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Nr. 1 / Oktober 2006 - Cemex Deutschland AG

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anche & unternehmen„Wohin geht die Reisefür PPP-Projekte?”Am 8. Juli vergangenen Jahres wurdedas Gesetz zur „Beschleunigung der UmsetzungÖffentlich-Privater-Partnerschaften“(kurz: ÖPP*-Beschleunigungsgesetz)beschlossen. Ziel dieses Gesetzes war es,die Durchführung von PPP-Projekten zuerleichtern und stärker zu verbreiten.Seit April dieses Jahres arbeitet nun eineKoalitionsarbeitsgruppe an einer weiterenVereinfachung gesetzlicher Vorschriften.Anja Theurer, Leiterin der AbteilungSteuer- und Wirtschaftsrecht desZentralverbands des Deutschen Baugewerbes(ZDB), ist Mitglied der Arbeitsgruppe.Hier ihr Kommentar zu denAufgaben und Zielen der Arbeitsgruppe:„Erst Anfang September letzten Jahresist das ÖPP-Beschleunigungsgesetz inKraft getreten, deshalb bestehen konkreteErfahrungen mit den neuen Regelungenbislang nur in Einzelfällen. FestBeitrag von Anja Theurer vom Zentralverband des DeutschenBaugewerbes zu den Arbeiten am „ÖPP-Vereinfachungsgesetz“steht nur, dass die Zahl der durchgeführtenPPP-Projekte in den letzten Jahrendeutlich zugenommen hat. So haben dieKommunen nach einer Studie des DeutschenInstituts für Urbanistik im Zeitraumder Jahre 2000 bis 2005 rund 440Projekte durchgeführt. Diese Zahl machtdeutlich, dass PPP auch schon unter deralten Rechtslage möglich war. Die Regelungendes ÖPP-Beschleunigungsgesetzeszielten darauf ab, Benachteiligungenvon PPP-Projekten gegenüber der „klassischen“Projektrealisierung durch die öffentlicheHand selbst auszuräumen. Inwieferndie neue Rechtslage tatsächlichzu einem noch steileren Ansteigen derPPP-Kurve führen wird, bleibt abzuwarten.Die Kritik am ÖPP-Beschleunigungsgesetzrichtet sich aus der Perspektive desBaugewerbes vor allem gegen die Rege-lungen zum Vergaberecht. So war es ausunserer Sicht etwa nicht sinnvoll, ein inder Praxis gänzlich unerprobtes Vergabeverfahrenwie den wettbewerblichenDialog ohne Beschränkung auf PPP-Projekte in das deutsche Vergaberechteinzuführen. Durch die Änderungen imBereich des Vergaberechts hat man indas seit Jahrzehnten hervorragend funktionierendeSystem der Regelung derVergabeverfahren in der VOB/A eingegriffen.Entstanden ist so ein Durcheinandermaterieller Vergaberegeln in derVergabeverordnung einerseits und derVOB/A andererseits. Zudem fehlt eineEingrenzung der getroffenen Regelungenauf den PPP-Bereich, sodass quasi überdie Hintertür das allgemein geltendeVergaberecht – und nicht aufs Glücklichste– abgeändert wurde.Aufgabe der Koalitionsarbeitsgruppeist es nunmehr, ein eigenständiges „ÖPP-Vereinfachungsgesetz“ zu erarbeiten. Dabeiwerden zum einen solche Problembereicheins Visier genommen, die imletzten Jahr wegen der Kürze der Zeitnicht mehr in das Gesetzgebungsverfahreneingebracht werden konnten. Zumanderen werden erstmals bestimmteSachgebiete, die verstärkt für PPP geöffnetwerden sollen, wie etwa der Krankenhausbau,der Straßenbau oder dieVerteidigung, näher untersucht. DabeiEinordnung des Begriffs PPP*Typischerweise handelt es sich beieinem PPP-Vertrag um eine langfristigeVereinbarung zwischen deröffentlichen Hand und dem Privatsektor,die folgende Leistungsbestandteileenthält:Entwurf / PlanungBauenFinanzierenInstandhaltungWartungVer-/EntsorgungBetreibenSonstiges*Der Gesetzgeber verwendet für PPP-Projekte die Bezeichnung ÖPP (Öffentlich-Private-Partnerschaften).8 bauwerk <strong>Nr</strong>.1 / <strong>2006</strong>

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