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IV ZfL 2/2009<br />

trends<br />

bekommen oder nicht perfekte Embryonen<br />

auszusortieren“, so Liese.<br />

Der mittelfränkische Europaabgeordnete<br />

Martin Kastler nannte die<br />

Entscheidung eine „moralische Katastrophe“.<br />

„Von Ausmerzen und Selektieren<br />

haben in der Politik zuletzt<br />

vor 70 Jahren die Nationalsozialisten<br />

in Deutschland gesprochen. Es ist erschreckend,<br />

dass solche Ideen heute<br />

in Europa scheinbar nicht nur politik-,<br />

sondern sogar mehrheitsfähig<br />

geworden sind.“<br />

Bundestag verabschiedet<br />

Gendiagnostikgesetz<br />

Nach jahrelangen Debatten hat der<br />

Deutsche Bundestag mit den Stimmen<br />

von CDU/CSU und SPD erstmals<br />

ein Gendiagnostikgesetz verabschiedet.<br />

Bündnis 90/Die Grünen votierten<br />

gegen das Gesetz, FDP und Die<br />

Linke enthielten sich der Stimme. Das<br />

Gesetz soll den Missbrauch sensibler<br />

Daten verhindern. Es sieht vor, dass<br />

Gentest nur mit Zustimmung der<br />

Betroffenen vorgenommen werden<br />

dürfen. Arbeitgebern und Versicherungen<br />

ist es grundsätzlich verboten,<br />

die Durchführung von Gentest von<br />

Mitarbeitern oder Kunden zu verlangen.<br />

Allerdings sieht das Gesetz<br />

Ausnahmen vor. So sind zum Beispiel<br />

Test auf Farbenblindheit für Piloten,<br />

Fernfahrer und Elektrotechniker weiterhin<br />

zulässig.<br />

Versicherungsunternehmen dürfen<br />

beim Abschluss eines Versicherungsvertrages<br />

grundsätzlich weder die<br />

Durchführung einer genetischen Untersuchung<br />

noch Auskünfte über bereits<br />

erfolgte Gentests verlangen. Zur<br />

Vermeidung von Missbrauch müssen<br />

Kunden jedoch die Ergebnisse bereits<br />

vorgenommener genetischer<br />

Untersuchungen vorgelegen, wenn<br />

eine Versicherung mit einer hohen<br />

Versicherungssumme (ab 300.000<br />

Euro) abgeschlossen werden soll. Ge-<br />

netische Untersuchungen bei nicht<br />

einwilligungsfähigen Personen müssen<br />

grundsätzlichen einen gesundheitlichen<br />

Nutzen für die untersuchte<br />

Person besitzen. Unter strengen<br />

Voraussetzungen können sie jedoch<br />

durchgeführt werden, wenn sie einen<br />

Nutzen für Familienangehörigen<br />

besitzen.<br />

Medizinische Gentests dürfen nur<br />

noch von Ärzten durchgeführt werden<br />

(Arztvorbehalt). Bei einer genetischen<br />

Untersuchung, die der Abklärung<br />

bereits bestehender Erkrankungen<br />

dient, soll der untersuchten<br />

Person eine Beratung angeboten<br />

werden. Verpflichtend ist eine Beratung<br />

bei Untersuchungen, die eine<br />

Vorhersage über die Gesundheit der<br />

betroffenen Person selbst oder eines<br />

ungeborenen Kindes erlauben.<br />

Vorgeburtliche genetische Untersuchungen<br />

werden auf medizinische<br />

Zwecke beschränkt. Test, die allein der<br />

Geschlechtsbestimmung dienen, sind<br />

ebenso verboten, wie Untersuchungen<br />

auf Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter<br />

ausbrechen können.<br />

Genetische Untersuchungen zur Feststellung<br />

der Abstammung sind nur<br />

dann zulässig, wenn die Personen,<br />

von denen eine genetische Probe untersucht<br />

werden soll, in die Untersuchung<br />

eingewilligt haben. Sogenannte<br />

heimliche Vaterschaftstest werden<br />

als Ordnungswidrigkeit geahndet<br />

und können mit einem Bußgeld von<br />

bis zu 5.000 Euro bestraft werden.<br />

Eine interdisziplinär zusammengesetzte,<br />

unabhängige Gendiagnostik-Kommission<br />

soll Richtlinien zum<br />

allgemein anerkannten Stand der<br />

medizinischen Wissenschaft und<br />

Technik, insbesondere zur Beurteilung<br />

genetischer Eigenschaften, zur<br />

Qualifikation von Personen zur genetischen<br />

Beratung, zu den Inhalten<br />

der Aufklärung und der genetischen<br />

Beratung, zur Durchführung von genetischen<br />

Analysen sowie an genetische<br />

Reihenuntersuchungen erstellen.<br />

Der Kommission werden neben<br />

fachlichen Sachverständigen auch<br />

Vertreter von Patienten-, Verbraucher-<br />

und Behindertenverbänden angehören.<br />

Von der Leyen will<br />

IVF subventionieren<br />

Bundesfamilienministerin Ursula von<br />

der Leyen (CDU) will künstliche Befruchtungen<br />

staatlich subventionieren.<br />

Dem Deutschlandfunk sagte von<br />

der Leyen, die in derzeit Deutschland<br />

geltende Regelung sei zu „restriktiv“.<br />

Deshalb sei sie „entschlossen, in der<br />

nächsten Legislatur hier einen deutlichen<br />

Gesetzesvorschlag zu machen“.<br />

Als „kluges Modell“ lobte die Familienministerin<br />

die kürzlich in Sachsen<br />

in Kraft getretene Regelung. Seit Anfang<br />

März fördert der Freistaat dort<br />

künstliche Befruchtungen mit Steuermitteln.<br />

Gesetzlich versicherten,<br />

Paaren erstattet das CDU-geführte<br />

Bundesland bis zu jeweils 900 Euro<br />

der als „Eigenanteil“ zu zahlenden<br />

Kosten für den zweiten und dritten<br />

Versuch. Sofern ein vierter Versuch<br />

durchgeführt wird, zahlt der Freistaat<br />

auch das Doppelte. Bis zu 3.600<br />

Euro, können verheiratete Paare, die<br />

mittels künstlicher Befruchtung zum<br />

Kind kommen wollen, dort an Subventionen<br />

erhalten. Voraussetzung<br />

ist, dass „die Maßnahmen der assistierten<br />

Befruchtung in einer im Freistaat<br />

Sachsen befindlichen Einrichtung<br />

durchgeführt werden“ und die<br />

verheirateten Paare „seit mindestens<br />

einem Jahr“ ihren „Hauptwohnsitz<br />

im Freistaat Sachsen“ haben. Auch<br />

dürfen die Frauen nicht älter als 40<br />

Jahre und die Männer nicht älter 50<br />

Jahre alt sein.<br />

Reproduktionsmediziner beklagen<br />

seit Jahren, dass die Zahl künstlicher<br />

Befruchtungen in Deutschland um<br />

rund 50 Prozent zurückgegangen sei.<br />

Der Grund: Seit dem 2004 in Kraft<br />

getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz<br />

dürfen die gesetzlichen<br />

Krankenkassen nur noch drei statt<br />

vier Versuche einer künstlichen Befruchtung<br />

fördern. Zudem müssen<br />

derzeit gesetzlich versicherte Paare,<br />

die sich einer sogenannten Kinderwunschbehandlung<br />

unterziehen,<br />

die Hälfte aller anfallenden Kosten<br />

selbst tragen.

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