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ZfL 2/2009 rezension<br />

63<br />

Stephan Holthaus, Leiter des „Instituts für Ethik &<br />

Werte“ in Gießen, und sein wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

Timo Jahnke nehmen klar Stellung. Sie lehnen<br />

jede Form der Legalisierung von aktiver Sterbehilfe in<br />

Deutschland kategorisch ab. Ihr Plädoyer fasst die aktuelle<br />

Diskussion kurz zusammen, informiert über die<br />

Entwicklungen in Deutschland, der Europäischen Union<br />

und anderen Ländern. Die Autoren verweisen insbesondere<br />

auf die großen Probleme, die eine Freigabe der<br />

„aktiven Sterbehilfe“ mit sich bringen würde. Die juristischen<br />

Ausführungen über die Rechtslage in Deutsch-<br />

Schwangerschaftskonfliktberatung<br />

In ihrem Aufsatz „Beratung im Kontext von Pränataldiagnostik<br />

und Schwangerschaftsabbruch“ (Medizinrecht<br />

3/2009, S. 130 – 138) gehen Christiane Woopen, Mitglied<br />

des Deutschen Ethikrates, und Anne Rummer, Wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin der Forschungsstelle „Ethik<br />

in der Medizin“ an der Universität zu Köln, der Frage<br />

nach, welche Folgen mit den verschiedenen Gesetzesentwürfen<br />

zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />

für die Beratung Schwangerer im Falle eines<br />

pathologischen fetalen Befundes nach einer Pränataldiagnostik<br />

einhergehen. Ausgehend von einer allgemeinen<br />

Darstellung der derzeitigen Rechtslage, der Gesetzesänderungsvorschläge<br />

und ihrer Zielsetzungen sowie<br />

einer Analyse sowohl des ärztlichen als auch des psychosozialen<br />

Beratungsverständnisses stellen die Autorinnen<br />

im einzelnen dar, in welcher Weise eine umfassende Beratung<br />

Schwangerer bei einer medizinischen Indikation<br />

nach dem Willen der verschiedenen Entwurfsverfasser<br />

gewährleistet werden soll. Die alleinige Verantwortlichkeit<br />

des behandelnden bzw. diagnosestellenden Arztes<br />

für eine umfassende Beratung beurteilen die Autorinnen<br />

zurückhaltend. Ihrer Ansicht nach wäre es wünschenswert,<br />

gesetzlich vorzusehen, dass diagnosebezogene<br />

Spezialisten in die Beratung der Schwangeren miteinbezogen<br />

werden. Überdies äußern die Autorinnen<br />

Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Kompetenz<br />

und Qualifikation des diagnose- bzw. indikationsstellenden<br />

Arztes für eine psychosoziale Beratung der Schwangeren,<br />

welche nach dem Willen einzelner Entwurfsverfasser<br />

vom Arzt zu leisten wäre. Vor diesem Hintergrund<br />

halten die Autorinnen sowohl die in den verschiedenen<br />

Gesetzesvorschlägen verankerte Art des Hinweises auf<br />

die allgemeine (psychosoziale) Beratung nach § 2 des<br />

Schwangerschaftskonfliktgesetzes als auch den Umfang<br />

der nach § 2 SchKG vorgesehenen Beratung für unzureichend.<br />

Da es nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich<br />

umschau<br />

land bezeichnen die einschlägigen Probleme, gehen<br />

aber nicht in die Tiefe. Das kann man in einer mehr<br />

an Jedermann gerichteten Schrift auch nicht erwarten.<br />

Das Buch will, wie es im Vorwort heißt, die „grundlegenden<br />

Fakten zur Auseinandersetzung mit aktiver Sterbehilfe“<br />

liefern. Es bietet aber auch praktische Antworten<br />

für den Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.<br />

Die Autoren sind der Überzeugung: Aktive Sterbehilfe<br />

ist keine Hilfe, sondern eine Gefahr. Sie ist keineswegs<br />

ein guter Tod. Wer im Sterben gut begleitet wird,<br />

braucht keine aktive Sterbehilfe. (rb)<br />

ist, dass die Schwangere bei einer medizinisch-sozialen<br />

Indikation eine Konfliktberatung nach den §§ 5 ff. Sch-<br />

KG in Anspruch nimmt, befürworten die Autorinnen<br />

eine Ergänzung des Beratungsangebots nach § 2 SchKG.<br />

In dem Aufsatz konnte der gruppenübergreifende Gesetzentwurf,<br />

der über Ostern erarbeitet worden ist und<br />

am 13. Mai 2009 die Zustimmung des Bundestages gefunden<br />

hat, nicht mehr berücksichtigt werden. (us)<br />

Interprofessionelle Beratung<br />

Den Schwerpunkt der Ausführungen von Prof. Dr. Reinhard<br />

Damm zum Interprofessionellen Beratungsrecht –<br />

Normative Grundstrukturen von Patientenaufklärung,<br />

Klienteninformation und Schwangerenberatung (Gesundheitsrecht<br />

2/2009, S. 57 – 58) bildet der Bedeutungswandel<br />

von Aufklärung und Beratung im Verhältnis<br />

des Arztes zum Patienten. Wie von dem Verfasser<br />

anhand ausgewählter Medizinbereiche nachgewiesen<br />

wird, geht es heute weniger um die ärztliche „Aufklärung“<br />

als Grundlage für eine Einwilligung des Patienten<br />

in die indizierte, ärztliche Behandlung. Vielmehr<br />

tritt die „Beratung“ des Arztes in den Vordergrund,<br />

welche dem Patienten eine eigenverantwortliche, autonome<br />

Entscheidung ermöglichen soll. Bei dem Abbruch<br />

einer Schwangerschaft nach den §§ 218 a Abs.<br />

1, 219 StGB oder einer Organentnahme bei lebenden<br />

Organspendern handelt es sich nicht um medizinisch<br />

notwendige Eingriffe, sondern um eine dem Patienten<br />

überbürdete und von ihm zu verantwortende Entscheidung.<br />

Die Beratung dient hier zur „Herstellung von<br />

Entscheidungskompetenz“ (S. 62), sie übernimmt die<br />

Aufgabe, dem Ratsuchenden die Grundlagen der von<br />

ihm zu treffenden Entscheidung an die Hand zu geben.<br />

Dabei bringt eine vom Gesetzgeber angeordnete Pflicht<br />

zur Beratung zum Ausdruck, dass gegenüber dem Rat-

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