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Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und ... - BMU

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* Wird nach Vorliegen <strong>der</strong> lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.- 13 - Deutscher B<strong>und</strong>estag – 17. WahlperiodeAllgemeine Bestimmungen§ 12Erk<strong>und</strong>ung(1) Der Vorhabenträger hat die in dem Standortauswahlverfahren festgelegten Standorte übertägig<strong>und</strong> untertägig zu erk<strong>und</strong>en. Dabei hat er regelmäßig an das B<strong>und</strong>esamt für kerntechnische Entsorgungzu berichten <strong>und</strong> die Erk<strong>und</strong>ungsergebnisse in vorläufigen Sicherheitsuntersuchungenzusammenzufassen <strong>und</strong> sie zu bewerten.(2) Für die Erk<strong>und</strong>ung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 <strong>und</strong> 50 bis 74, 77 bis 104, 106 <strong>und</strong> 145 bis148 des B<strong>und</strong>esberggesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBl. IS. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geän<strong>der</strong>tworden ist, entsprechend anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des B<strong>und</strong>esberggesetzesunberührt. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist davon auszugehen, dass die übertägige<strong>und</strong> untertägige Erk<strong>und</strong>ung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt. Für dieErk<strong>und</strong>ung nach diesem Gesetz <strong>und</strong> die jeweiligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis9g des Atomgesetzes.(3) Bei <strong>der</strong> Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet <strong>der</strong> Vorhabenträger mit Forschungseinrichtungenim Geschäftsbereich des B<strong>und</strong>esministeriums für Bildung <strong>und</strong> Forschung <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esministeriumsfür Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie zusammen <strong>und</strong> kann wissenschaftliche Erkenntnissean<strong>der</strong>er wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit für die Erk<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> denStandortvergleich Geodaten, insbeson<strong>der</strong>e geowissenschaftliche <strong>und</strong> hydrogeologische Daten <strong>der</strong>zuständigen Landesbehörden benötigt werden, sind diese Daten dem Vorhabenträger bei gleichzeitigerÜbertragung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Nutzungs- <strong>und</strong> Weiterverwendungsrechte geldleistungsfreizur Verfügung zu stellen.(4) In den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 bleiben die Funktionen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> als amtliche Sachverständige<strong>und</strong> Träger öffentlicher Belange unberührt.elektronische Vorab-Fassung*

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