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64 umschau<br />
ZfL 2/2009<br />
suchenden über-individuelle Aspekte der Entscheidung<br />
zur Geltung gebracht werden sollen, d.h. im Falle der<br />
obligatorischen Schwangerenkonfliktberatung: der<br />
„Schutz des ungeborenen Lebens“. Der „heikle Balanceakt“<br />
einer Schwangerenkonfliktberatung (S. 59), die<br />
das „Spannungsverhältnis zwischen Lebensschutz und<br />
Selbstbestimmung“ nicht eindeutig auflöst, schlägt sich<br />
bei der „Norm- und Standardbildung im Beratungskontext“<br />
(Abschnitt IV) nieder. Während § 219 Abs. 1 StGB<br />
den Lebensschutz in den Vordergrund stellt, stellt § 5<br />
SchKG die Ergebnisoffenheit der Beratung dem Lebensschutz<br />
als Beratungsziel voran (S. 64). (us)<br />
Antizipative Selbstbestimmung<br />
In seinem Artikel „Antizipative Selbstbestimmung“<br />
(GesR 4/2009, S. 181 – 188), der auf einer Stellungnahme<br />
für die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses<br />
des Deutschen Bundestages am 4. März 2009 beruht,<br />
unterzieht Prof. Dr. Wolfram Höfling die aktuellen Entwürfe<br />
der Abgeordneten Zöller/Faust (BT-Drucksache<br />
16/11493), Stünker (BT-Drucksache 16/8442) und Bosbach<br />
(BT-Drucksache 16/11360) einer kritischen Würdigung.<br />
Ausgangspunkt der Analyse bildet eine Darstellung<br />
der aktuellen Verfassungslage, in deren Rahmen sich die<br />
gesetzliche Regelung zu halten hat. Zu dem durch Art. 2<br />
Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht<br />
über die leiblich-seelische Integrität gehört auch die Freiheit<br />
zur Selbstbestimmung durch zukunftswirksame Festlegungen<br />
in Form einer Patientenverfügung.<br />
Dem Gesetzgeber ist es allerdings – so Höfling – aus<br />
grundrechtlicher Sicht nicht verwehrt, dieses antizipierte<br />
Selbstbestimmungsrecht einzugrenzen und es an<br />
Wirksamkeitsbedingungen zu binden.<br />
Eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung hat<br />
nach Höfling drei Aspekte zu beachten: Der Verfügung<br />
sollte eine Beratung vorangehen, sie sollte schriftlich<br />
abgefasst und nur dann verbindlich sein, wenn sie ein<br />
hinreichendes Maß an Aktualität aufweist. Diesen Kriterien<br />
entspricht nach Höfling am ehesten der Vorschlag<br />
der Abgeordneten Bosbach u.a., welcher die Verbindlichkeit<br />
von Patientenverfügungen danach abstuft, ob<br />
eine Beratung vorangegangen ist oder nicht. Als bedenklich<br />
empfindet der Verfasser an diesem Entwurf<br />
allerdings die „Doppelung“ von notarieller und ärztlicher<br />
Beratung und die ausdrückliche Benennung des<br />
irreversiblen Wachkomas als einer der Fälle, in denen<br />
eine Patientenverfügung trotz fehlender Beratung bei<br />
der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens herangezogen<br />
werden soll. Er befürchtet, dass „mit der expliziten<br />
Benennung eines bestimmten pathophysiologischen<br />
Zustands, nämlich (vereinfacht ausgedrückt) des<br />
stabilen (Wach-)Komas jedenfalls der Anschein eines<br />
„Lebenswert-Urteils“ verbunden ist“. (us)<br />
Patientenverfügungen<br />
Vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzesentwürfe<br />
äußert sich auch Prof. Dr. iur. Marion Albers, Geschäftsführende<br />
Direktorin des Instituts für Bio-, Gesundheits-<br />
und Medizinrecht an der Universität Augsburg, „Zur<br />
rechtlichen Ausgestaltung von Patientenverfügungen“<br />
(MedR 2009, S. 138 – 144). Angesichts des grundgesetzlich<br />
geschützten Selbstbestimmungsrechts und des<br />
Rechts auf körperliche Integrität hält die Autorin eine<br />
Regelung für verfassungswidrig, welche die Möglichkeit<br />
einer Patientenverfügung nur für den Fall einer unheilbaren,<br />
tödlich verlaufenden Krankheit vorsehen würde<br />
(Stichwort: „Reichweitenbegrenzung“). Wenn einer Patientenverfügung<br />
also keine Anwendungsgrenzen gesetzt<br />
sind, so kann die Verfügung doch nicht für alle<br />
denkbaren Situationen denselben Verbindlichkeitsgrad<br />
beanspruchen. Die Autorin plädiert hier dafür, Patientenverfügungen<br />
entsprechend dem österreichischem<br />
Patientenverfügungsgesetz je nach ihrer Genauigkeit<br />
eine fließende Verbindlichkeit zuzuerkennen, welche<br />
von der Verbindlichkeit über die Beachtlichkeit oder<br />
Indizwirkung hin zur Unverbindlichkeit reicht. Zudem<br />
sollte – so die Autorin – die Wirksamkeit von Patientenverfügungen<br />
von der E<strong>inhalt</strong>ung einer bestimmten<br />
Form der Verfügung, der vorherigen Aufklärung oder<br />
Beratung und ihrer regelmäßigen Aktualisierung abhängig<br />
gemacht werden.<br />
Zum Schluss wendet sich die Autorin dem Betreuungsrecht<br />
zu, welchem ihrer Auffassung nach bei den bisherigen<br />
Gesetzesentwürfen nicht die nötige Aufmerksamkeit<br />
geschenkt worden ist. Für regelungsbedürftig hält<br />
die Autorin, ob es für die Umsetzung der Patientenverfügung<br />
der Bestellung eines Betreuers bedarf, welche<br />
Bindungswirkung die Verfügung gegenüber dem Betreuer<br />
hat und wann eine vormundschaftsgerichtliche<br />
Genehmigung erforderlich ist. (us)<br />
Patientenverfügung und Notfallmedizin<br />
Im Hinblick auf eine noch in dieser Legislaturperiode zu<br />
erwartende Abstimmung über die verschiedenen Gesetzesentwürfe<br />
zu Patientenverfügungen mahnt Prof. Dr.<br />
Hartmut Kreß („Patientenverfügung und Selbstbestimmung<br />
in Anbetracht der Notfallmedizin“, ZRP 2009, S.<br />
69 – 71) an, die Möglichkeit eines Ausschlusses von Wiederbelebungsmaßnahmen<br />
im Rahmen der Notfallmedizin<br />
durch Patientenverfügung im Auge zu behalten. Ein<br />
solcher Ausschluss könnte – so der Verfasser – in einem<br />
kurz gefassten, „schnell überschaubaren Notfallbogen<br />
oder Notfallpass auf Basis ärztlicher Information, Aufklärung<br />
und Beratung“ enthalten sein. Eine Notfallversorgung<br />
soll aber weiterhin möglich sein, „sofern der mit<br />
der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene