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echtsecke<br />

Jäger & Disziplinarrecht<br />

Unterschiede und Gemeinsamkeiten im Verwaltungsstrafrecht und<br />

im Disziplinarrecht, erläutert am Beispiel eines Fehlabschusses.<br />

Dr. Hermann Tscharre<br />

Disziplinaranwalt<br />

Weidgerechte Jagdausübung erfordert<br />

auch Kenntnis der einschlägigen<br />

Rechtsvorschriften.<br />

Einen diesbezüglichen Aspekt beleuchtete<br />

schon der Artikel von Dr. Martin Zanon in<br />

der März-Ausgabe von „Jagd in Tirol“. Mein<br />

folgender Beitrag soll das „Jägerische Rechtswissen“<br />

weiter vertiefen:<br />

Noch ist die Büchse sicher verwahrt, doch<br />

schon bald – Lauf entölt und Probeschuss<br />

absolviert – wird sie uns Jäger auf Pirsch und<br />

Ansitz unentbehrliche Begleiterin sein.<br />

Gesetz und Rechtssprechung stellen bei<br />

der Schussabgabe auf jagdbares Wild an den<br />

Jäger höchste Anforderungen, mit gutem<br />

Grund! Sagten doch schon die Alten: „Ist die<br />

Kugel aus dem Lauf, hält’s der Teufel nimmer<br />

auf“. Doch vor Fehlabschüssen ist keiner<br />

gefeit, so auch nicht der Jäger in unserem<br />

Beispiel. Auf einen I-er Hirsch darf er weidwerken,<br />

unser Jäger, und ein Vermeintlicher<br />

kommt endlich auch in Anblick, heimlich,<br />

ziemlich massig, ein ungerader 14-Ender, wie<br />

das Spektiv auf 250 Meter zeigt. Den Hirsch<br />

sieht unser Jäger zum ersten Mal, er überlegt<br />

nicht lange: „Der passt, mindestens 10-jährig“,<br />

urteilt er und lässt die Kugel fliegen …<br />

Leider nur 8-jährig, lautet dagegen die Beurteilung<br />

der Bewertungskommission. Welche<br />

Folgen hat der Fehlabschuss?<br />

Allgemeines zur Strafbarkeit<br />

Ohne auf alle juristischen Facetten gesondert<br />

einzugehen, kann grundsätzlich von<br />

Folgendem ausgegangen werden: Damit ein<br />

menschliches Verhalten (Handeln oder Unterlassen)<br />

strafbar ist, muss es<br />

›tatbestandsmäßig,<br />

›rechtswidrig und<br />

›schuldhaft sein.<br />

Tatbestandsmäßig handeln heißt, dass das<br />

betreffende Verhalten einem im Gesetz genau<br />

umschriebenen Tatbestand, der mit Strafe bedroht<br />

ist, entsprechen muss.<br />

Rechtswidrig handeln heißt, dass das Verhalten<br />

einen Verstoß gegen die Rechtsordnung<br />

darstellen muss und dass es auch keine<br />

Gründe geben darf, die dieses Verhalten<br />

ausnahmsweise rechtfertigen (z. B. Notwehr,<br />

Ausübung amtlicher Befugnisse etc).<br />

Schuldhaft handeln heißt, dass beim Täter<br />

ein inneres Verhalten vorliegen muss, das<br />

man ihm vorwerfen kann, das heißt, dass er<br />

entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelt.<br />

Vorsätzlich handeln heißt, dass der Täter<br />

die strafbare Handlung begehen will (direkter<br />

Vorsatz) oder dass er es ernstlich für möglich<br />

hält, dass sein Tun eine strafbare Handlung<br />

darstellen könnte und er sich damit abfindet,<br />

dass er eine strafbare Handlung in Kauf<br />

nimmt (bedingter Vorsatz). Beispiel: „Ich<br />

will den Hirsch erlegen, obwohl mir klar ist,<br />

dass er schonungswürdig ist“ (direkter Vorsatz)<br />

oder „Ich will den Hirsch erlegen und<br />

sollte sich herausstellen, dass er schonungswürdig<br />

ist, ist mir das auch egal, ich schieße<br />

trotzdem“ (bedingter Vorsatz).<br />

Fahrlässig handeln heißt, dass der Täter<br />

die strafbare Handlung deshalb begeht, weil<br />

er die nach den Umständen gebotene, ihm<br />

mögliche und zumutbare Sorgfalt, mit der er<br />

die Tat hätte vermeiden können, außer Acht<br />

lässt. Entweder kommt ihm gar nicht in den<br />

Sinn, dass er durch sein Handeln strafbar<br />

werden könnte (unbewusste Fahrlässigkeit)<br />

oder er hält es zunächst grundsätzlich für<br />

möglich, dass sein Tun eine strafbare Handlung<br />

darstellen könnte, handelt aber trotzdem<br />

im Vertrauen darauf, dass dies nicht der Fall<br />

ist (bewusste Fahrlässigkeit). Beispiel: Der<br />

Jäger erlegt ein schonungswürdiges Stück<br />

ohne vorherige ausreichende Ansprache in<br />

der Annahme, dass der Abschuss ohnehin in<br />

Ordnung geht (unbewusste Fahrlässigkeit);<br />

oder: Der Jäger spricht das Stück an, hat auch<br />

gewisse Zweifel, ob er nicht ein schonungs-<br />

würdiges Stück vor sich hat, erlegt es aber<br />

dennoch im Vertrauen darauf, dass dies nicht<br />

der Fall ist und der Abschuss in Ordnung gehen<br />

wird (bewusste Fahrlässigkeit).<br />

Rechtsfolgen nach<br />

Verwaltungsstrafrecht<br />

Der Jäger in unserem Beispiel am Beginn des<br />

Beitrages hat also einen schonungswürdigen<br />

Hirschen der Altersklasse II erlegt. Über ihn<br />

wird von der Behörde eine Geldstrafe verhängt.<br />

Warum?<br />

Der Jäger hat damit der in der 2. Durchführungsverordnung<br />

zum Tiroler Jagdgesetz<br />

2004 (2. DV-TJG) enthaltenen Bestimmung,<br />

dass bei Rotwild in der Altersklasse II unter<br />

Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband<br />

kundgemachten Richtlinien für<br />

die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur<br />

besonders schlecht entwickelte (männliche)<br />

Wildstücke erlegt werden dürfen (§ 3 Abs. 4<br />

und 5,2. DV-TJG), zuwidergehandelt. Dieses<br />

Verhalten ist gemäß § 7,2. DV-TJG bzw. gemäß<br />

§ 37 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG<br />

2004) strafbar, das Strafausmaß bestimmt §<br />

70 Abs. 1 lit. l TJG 2004.<br />

Sein Verhalten war daher einerseits tatbestandsmäßig.<br />

Sein Verhalten war andererseits auch rechtswidrig,<br />

weil es einen Verstoß gegen die<br />

Rechtsordnung darstellt, die auf eine weidgerechte<br />

Jagdausübung und die Erhaltung<br />

eines qualitativ guten, ausgewogenen und<br />

angemessenen Wildstandes abzielt.<br />

Letzte Voraussetzung für die Strafbarkeit<br />

ist das Vorliegen eines Verschuldens. Hier<br />

scheidet Vorsatz jedenfalls aus, wohl aber<br />

wird die Behörde aus dem im Beispiel geschilderten<br />

Verhalten des Jägers von einer<br />

unbewussten Fahrlässigkeit bei der Schussabgabe<br />

ausgehen. Darüber hinaus gibt es im<br />

Verwaltungsstrafrecht bei diesen hier in Rede<br />

stehenden Straftaten eine Besonderheit,<br />

nämlich eine „Schuldvermutung“ gemäß §<br />

5 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991), von<br />

der die Behörde Gebrauch machen kann. §<br />

5 VStG lautet:<br />

20 Jagd in Tirol 04/2010

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