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Wissenswert & Interessant<br />
Präqualifizierung<br />
14<br />
Heft 22/2009<br />
Ziel und Zweck <strong>de</strong>s<br />
Präqualifizierungsverfahrens<br />
Künftig soll im Rahmen eines einheitlichen und transparenten Verfahrens <strong>de</strong>r<br />
Präqualifizierung je<strong>de</strong>s an Verträgen mit Krankenkassen interessierte Unternehmen<br />
seine generelle Eignung gegenüber allen Krankenkassen zu erheblich<br />
reduzierten Kosten und mit geringerem bürokratischen Aufwand nachweisen<br />
können, um dann aktiv am Versorgungsgeschehen teilzunehmen.<br />
Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige (vorwettbewerbliche)<br />
Eignungsprüfung <strong>de</strong>r Leistungserbringer entsprechend <strong>de</strong>r vorgeschriebenen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen durch eine vom Spitzenverband Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen<br />
gemeinsam mit <strong>de</strong>n maßgeblichen Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Leistungserbringer<br />
benannte „geeignete Stelle“. Die Einzelheiten <strong>de</strong>s Verfahrens, einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Bestimmung und Überwachung <strong>de</strong>r geeigneten Stelle, vereinbart <strong>de</strong>r Spitzenverband<br />
Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen mit <strong>de</strong>n für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen<br />
<strong>de</strong>r Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun<strong>de</strong>sebene,<br />
§ 126 Abs. 1 a SGB V.<br />
Mit <strong>de</strong>m Präqualifizierungsverfahren soll keine Versorgungsberechtigung verbun<strong>de</strong>n<br />
sein: Durch das Verfahren soll ausschließlich eine bedarfsgerechte und<br />
gleichmäßige, <strong>de</strong>m allgemeinen Stand <strong>de</strong>r medizinischen Erkenntnisse entsprechen<strong>de</strong><br />
Versorgung durch präqualifizierte Leistungserbringer gewährleistet,<br />
sowie Transparenz und Qualität verbessert wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Grundlage für das Präqualifizierungsverfahren ist in § 126 SGB V n.F.<br />
geregelt.<br />
Danach hat eine geeignete Stelle <strong>de</strong>m zukünftigen Vertragspartner eine Bestätigung<br />
über die Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen für eine ausreichen<strong>de</strong>, zweckmäßige<br />
und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln<br />
zu erteilen. Die Präqualifizierung ergeht als gebun<strong>de</strong>ne Entscheidung:<br />
Wer eine ausreichen<strong>de</strong>, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche<br />
Herstellung, Abgabe und Anpassung <strong>de</strong>r Hilfsmittel gewährleistet und die für<br />
die Versorgung <strong>de</strong>r Versicherten gelten<strong>de</strong>n Vereinbarungen (§ 126 Abs. 1, Abs.<br />
1a SGB V) akzeptiert, ist als präqualifiziert anzuerkennen.