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Nr. 5 - Notarkammer

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Die Abtretung der anwaltlichen Honorar-<br />

Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung<br />

an einen Rechtsanwalt<br />

forderung an einen Rechtsanwalt<br />

Rechtsanwältin Kristina Schmitz,<br />

Dortmund<br />

I. Vorbemerkung<br />

Die Verschwiegenheitspflicht gehört<br />

zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts.<br />

Sie wird zum Teil als eine der<br />

„tragenden Säulen des Anwaltsberufs<br />

schlechthin“ bezeichnet, da sie die<br />

Grundlage bildet für einen absolut<br />

offenen und rückhaltlosen Informationsaustausch<br />

des Mandanten mit seinem<br />

Rechtsanwalt. 1<br />

Es ist jedoch allgemein anerkannt,<br />

dass der Rechtsanwalt, der seinen ihm<br />

streitig gemachten Honoraranspruch<br />

gerichtlich geltend macht, von der<br />

Verschwiegenheitspflicht befreit ist. 2<br />

Dem berechtigten Honoraranspruch<br />

des Rechtsanwalts gebührt insoweit<br />

der Vorzug vor der Pflicht zur Verschwiegenheit,<br />

da der Mandant durch<br />

seine Zahlungsverweigerung den<br />

Interessenkonflikt selbst verursacht. 3<br />

Sowohl der Rechtsanwalt als auch die<br />

Rechtsordnung insgesamt haben ein<br />

berechtigtes Interesse daran, dass auch<br />

Ansprüche beruflich zum Schweigen<br />

Verpflichteter gegen ihre Mandanten<br />

durchsetzbar bleiben. 4<br />

Zwar ist auch die grundsätzliche<br />

Zulässigkeit der Abtretung eines<br />

anwaltlichen Honoraranspruchs allgemein<br />

anerkannt. Uneinigkeit herrscht<br />

aber insbesondere bei der Frage, unter<br />

welchen Voraussetzungen eine derartige<br />

Abtretung an einen anderen<br />

Rechtsanwalt zulässig ist.<br />

Im Folgenden soll untersucht werden,<br />

unter welchen Voraussetzungen eine<br />

Gebührenabtretung an einen anderen<br />

Rechtsanwalt berufsrechtlich zulässig<br />

ist, was der Zessionar in der mündlichen<br />

Verhandlung vortragen darf und<br />

schließlich, ob der Zedent in der<br />

mündlichen Verhandlung als Zeuge<br />

zur Verfügung steht.<br />

6<br />

KammerReport Hamm 5/2002<br />

Rechtsanwaltskammer<br />

II. Abtretung einer Honorarforderung<br />

an einen Rechtsanwalt?<br />

Es ist zunächst festzustellen, dass die<br />

Abtretung einer anwaltlichen<br />

Honorarforderung zwangsläufig mit<br />

einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht<br />

verbunden ist, da schon<br />

der Umstand, dass jemand einen<br />

Rechtsanwalt beauftragt hat, von der<br />

Verschwiegenheitspflicht erfasst wird. 5<br />

Davon abgesehen ist der Zedent<br />

jedoch nach § 402 BGB zur umfassenden<br />

Weitergabe aller erlangten Kenntnisse<br />

und Unterlagen an den Zessionar<br />

verpflichtet.<br />

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes<br />

zur Neuordnung des Berufsrechts der<br />

Rechtsanwälte und der Patentanwälte<br />

vom 2. September 1994 war daher<br />

nach der Rechtsprechung des BGH 6<br />

die Abtretung der Honorarforderung<br />

eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung<br />

des Mandanten wegen der<br />

damit nach § 402 BGB verbundenen<br />

umfassenden Informationspflicht in<br />

der Regel gemäß § 134 BGB i.V.m.<br />

§ 203 StGB nichtig. Der BGH hat<br />

seine Rechtsprechung dabei auch auf<br />

solche Fälle erstreckt, in denen Abtretungsempfänger<br />

ein Rechtsanwalt ist. 7<br />

Mit der Berufsrechtsnovelle 1994 hat<br />

der Gesetzgeber in § 49 b Abs. 4<br />

BRAO die Abtretung von Honoraransprüchen<br />

gesetzlich geregelt: Der<br />

Rechtsanwalt, der eine fremde anwaltliche<br />

Gebührenforderung erwirbt,<br />

wird gem. § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO<br />

ausdrücklich zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet. Nach Satz 2 ist die<br />

Abtretung von Gebührenforderungen<br />

oder die Überlassung ihrer Einziehung<br />

an einen nicht als Rechtsanwalt<br />

zugelassenen Dritten unzulässig, es sei<br />

denn die Forderung ist rechtskräftig<br />

festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch<br />

ist fruchtlos ausgefallen und<br />

der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche,<br />

schriftliche Einwilligung des<br />

Mandanten eingeholt.<br />

§ 49 b Abs. 4 BRAO knüpft an die<br />

Abtretung der Honorarforderung an<br />

einen Rechtsanwalt keine besonderen<br />

Voraussetzungen. Daher stellt sich<br />

nun die Frage, wie sich diese Bestimmung<br />

zur früheren Rechtsprechung<br />

verhält, wonach auch die Zession an<br />

einen Rechtsanwalt die Einwilligung<br />

des Mandanten voraussetzte. Bleibt es<br />

auch weiterhin bei diesem Zustimmungserfordernis<br />

oder sind Abtretungen<br />

von Honorarforderungen an<br />

Rechtsanwälte nunmehr grundsätzlich<br />

unbeschränkt zulässig?<br />

Der BGH hat zur Problematik dieser<br />

erst seit dem Jahre 1994 in Kraft<br />

befindlichen Vorschrift bislang noch<br />

nicht Stellung nehmen müssen.<br />

1. Teilweise wird darauf hingewiesen,<br />

dass es nicht das Ziel des § 49 b<br />

Abs. 4 BRAO sei, den Schutz der<br />

Mandantengeheimnisse abzusenken,<br />

weshalb es folglich dabei verbleibe,<br />

dass eine Mitteilung von Geheimnissen<br />

auch im Rahmen eines Abtretungsvorgangs<br />

an einen Rechtsanwalt<br />

nur mit der Einwilligung des Mandanten<br />

zulässig sei. 8 Es dürfe insoweit<br />

nicht übersehen werden, dass auch die<br />

Weitergabe von vertraulichen Tatsachen<br />

an einen seinerseits schweigepflichtigen<br />

Rechtanwalt die Geheim-

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