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ZfL 2/2009 rezension<br />
63<br />
Stephan Holthaus, Leiter des „Instituts für Ethik &<br />
Werte“ in Gießen, und sein wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />
Timo Jahnke nehmen klar Stellung. Sie lehnen<br />
jede Form der Legalisierung von aktiver Sterbehilfe in<br />
Deutschland kategorisch ab. Ihr Plädoyer fasst die aktuelle<br />
Diskussion kurz zusammen, informiert über die<br />
Entwicklungen in Deutschland, der Europäischen Union<br />
und anderen Ländern. Die Autoren verweisen insbesondere<br />
auf die großen Probleme, die eine Freigabe der<br />
„aktiven Sterbehilfe“ mit sich bringen würde. Die juristischen<br />
Ausführungen über die Rechtslage in Deutsch-<br />
Schwangerschaftskonfliktberatung<br />
In ihrem Aufsatz „Beratung im Kontext von Pränataldiagnostik<br />
und Schwangerschaftsabbruch“ (Medizinrecht<br />
3/2009, S. 130 – 138) gehen Christiane Woopen, Mitglied<br />
des Deutschen Ethikrates, und Anne Rummer, Wissenschaftliche<br />
Mitarbeiterin der Forschungsstelle „Ethik<br />
in der Medizin“ an der Universität zu Köln, der Frage<br />
nach, welche Folgen mit den verschiedenen Gesetzesentwürfen<br />
zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />
für die Beratung Schwangerer im Falle eines<br />
pathologischen fetalen Befundes nach einer Pränataldiagnostik<br />
einhergehen. Ausgehend von einer allgemeinen<br />
Darstellung der derzeitigen Rechtslage, der Gesetzesänderungsvorschläge<br />
und ihrer Zielsetzungen sowie<br />
einer Analyse sowohl des ärztlichen als auch des psychosozialen<br />
Beratungsverständnisses stellen die Autorinnen<br />
im einzelnen dar, in welcher Weise eine umfassende Beratung<br />
Schwangerer bei einer medizinischen Indikation<br />
nach dem Willen der verschiedenen Entwurfsverfasser<br />
gewährleistet werden soll. Die alleinige Verantwortlichkeit<br />
des behandelnden bzw. diagnosestellenden Arztes<br />
für eine umfassende Beratung beurteilen die Autorinnen<br />
zurückhaltend. Ihrer Ansicht nach wäre es wünschenswert,<br />
gesetzlich vorzusehen, dass diagnosebezogene<br />
Spezialisten in die Beratung der Schwangeren miteinbezogen<br />
werden. Überdies äußern die Autorinnen<br />
Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Kompetenz<br />
und Qualifikation des diagnose- bzw. indikationsstellenden<br />
Arztes für eine psychosoziale Beratung der Schwangeren,<br />
welche nach dem Willen einzelner Entwurfsverfasser<br />
vom Arzt zu leisten wäre. Vor diesem Hintergrund<br />
halten die Autorinnen sowohl die in den verschiedenen<br />
Gesetzesvorschlägen verankerte Art des Hinweises auf<br />
die allgemeine (psychosoziale) Beratung nach § 2 des<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetzes als auch den Umfang<br />
der nach § 2 SchKG vorgesehenen Beratung für unzureichend.<br />
Da es nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich<br />
umschau<br />
land bezeichnen die einschlägigen Probleme, gehen<br />
aber nicht in die Tiefe. Das kann man in einer mehr<br />
an Jedermann gerichteten Schrift auch nicht erwarten.<br />
Das Buch will, wie es im Vorwort heißt, die „grundlegenden<br />
Fakten zur Auseinandersetzung mit aktiver Sterbehilfe“<br />
liefern. Es bietet aber auch praktische Antworten<br />
für den Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.<br />
Die Autoren sind der Überzeugung: Aktive Sterbehilfe<br />
ist keine Hilfe, sondern eine Gefahr. Sie ist keineswegs<br />
ein guter Tod. Wer im Sterben gut begleitet wird,<br />
braucht keine aktive Sterbehilfe. (rb)<br />
ist, dass die Schwangere bei einer medizinisch-sozialen<br />
Indikation eine Konfliktberatung nach den §§ 5 ff. Sch-<br />
KG in Anspruch nimmt, befürworten die Autorinnen<br />
eine Ergänzung des Beratungsangebots nach § 2 SchKG.<br />
In dem Aufsatz konnte der gruppenübergreifende Gesetzentwurf,<br />
der über Ostern erarbeitet worden ist und<br />
am 13. Mai 2009 die Zustimmung des Bundestages gefunden<br />
hat, nicht mehr berücksichtigt werden. (us)<br />
Interprofessionelle Beratung<br />
Den Schwerpunkt der Ausführungen von Prof. Dr. Reinhard<br />
Damm zum Interprofessionellen Beratungsrecht –<br />
Normative Grundstrukturen von Patientenaufklärung,<br />
Klienteninformation und Schwangerenberatung (Gesundheitsrecht<br />
2/2009, S. 57 – 58) bildet der Bedeutungswandel<br />
von Aufklärung und Beratung im Verhältnis<br />
des Arztes zum Patienten. Wie von dem Verfasser<br />
anhand ausgewählter Medizinbereiche nachgewiesen<br />
wird, geht es heute weniger um die ärztliche „Aufklärung“<br />
als Grundlage für eine Einwilligung des Patienten<br />
in die indizierte, ärztliche Behandlung. Vielmehr<br />
tritt die „Beratung“ des Arztes in den Vordergrund,<br />
welche dem Patienten eine eigenverantwortliche, autonome<br />
Entscheidung ermöglichen soll. Bei dem Abbruch<br />
einer Schwangerschaft nach den §§ 218 a Abs.<br />
1, 219 StGB oder einer Organentnahme bei lebenden<br />
Organspendern handelt es sich nicht um medizinisch<br />
notwendige Eingriffe, sondern um eine dem Patienten<br />
überbürdete und von ihm zu verantwortende Entscheidung.<br />
Die Beratung dient hier zur „Herstellung von<br />
Entscheidungskompetenz“ (S. 62), sie übernimmt die<br />
Aufgabe, dem Ratsuchenden die Grundlagen der von<br />
ihm zu treffenden Entscheidung an die Hand zu geben.<br />
Dabei bringt eine vom Gesetzgeber angeordnete Pflicht<br />
zur Beratung zum Ausdruck, dass gegenüber dem Rat-