Gemeindezeitung_2009.. - Spital am Semmering
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22 Mitteilungsblatt der Gemeinde <strong>Spital</strong> <strong>am</strong> <strong>Semmering</strong><br />
Weihnachtsbäume - Weihnachtsbeleuchtung<br />
Die in <strong>Spital</strong> und Steinhaus <strong>am</strong> <strong>Semmering</strong> aufgestellten Weihnachtsbäume wurden von der Landesstraßenverwaltung<br />
zur Verfügung gestellt. Wir danken Herrn Straßenmeister Johann Fasch sehr herzlich für die gespendeten Bäume.<br />
Die öffentliche Weihnachtsbeleuchtung wurde größtenteils auf die energiesparende LED-Technik umgestellt und wie<br />
jedes Jahr von unseren Gemeindearbeitern montiert.<br />
Ortsmitte Steinhaus <strong>am</strong> <strong>Semmering</strong> Dorfplatz <strong>Spital</strong> <strong>am</strong> <strong>Semmering</strong><br />
Weihnachtsbäume richtig entsorgen<br />
Alle Jahre wieder…<br />
hat rund um den Dreikönigstag der mit viel Liebe und Aufwand geschmückte Weihnachtsbaum seine Aufgabe erfüllt<br />
und muss somit (so treu seine Blätter auch gewesen sind) einer fachgerechten Entsorgung bzw. Verwertung zugeführt<br />
werden.<br />
Welche Entsorgungs- bzw. Verwertungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:<br />
• Kompostierung im eigenen Garten nach entsprechender Zerkleinerung (z.B. Häckseln)<br />
• Verbrennen im Holzofen nach 1-jähriger Trocknungszeit<br />
• Biotonne (braune Tonne) nach Zerkleinerung wie bei den Gartenabfällen<br />
• ASZ Mürzzuschlag unter Vorweisung der Berechtigungskarte<br />
Schneeräumung … wieder aktuell!!!<br />
Der Jahreszeit entsprechend informieren wir Sie wieder über die rechtliche Situation:<br />
Der § 93 Abs. 1 StVO (Pflichten der Anrainer) besagt, dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu<br />
sorgen haben, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen<br />
Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 Uhr bis<br />
22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig<br />
(Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.<br />
Der § 93 Abs. 2 StVO besagt, dass die Eigentümer von Liegenschaften ferner dafür zu sorgen haben, dass Schnee -<br />
wächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Diese Ver -<br />
richtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährden oder behindern. Wenn nötig, sind die gefährlichen Straßenstellen<br />
abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.<br />
Zum Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf der Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.