Nr. 5 - Notarkammer
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Steuerrecht<br />
bebauten Zustand scheidet wegen des<br />
sich aus der öffentlich-rechtlichen<br />
Erschließungslast der Gemeinde ergebenden<br />
besonderen Charakters der<br />
Grundstückserschließung regelmäßig<br />
aus (BFH-Urteil vom 15. März 2001<br />
a. a. O.). Gleiches gilt für die Erstattung<br />
der vom Verkäufer als Vorausleistung<br />
oder aufgrund einer Ablösungsvereinbarung<br />
bereits geleisteten Zahlung<br />
und für die Übernahme noch<br />
bestehender Verpflichtungen.<br />
Hat der Verkäufer die Verpflichtung<br />
übernommen, das Grundstück im<br />
erschlossenen Zustand zu verschaffen,<br />
wird das Grundstück in diesem<br />
Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs,<br />
mit der Folge, dass der auf die<br />
Erschließung entfallende Teil des<br />
Kaufpreises Gegenleistung für den<br />
Erwerb des Grundstücks darstellt.<br />
Hat sich dagegen der Verkäufer durch<br />
eine weitere, rechtlich selbstständige<br />
Vereinbarung (Werkvertrag,<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag) neben<br />
der Grundstücksübertragung auch<br />
selbst zur Durchführung der<br />
Erschließung verpflichtet, ist das Entgelt<br />
hierfür nicht als Gegenleistung<br />
für die Grundstücksübertragung zu<br />
behandeln, auch wenn beide Verpflichtungen<br />
zusammen beurkundet<br />
werden. Für die rechtliche Selbstständigkeit<br />
beider Verpflichtungen sprechen<br />
folgende Indizien (BFH-Urteil<br />
vom 9. Mai 1979, BStBl. II S. 577):<br />
zwei selbstständige Geldforderungen,<br />
unterschiedliche Leistungspflichten<br />
des Veräußerers, selbstständige Fälligkeiten<br />
beider Forderungen, rechtliche<br />
Unabhängigkeit des Kaufvertrages<br />
von der Durchführung der<br />
Erschließung.“<br />
38<br />
KammerReport Hamm 5/2002<br />
<strong>Notarkammer</strong><br />
Grunderwerbsteuer –<br />
Verzicht auf die Erteilung<br />
von Unbedenklichkeitsbescheinigungen<br />
Auf Anfrage eines Kammermitglieds<br />
hat das Finanzministeriums des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen mit Schreiben<br />
vom 5.8.2002 mitgeteilt, dass in<br />
Fällen eines Gesellschafterwechsels<br />
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes auch dann erforderlich<br />
ist, wenn es sich bei den Gesellschaftern<br />
um miteinander in gerader<br />
Linie verwandte Personen oder um<br />
Ehegatten handelt. Der Erwerb von<br />
Gesellschaftsanteilen in diesen Fällen<br />
unterfalle nicht der Verfügung vom<br />
16.6.1999, die in den dort geregelten<br />
Fällen den Verzicht auf die Erteilung<br />
der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
anordnet.<br />
Kostenrecht<br />
Kostenrecht<br />
Makler als<br />
Kostenschuldner<br />
Das Landgericht Kleve hat in einem<br />
Beschluss vom 4.1.2001 (RNotZ 2002,<br />
290 f.) festgestellt, dass ein Immobilienmakler<br />
gem. § 2 <strong>Nr</strong>. 1 KostO für<br />
die Entwurfsgebühr des Notars einzustehen<br />
hat, wenn er den Entwurf in<br />
Auftrag gegeben hat, ohne von den<br />
am Vertragsabschluss Interessierten<br />
hierzu bevollmächtigt zu sein. Eine<br />
Ablichtung des Beschlusses des Landgerichts<br />
Kleve kann bei der<br />
Geschäftsstelle der <strong>Notarkammer</strong><br />
Hamm angefordert werden.<br />
Kein Gebührenanspruch<br />
eines Anwaltsnotars nach<br />
BRAGO im Verfahren nach<br />
§ 15 BNotO<br />
In einem Beschluss vom 16.8.2002 (5<br />
W 135/02) hat das Oberlandesgericht<br />
Oldenburg festgestellt, dass der Notar<br />
in einem Beschwerdeverfahren nach<br />
§ 15 BNotO die Stelle einer ersten<br />
Instanz nach Maßgabe der Vorschriften<br />
des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
einnimmt, nicht aber die eines<br />
Beschwerdegegners und auch nicht<br />
die eines Verfahrensbeteiligten (unter<br />
Bezugnahme auf OLG Hamm,<br />
DNotZ 1985, 56, 58 und DNotZ<br />
1989, 648, 649). Mithin stehen dem<br />
Notar auch keine Rechtsanwaltsgebühren<br />
nach der BRAGO zu, denn<br />
der Notar ist weder als Anwalt tätig<br />
geworden noch ist er Verfahrensbeteiligter<br />
des Beschwerdeverfahrens.<br />
Elektronische<br />
Elektronische<br />
Kommunikation<br />
Kommunikation<br />
Geplante Einrichtung<br />
eines Registers für<br />
Vorsorgevollmachten und<br />
Patientenverfügungen<br />
An dieser Stelle wird auf die Ausführungen<br />
zum Themenkreis „Vorsorgevollmachten“<br />
oben S. 32 verwiesen.<br />
Notarnet – Vereinfachte<br />
Beantragung der Signaturkarten<br />
der BNotK<br />
Im Juni 2002 wurde das Projekt<br />
„Notarnetz“ vom Pilot- in den Regelbetrieb<br />
überführt. Eine der zentralen<br />
Neuerungen im Zuge der Aufnahme<br />
des Regelbetriebs betrifft die Zertifizierungsstelle<br />
der Bundesnotarkammer.<br />
Ab sofort ist es möglich, Signaturkarten<br />
von der Bundesnotarkammer<br />
ohne Teilnahme am eigentlichen