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Wissenswert & Interessant<br />

Präqualifizierung<br />

14<br />

Heft 22/2009<br />

Ziel und Zweck <strong>de</strong>s<br />

Präqualifizierungsverfahrens<br />

Künftig soll im Rahmen eines einheitlichen und transparenten Verfahrens <strong>de</strong>r<br />

Präqualifizierung je<strong>de</strong>s an Verträgen mit Krankenkassen interessierte Unternehmen<br />

seine generelle Eignung gegenüber allen Krankenkassen zu erheblich<br />

reduzierten Kosten und mit geringerem bürokratischen Aufwand nachweisen<br />

können, um dann aktiv am Versorgungsgeschehen teilzunehmen.<br />

Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige (vorwettbewerbliche)<br />

Eignungsprüfung <strong>de</strong>r Leistungserbringer entsprechend <strong>de</strong>r vorgeschriebenen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen durch eine vom Spitzenverband Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen<br />

gemeinsam mit <strong>de</strong>n maßgeblichen Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Leistungserbringer<br />

benannte „geeignete Stelle“. Die Einzelheiten <strong>de</strong>s Verfahrens, einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Bestimmung und Überwachung <strong>de</strong>r geeigneten Stelle, vereinbart <strong>de</strong>r Spitzenverband<br />

Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen mit <strong>de</strong>n für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen<br />

<strong>de</strong>r Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun<strong>de</strong>sebene,<br />

§ 126 Abs. 1 a SGB V.<br />

Mit <strong>de</strong>m Präqualifizierungsverfahren soll keine Versorgungsberechtigung verbun<strong>de</strong>n<br />

sein: Durch das Verfahren soll ausschließlich eine bedarfsgerechte und<br />

gleichmäßige, <strong>de</strong>m allgemeinen Stand <strong>de</strong>r medizinischen Erkenntnisse entsprechen<strong>de</strong><br />

Versorgung durch präqualifizierte Leistungserbringer gewährleistet,<br />

sowie Transparenz und Qualität verbessert wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Grundlage für das Präqualifizierungsverfahren ist in § 126 SGB V n.F.<br />

geregelt.<br />

Danach hat eine geeignete Stelle <strong>de</strong>m zukünftigen Vertragspartner eine Bestätigung<br />

über die Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen für eine ausreichen<strong>de</strong>, zweckmäßige<br />

und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln<br />

zu erteilen. Die Präqualifizierung ergeht als gebun<strong>de</strong>ne Entscheidung:<br />

Wer eine ausreichen<strong>de</strong>, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche<br />

Herstellung, Abgabe und Anpassung <strong>de</strong>r Hilfsmittel gewährleistet und die für<br />

die Versorgung <strong>de</strong>r Versicherten gelten<strong>de</strong>n Vereinbarungen (§ 126 Abs. 1, Abs.<br />

1a SGB V) akzeptiert, ist als präqualifiziert anzuerkennen.

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