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Nr. 5 - Notarkammer

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Steuerrecht<br />

bebauten Zustand scheidet wegen des<br />

sich aus der öffentlich-rechtlichen<br />

Erschließungslast der Gemeinde ergebenden<br />

besonderen Charakters der<br />

Grundstückserschließung regelmäßig<br />

aus (BFH-Urteil vom 15. März 2001<br />

a. a. O.). Gleiches gilt für die Erstattung<br />

der vom Verkäufer als Vorausleistung<br />

oder aufgrund einer Ablösungsvereinbarung<br />

bereits geleisteten Zahlung<br />

und für die Übernahme noch<br />

bestehender Verpflichtungen.<br />

Hat der Verkäufer die Verpflichtung<br />

übernommen, das Grundstück im<br />

erschlossenen Zustand zu verschaffen,<br />

wird das Grundstück in diesem<br />

Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs,<br />

mit der Folge, dass der auf die<br />

Erschließung entfallende Teil des<br />

Kaufpreises Gegenleistung für den<br />

Erwerb des Grundstücks darstellt.<br />

Hat sich dagegen der Verkäufer durch<br />

eine weitere, rechtlich selbstständige<br />

Vereinbarung (Werkvertrag,<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag) neben<br />

der Grundstücksübertragung auch<br />

selbst zur Durchführung der<br />

Erschließung verpflichtet, ist das Entgelt<br />

hierfür nicht als Gegenleistung<br />

für die Grundstücksübertragung zu<br />

behandeln, auch wenn beide Verpflichtungen<br />

zusammen beurkundet<br />

werden. Für die rechtliche Selbstständigkeit<br />

beider Verpflichtungen sprechen<br />

folgende Indizien (BFH-Urteil<br />

vom 9. Mai 1979, BStBl. II S. 577):<br />

zwei selbstständige Geldforderungen,<br />

unterschiedliche Leistungspflichten<br />

des Veräußerers, selbstständige Fälligkeiten<br />

beider Forderungen, rechtliche<br />

Unabhängigkeit des Kaufvertrages<br />

von der Durchführung der<br />

Erschließung.“<br />

38<br />

KammerReport Hamm 5/2002<br />

<strong>Notarkammer</strong><br />

Grunderwerbsteuer –<br />

Verzicht auf die Erteilung<br />

von Unbedenklichkeitsbescheinigungen<br />

Auf Anfrage eines Kammermitglieds<br />

hat das Finanzministeriums des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen mit Schreiben<br />

vom 5.8.2002 mitgeteilt, dass in<br />

Fällen eines Gesellschafterwechsels<br />

eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes auch dann erforderlich<br />

ist, wenn es sich bei den Gesellschaftern<br />

um miteinander in gerader<br />

Linie verwandte Personen oder um<br />

Ehegatten handelt. Der Erwerb von<br />

Gesellschaftsanteilen in diesen Fällen<br />

unterfalle nicht der Verfügung vom<br />

16.6.1999, die in den dort geregelten<br />

Fällen den Verzicht auf die Erteilung<br />

der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

anordnet.<br />

Kostenrecht<br />

Kostenrecht<br />

Makler als<br />

Kostenschuldner<br />

Das Landgericht Kleve hat in einem<br />

Beschluss vom 4.1.2001 (RNotZ 2002,<br />

290 f.) festgestellt, dass ein Immobilienmakler<br />

gem. § 2 <strong>Nr</strong>. 1 KostO für<br />

die Entwurfsgebühr des Notars einzustehen<br />

hat, wenn er den Entwurf in<br />

Auftrag gegeben hat, ohne von den<br />

am Vertragsabschluss Interessierten<br />

hierzu bevollmächtigt zu sein. Eine<br />

Ablichtung des Beschlusses des Landgerichts<br />

Kleve kann bei der<br />

Geschäftsstelle der <strong>Notarkammer</strong><br />

Hamm angefordert werden.<br />

Kein Gebührenanspruch<br />

eines Anwaltsnotars nach<br />

BRAGO im Verfahren nach<br />

§ 15 BNotO<br />

In einem Beschluss vom 16.8.2002 (5<br />

W 135/02) hat das Oberlandesgericht<br />

Oldenburg festgestellt, dass der Notar<br />

in einem Beschwerdeverfahren nach<br />

§ 15 BNotO die Stelle einer ersten<br />

Instanz nach Maßgabe der Vorschriften<br />

des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

einnimmt, nicht aber die eines<br />

Beschwerdegegners und auch nicht<br />

die eines Verfahrensbeteiligten (unter<br />

Bezugnahme auf OLG Hamm,<br />

DNotZ 1985, 56, 58 und DNotZ<br />

1989, 648, 649). Mithin stehen dem<br />

Notar auch keine Rechtsanwaltsgebühren<br />

nach der BRAGO zu, denn<br />

der Notar ist weder als Anwalt tätig<br />

geworden noch ist er Verfahrensbeteiligter<br />

des Beschwerdeverfahrens.<br />

Elektronische<br />

Elektronische<br />

Kommunikation<br />

Kommunikation<br />

Geplante Einrichtung<br />

eines Registers für<br />

Vorsorgevollmachten und<br />

Patientenverfügungen<br />

An dieser Stelle wird auf die Ausführungen<br />

zum Themenkreis „Vorsorgevollmachten“<br />

oben S. 32 verwiesen.<br />

Notarnet – Vereinfachte<br />

Beantragung der Signaturkarten<br />

der BNotK<br />

Im Juni 2002 wurde das Projekt<br />

„Notarnetz“ vom Pilot- in den Regelbetrieb<br />

überführt. Eine der zentralen<br />

Neuerungen im Zuge der Aufnahme<br />

des Regelbetriebs betrifft die Zertifizierungsstelle<br />

der Bundesnotarkammer.<br />

Ab sofort ist es möglich, Signaturkarten<br />

von der Bundesnotarkammer<br />

ohne Teilnahme am eigentlichen

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