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Nr. 5 - Notarkammer

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Gesetzgebung<br />

zusätzlich auf dem benannten Gebiet<br />

nach der Zulassung seit mindestens<br />

zwei Jahren in erheblichem Umfang<br />

tätig gewesen ist.“<br />

In diesem Zusammenhang hat der<br />

Kammervorstand in seiner Sitzung am<br />

13. November 2002 beschlossen, dass<br />

die Abkürzung „ISP“/„TSP“ den<br />

Anforderungen des § 7 BORA zur<br />

Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten<br />

nicht genügt.<br />

Ebenso ist es unzulässig, statt einer<br />

ausdrücklichen Benennung als Interessen-<br />

/ Tätigkeitsschwerpunkt<br />

Rechtsgebiete nur mit einem „Sternchenzusatz“<br />

zu versehen, welcher an<br />

anderer – meist versteckter – Stelle<br />

erläutert wird.<br />

Literatur<br />

Literatur<br />

„Der Arbeitsgerichtsprozess“,<br />

Ostrowicz / Künzl / Schäfer,<br />

2. Auflage, Erich Schmidt Verlag,<br />

ISBN: 3 503 06655 1, € 86,00<br />

Diese Veröffentlichung bietet eine<br />

systematische und aktuelle Bestandsaufnahme<br />

aller Verfahrensfragen des<br />

Arbeitsgerichtsprozesses. Durch das<br />

am 01.01.2002 in Kraft getretene<br />

Gesetz zur Reform des Zivilprozesses<br />

ist die ZPO umfassend geändert worden.<br />

Die Reform hat unmittelbare<br />

Auswirkungen auf das Arbeitsgerichtsverfahren<br />

durch die in Art. 30<br />

des Gesetzes angeordneten Änderungen<br />

des Arbeitsgerichtsgesetzes. Weitere<br />

Änderungen ergeben sich durch<br />

die Verweisungsnormen in §§ 46 Abs.<br />

2, 64 Abs. 6, 72 Abs. 5, 80 Abs. 2 und<br />

87 Abs. 2 ArbGG. Die Verfasser<br />

haben in der Neuauflage das ZPO-<br />

RG eingearbeitet. Die unmittelbaren<br />

Des Weiteren ist auch die Neufassung<br />

des § 6 Abs. 2 BORA zu beachten,<br />

wonach in Praxisbroschüren, Rundschreiben<br />

und anderen vergleichbaren<br />

Informationsmitteln auch andere als<br />

die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie<br />

Erläuterungen der Interessen- /<br />

Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden<br />

dürfen. Hierdurch wird klargestellt,<br />

dass auch in Praxisbroschüren<br />

etc. die Restriktionen des § 7 BORA<br />

(zahlenmäßige Begrenzung etc.) gelten.<br />

Hier nochmals der neue Wortlaut des<br />

§ 6 Abs. 2 BORA:<br />

„(2) In Praxisbroschüren, Rundschreiben<br />

und anderen vergleichbaren<br />

Informationsmitteln dürfen auch<br />

andere als die nach § 7 BORA erlaubten<br />

Hinweise sowie Erläuterungen der<br />

Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte<br />

angegeben werden.“<br />

Änderungen<br />

des Arbeitsgerichtsgesetzes<br />

und die jeweiligen Übergangsvorschriften<br />

werden in den einzelnen<br />

Abschnitten erörtert; außerdem wurden<br />

die Verweisungen auf die ZPO-<br />

Vorschriften und deren Auswirkungen<br />

auf den neuesten Stand gebracht.<br />

„Der Bauprozess“, Werner / Pastor,<br />

10. Auflage, Werner Verlag GmbH<br />

& Co. KG, ISBN: 3-8041-4138-2,<br />

€ 145,00<br />

Mit der 10. Auflage wird das Standardwerk<br />

auf den neuesten Stand<br />

gebracht. Neben der umfangreichen<br />

Rechtsprechung und Literatur der<br />

letzten drei Jahre sind alle neuen<br />

Gesetzesänderungen eingearbeitet<br />

worden: VOB 2002, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz,<br />

Gesetz zur<br />

Beschleunigung fälliger Zahlungen,<br />

Gesetz zur Reform des Zivilprozesses.<br />

Als Mediator darf sich gem. § 7 a<br />

BORA bezeichnen, wer durch geeignete<br />

Ausbildung nachweisen kann,<br />

dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens<br />

beherrscht.<br />

Hier nochmals der neue Wortlaut des<br />

§ 7 a BORA:<br />

„Als Mediator darf sich bezeichnen,<br />

wer durch geeignete Ausbildung nachweisen<br />

kann, dass er die Grundsätze<br />

des Mediationsverfahrens beherrscht“.<br />

Als „Lotse von Praktikern für Praktiker“<br />

führt das Werk durch das<br />

gesamte materielle und prozessuale<br />

private Baurecht und orientiert sich<br />

konsequent an Ansprüchen,<br />

Anspruchsgrundlagen, Klagearten<br />

und einschlägigen kasuistischen Fragestellungen,<br />

die in der Praxis immer<br />

wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen<br />

sind: Die Sicherung bauvertraglicher<br />

Ansprüche, Zulässigkeitsfragen<br />

im Bauprozess, die mündliche<br />

Verhandlung in Bausachen, die<br />

Hono-rarklage des Architekten, die<br />

Werklohnklage des Bauunternehmers,<br />

die Honorarklage des Sonderfachmannes,<br />

die Honorarklage des Projektsteuerers,<br />

die Klage auf Mängelbeseitigung<br />

(Nachbesserung), die<br />

Gewährleistungsklage des Bauherrn,<br />

besondere Fallgestaltungen außerhalb<br />

der Gewährleistung, besondere Klagearten,<br />

die Einwendungen der Baubeteiligten<br />

im Bauprozess, der Beweis,<br />

Kosten und Streitwerte, die Zwangsvollstreckung<br />

in Bausachen.<br />

KammerReport Hamm 5/2002<br />

Rechtsanwaltskammer<br />

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