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40 thema<br />

ZfL 2/2009<br />

zu beraten. Die Beratung erfolgt in allgemein verständlicher<br />

Form und ergebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erörterung<br />

der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen<br />

sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und<br />

psychischen Belastungen. Die Ärztin oder der Arzt hat über<br />

den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung<br />

nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der<br />

Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 und zu<br />

Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden zu vermitteln.<br />

(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der gemäß § 218b Absatz<br />

1 des Strafgesetzbuchs die schriftliche Feststellung über die<br />

Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zu<br />

treffen hat, hat vor der schriftlichen Feststellung gemäß § 218b<br />

Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die Schwangere über die medizinischen<br />

und psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs<br />

zu beraten, über den Anspruch auf weitere und vertiefende<br />

psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im<br />

Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen<br />

nach § 3 zu vermitteln, soweit dies nicht aufgrund des<br />

Absatzes 1 bereits geschehen ist. Die schriftliche Feststellung<br />

darf nicht vor Ablauf von drei Tagen nach der Mitteilung der<br />

Diagnose gemäß Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung gemäß<br />

Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um eine gegenwärtige<br />

erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren<br />

abzuwenden.<br />

(3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die schriftliche Feststellung<br />

der Indikation zu treffen hat, hat bei der schriftlichen<br />

Feststellung eine schriftliche Bestätigung der Schwangeren über<br />

die Beratung und Vermittlung nach den Absätzen 1 und 2<br />

oder über den Verzicht darauf einzuholen, nicht aber vor Ablauf<br />

der Bedenkzeit nach Absatz 2 Satz 2.“<br />

Nach dem geänderten § 14 Absatz 1 SchKG handelt<br />

ordnungswidrig, wer entgegen § 2a Absatz 1 oder 2<br />

keine Beratung der Schwangeren vornimmt (Ziffer 1),<br />

entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung<br />

ausstellt (Ziffer 2), entgegen § 13 Absatz 1 einen<br />

Schwangerschaftsabbruch vornimmt (Ziffer 3) oder<br />

seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt<br />

(Ziffer 4). Die Ordnungswidrigkeit kann mit<br />

einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden<br />

(§ 14 Absatz 2 SchKG - neu -).<br />

IV. Keine Verbesserung der Statistik<br />

Durch die vom Bundestag mehrheitlich abgelehnte<br />

Änderung des § 16 SchKG sollten für die statistische<br />

Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen folgende<br />

Erhebungsmerkmale erweitert bzw. präzisiert werden:<br />

Die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft in vollendeten<br />

einzelnen Wochen seit der Empfängnis, lebende<br />

Kinder, etwaige vorgeburtlich diagnostizierte Fehlbildungen<br />

des Embryos oder Fötus oder Auffälligkeiten<br />

im Genom, Tötungen im Mutterleib (Embryozid oder<br />

Fetozid) bei Mehrlingsschwangerschaften und in sons-<br />

tigen Fällen. Grundsätzliches Ziel dieser Gesetzesänderung<br />

sollte es sein, eine Beobachtung der statistischen<br />

Entwicklung des Abbruchsgeschehens in Bezug auf die<br />

unter § 218a Absatz 2 StGB fallenden Gruppen der rein<br />

medizinischen und der medizinisch-sozialen Indikation<br />

und ihrer Suchgruppen zu ermöglichen. 15 Die derzeit<br />

geltende Regelung der Meldung von Schwangerschaftsabbrüchen<br />

nach Indikationen, so die Begründung des<br />

Gesetzentwurfs, ermögliche es dem Gesetzgeber nicht,<br />

gesundheits- und behindertenpolitisch notwendige Entscheidungen<br />

zu treffen.<br />

V. Äußerungen im Bundestag<br />

Über das Ziel der Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />

haben sich die Abgeordneten in den Beratungen<br />

des Bundestags unterschiedlich und viel sagend<br />

geäußert. In der Debatte vom 18. Dezember 2008 äußerte<br />

die Abgeordnete Ina Lenke (FDP), gemeinsames Ziel<br />

müsse es sein, die Zahl von Abbrüchen (Spätabtreibungen)<br />

so gering wie möglich zu halten. 16 Für die Abgeordnete<br />

Ingrid Fischbach (CDU/CSU) ging es in derselben<br />

Debatte darum, dem Problem der späten Schwangerschaftsabbrüche<br />

zu begegnen. Sie hoffe, „dass wir<br />

gemeinsam das Ziel verfolgen, dem uneingeschränkten<br />

Lebensrecht ungeborener Kinder hinreichend gerecht<br />

zu werden“. 17 Die Abgeordnete Ulla Schmidt (Aachen)<br />

(SPD) erklärte damals, sie urteile über keine Frau, kein<br />

Elternteil, keine Eltern, „die sich in einer Konfliktsituation,<br />

auch nach der zwölften Schwangerschaftswoche,<br />

für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, weil<br />

sie meinen, dass die psychische und physische Gesundheit<br />

der Frau gefährdet ist, … Diese Entscheidung kann<br />

nur die Frau treffen. Aber es ist gut, wenn wir sie bei<br />

dieser Entscheidung nicht allein lassen.“ 18 Für den Abgeordneten<br />

Thilo Hoppe (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)<br />

gibt es „de facto eine Entscheidungsfreiheit.“ Er glaube,<br />

es sei auch gut so, dass man keine Frau gegen ihren Willen<br />

zwingt, ein behindertes Kind auszutragen. 19<br />

In der Sitzung des Bundestags vom 13. Mai 2009 äußerte<br />

der Abgeordnete Johannes Singhammer (CDU/CSU)<br />

die Hoffnung, dass die Zahl der Spätabtreibungen sich<br />

verringert. 20 Demgegenüber nannte die Abgeordnete<br />

Kerstin Griese (SPD) als Ziel des gemeinsamen Gesetzentwurfs,<br />

„dass die betroffenen Frauen eine Entscheidung<br />

fällen können, mit der sie später leben können.“ Es gehe<br />

nicht darum, quantitativ die Zahl der Spätabbrüche zu<br />

senken, sondern es gehe um bessere Beratung und dar-<br />

15 So die Begründung des zusammengeführten Gesetzentwurfs in<br />

der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend (Fn. 13), zu Artikel 1 Nummer<br />

4.<br />

16 Plenarprotokoll 16/21156 (A).<br />

17 Plenarprotokoll 16/21164 (D).<br />

18 Plenarprotokoll 16/21169 (B).<br />

19 Plenarprotokoll 16/21171 (B).<br />

20 Plenarprotokoll 16/24211 (D).

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