilderung der Wettbewerbssitten<br />
führt.<br />
KammerReport Hamm 5/2002<br />
Rechtsanwaltskammer<br />
Rechtsprechung<br />
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