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Zeitschrift für Lebensrecht 18. Jg. / S. 37-72 / Heft 2 2009<br />

Herausgeber: Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V. (Köln)<br />

Herausgeberbeirat<br />

Prof. Dr. iur. Gunnar Duttge, Göttingen<br />

Prof. Dr. med. Hermann Hepp, München<br />

Prof. Dr. iur. Christian Hillgruber, Bonn<br />

Prof. Dr. iur. Eike von Hippel, Hamburg<br />

Prof. Dr. phil. Rupert Hofmann, Regensburg<br />

Prof. Dr. iur. Winfried Kluth, Halle<br />

Prof. Dr. iur. Karl Lackner, Heidelberg<br />

Prof. Dr. iur. Winrich Langer, Marburg<br />

Prof. Dr. iur. Joseph Listl, Bonn<br />

Der Beweis<br />

Nach langem Anlauf hat sich der Bundestag in dieser<br />

Legislaturperiode doch noch dem Problem der Spätabtreibungen<br />

nach pränataldiagnostischem Befund angenommen<br />

und einige Ergänzungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />

beschlossen (s. dazu die Beiträge von Büchner, S. 38, und<br />

Duttge/Bernau, S. 42). Zunächst hatte es so ausgesehen, als<br />

ob es zu gar keiner Gesetzesänderung kommen würde, weil<br />

sich die SPD jeder Initiative der CDU/CSU verweigerte. In<br />

der Koalitionsvereinbarung hatte es geheißen, die Koalition<br />

werde „prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Situation bei<br />

Spätabtreibungen verbessert werden kann.“ Die SPD stellte<br />

sich lange Zeit auf den Standpunkt, dass das „ob“ negativ zu<br />

beantworten sei und sich damit die Frage nach dem „wie“<br />

gar nicht stelle.<br />

Um doch noch einen kleinen Schritt voranzukommen,<br />

setzten die an einem besseren Lebensschutz interessierten<br />

Abgeordneten in der Union schließlich auf eine fraktionsübergreifende<br />

Gesetzesinitiative, die primär aus der Sicht<br />

der betroffenen Frauen Verbesserungen der psycho-sozialen<br />

Beratung nach einem pränataldiagnostischen Befund<br />

zum Ziel hatte. Zusätzlich sollte durch eine Verbesserung<br />

der Bundesstatistik mehr Licht in dieses dunkle Kapitel der<br />

Abtreibungswirklichkeit gebracht werden.<br />

An Ende blieb im Kern die Verbesserung der psychosozialen<br />

Beratung übrig. Das beweist zweierlei: Zum einen<br />

ist damit klargestellt, dass Gesetzesänderungen aussichtslos<br />

sind, wenn sie mit dem Schutz der ungeborenen Kinder<br />

begründet werden. Allein der Gesichtspunkt, die Entscheidungsfreiheit<br />

der Frau in besserer Weise zu gewährleisten,<br />

ließ eine parlamentarische Mehrheit zustande kommen.<br />

Dass eine genauere Statistik nicht durchgesetzt werden<br />

konnte, zeigt zum anderen, dass der Gesetzgeber gar nicht<br />

wissen will, wie oft und weshalb ungeborene Kinder im<br />

fortgeschrittenen Stadium der Entwicklung im Mutterleib<br />

getötet werden. Beides zusammengenommen beweist, dass<br />

die „Reform“ in keiner Weise Ausdruck einer wachsenden<br />

Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Harro Otto, Bayreuth<br />

Prof. Dr. med. Johannes Pechstein, Mainz<br />

Prof. Dr. theol. Anton Rauscher, Augsburg<br />

Prof. Dr. iur. Wolfgang Rüfner, Köln<br />

Prof. Dr. phil. Manfred Spieker, Osnabrück<br />

Prof. Dr. iur. Herbert Tröndle, Waldshut-Tiengen<br />

Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Wolfgang Waldstein, Salzburg<br />

Prof. Dr. iur. Ralph Weber, Rostock<br />

Prof. Dr. phil. Paul-Ludwig Weinacht, Würzburg<br />

Prof. Dr. med. Hans-Bernhard Wuermeling, Erlangen<br />

parlamentarischen Sensibilität für das Recht auf Leben ist.<br />

Im Gegenteil: Selbst da, wo lebensfähige ungeborene Kinder<br />

auf grausame Weise gezielt getötet werden, ist vom Deutschen<br />

Bundestag keine Abhilfe zu erwarten.<br />

Der gute Wille derjenigen Abgeordneten, die die Gesetzesinitiative<br />

auf den Weg gebracht haben, verdient Anerkennung.<br />

Das Ergebnis des Reformversuches ist und bleibt jedoch<br />

völlig unbefriedigend. Behinderte ungeborene Kinder<br />

haben auch in Zukunft in unserem Rechts- und Sozialstaat<br />

nur ein Lebensrecht zweiter Klasse.<br />

In anderen Bereichen des Lebensschutzes sind dagegen<br />

kleine Lichtblicke zu erkennen. So hat das Verwaltungsgericht<br />

Hamburg den Umtrieben von Dr. Roger Kusch zunächst<br />

einmal einen Riegel vorgeschoben (s. S. 48). Gesellschaftlich<br />

dürfte die Diskussion über organisierte oder gar<br />

ärztliche Suizidbeihilfe freilich verstärkt weitergehen.<br />

Die unselige „Kind als Schaden“-Rechtsprechung (zur<br />

österr. Situation s. ZfL 2009, S. 2 ff.) bleibt weiter ein Thema<br />

der Gerichtspraxis. Auch mit den dürftigsten Argumenten<br />

versuchen immer mehr Betroffene, die Unterhaltslast für<br />

unerwünschte Kinder auf den Arzt abzuwälzen (s. LG Köln,<br />

S. 59). Zumindest in den von der Rechtsordnung nicht gebilligten<br />

Fällen der sog. Beratungsregelung soll nach Ansicht<br />

des OLG Nürnberg die Geburt eines planwidrig geborenen<br />

Kindes keinen „Schaden“ darstellen und damit auch keinen<br />

Unterhaltsanspruch auslösen (s. S. 57). Es wird interessant<br />

sein zu beobachten, ob der BGH wenigstens diese Auswirkung<br />

der Rechtswidrigkeit „beratener Abtreibungen“ akzeptiert.<br />

Rainer Beckmann

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