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64 umschau<br />

ZfL 2/2009<br />

suchenden über-individuelle Aspekte der Entscheidung<br />

zur Geltung gebracht werden sollen, d.h. im Falle der<br />

obligatorischen Schwangerenkonfliktberatung: der<br />

„Schutz des ungeborenen Lebens“. Der „heikle Balanceakt“<br />

einer Schwangerenkonfliktberatung (S. 59), die<br />

das „Spannungsverhältnis zwischen Lebensschutz und<br />

Selbstbestimmung“ nicht eindeutig auflöst, schlägt sich<br />

bei der „Norm- und Standardbildung im Beratungskontext“<br />

(Abschnitt IV) nieder. Während § 219 Abs. 1 StGB<br />

den Lebensschutz in den Vordergrund stellt, stellt § 5<br />

SchKG die Ergebnisoffenheit der Beratung dem Lebensschutz<br />

als Beratungsziel voran (S. 64). (us)<br />

Antizipative Selbstbestimmung<br />

In seinem Artikel „Antizipative Selbstbestimmung“<br />

(GesR 4/2009, S. 181 – 188), der auf einer Stellungnahme<br />

für die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses<br />

des Deutschen Bundestages am 4. März 2009 beruht,<br />

unterzieht Prof. Dr. Wolfram Höfling die aktuellen Entwürfe<br />

der Abgeordneten Zöller/Faust (BT-Drucksache<br />

16/11493), Stünker (BT-Drucksache 16/8442) und Bosbach<br />

(BT-Drucksache 16/11360) einer kritischen Würdigung.<br />

Ausgangspunkt der Analyse bildet eine Darstellung<br />

der aktuellen Verfassungslage, in deren Rahmen sich die<br />

gesetzliche Regelung zu halten hat. Zu dem durch Art. 2<br />

Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht<br />

über die leiblich-seelische Integrität gehört auch die Freiheit<br />

zur Selbstbestimmung durch zukunftswirksame Festlegungen<br />

in Form einer Patientenverfügung.<br />

Dem Gesetzgeber ist es allerdings – so Höfling – aus<br />

grundrechtlicher Sicht nicht verwehrt, dieses antizipierte<br />

Selbstbestimmungsrecht einzugrenzen und es an<br />

Wirksamkeitsbedingungen zu binden.<br />

Eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung hat<br />

nach Höfling drei Aspekte zu beachten: Der Verfügung<br />

sollte eine Beratung vorangehen, sie sollte schriftlich<br />

abgefasst und nur dann verbindlich sein, wenn sie ein<br />

hinreichendes Maß an Aktualität aufweist. Diesen Kriterien<br />

entspricht nach Höfling am ehesten der Vorschlag<br />

der Abgeordneten Bosbach u.a., welcher die Verbindlichkeit<br />

von Patientenverfügungen danach abstuft, ob<br />

eine Beratung vorangegangen ist oder nicht. Als bedenklich<br />

empfindet der Verfasser an diesem Entwurf<br />

allerdings die „Doppelung“ von notarieller und ärztlicher<br />

Beratung und die ausdrückliche Benennung des<br />

irreversiblen Wachkomas als einer der Fälle, in denen<br />

eine Patientenverfügung trotz fehlender Beratung bei<br />

der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens herangezogen<br />

werden soll. Er befürchtet, dass „mit der expliziten<br />

Benennung eines bestimmten pathophysiologischen<br />

Zustands, nämlich (vereinfacht ausgedrückt) des<br />

stabilen (Wach-)Komas jedenfalls der Anschein eines<br />

„Lebenswert-Urteils“ verbunden ist“. (us)<br />

Patientenverfügungen<br />

Vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzesentwürfe<br />

äußert sich auch Prof. Dr. iur. Marion Albers, Geschäftsführende<br />

Direktorin des Instituts für Bio-, Gesundheits-<br />

und Medizinrecht an der Universität Augsburg, „Zur<br />

rechtlichen Ausgestaltung von Patientenverfügungen“<br />

(MedR 2009, S. 138 – 144). Angesichts des grundgesetzlich<br />

geschützten Selbstbestimmungsrechts und des<br />

Rechts auf körperliche Integrität hält die Autorin eine<br />

Regelung für verfassungswidrig, welche die Möglichkeit<br />

einer Patientenverfügung nur für den Fall einer unheilbaren,<br />

tödlich verlaufenden Krankheit vorsehen würde<br />

(Stichwort: „Reichweitenbegrenzung“). Wenn einer Patientenverfügung<br />

also keine Anwendungsgrenzen gesetzt<br />

sind, so kann die Verfügung doch nicht für alle<br />

denkbaren Situationen denselben Verbindlichkeitsgrad<br />

beanspruchen. Die Autorin plädiert hier dafür, Patientenverfügungen<br />

entsprechend dem österreichischem<br />

Patientenverfügungsgesetz je nach ihrer Genauigkeit<br />

eine fließende Verbindlichkeit zuzuerkennen, welche<br />

von der Verbindlichkeit über die Beachtlichkeit oder<br />

Indizwirkung hin zur Unverbindlichkeit reicht. Zudem<br />

sollte – so die Autorin – die Wirksamkeit von Patientenverfügungen<br />

von der E<strong>inhalt</strong>ung einer bestimmten<br />

Form der Verfügung, der vorherigen Aufklärung oder<br />

Beratung und ihrer regelmäßigen Aktualisierung abhängig<br />

gemacht werden.<br />

Zum Schluss wendet sich die Autorin dem Betreuungsrecht<br />

zu, welchem ihrer Auffassung nach bei den bisherigen<br />

Gesetzesentwürfen nicht die nötige Aufmerksamkeit<br />

geschenkt worden ist. Für regelungsbedürftig hält<br />

die Autorin, ob es für die Umsetzung der Patientenverfügung<br />

der Bestellung eines Betreuers bedarf, welche<br />

Bindungswirkung die Verfügung gegenüber dem Betreuer<br />

hat und wann eine vormundschaftsgerichtliche<br />

Genehmigung erforderlich ist. (us)<br />

Patientenverfügung und Notfallmedizin<br />

Im Hinblick auf eine noch in dieser Legislaturperiode zu<br />

erwartende Abstimmung über die verschiedenen Gesetzesentwürfe<br />

zu Patientenverfügungen mahnt Prof. Dr.<br />

Hartmut Kreß („Patientenverfügung und Selbstbestimmung<br />

in Anbetracht der Notfallmedizin“, ZRP 2009, S.<br />

69 – 71) an, die Möglichkeit eines Ausschlusses von Wiederbelebungsmaßnahmen<br />

im Rahmen der Notfallmedizin<br />

durch Patientenverfügung im Auge zu behalten. Ein<br />

solcher Ausschluss könnte – so der Verfasser – in einem<br />

kurz gefassten, „schnell überschaubaren Notfallbogen<br />

oder Notfallpass auf Basis ärztlicher Information, Aufklärung<br />

und Beratung“ enthalten sein. Eine Notfallversorgung<br />

soll aber weiterhin möglich sein, „sofern der mit<br />

der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene

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