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Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und ... - BMU

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* Wird nach Vorliegen <strong>der</strong> lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.- 15 - Deutscher B<strong>und</strong>estag – 17. Wahlperiode(2) Das B<strong>und</strong>esamt für kerntechnische Entsorgung übermittelt dem B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt,Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit den Bericht mit den Vorschlägen in Betracht kommen<strong>der</strong>Standortregionen <strong>und</strong> den hieraus auszuwählenden Standorten für die übertägige Erk<strong>und</strong>ung. DieB<strong>und</strong>esregierung unterrichtet den Deutschen B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> den B<strong>und</strong>esrat über die ungünstigenGebiete, die ausgeschlossen werden sollen, <strong>und</strong> die übertägig zu erk<strong>und</strong>enden Standorte. Zu denvon <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung vorzulegenden erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen gehören neben dem Berichtnach Satz 1 insbeson<strong>der</strong>e die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums <strong>und</strong>die Ergebnisse <strong>der</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die B<strong>und</strong>esregierungauf Anfor<strong>der</strong>ung zu übermitteln. Über die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden sollen,<strong>und</strong> die übertägig zu erk<strong>und</strong>enden Standorte wird durch B<strong>und</strong>esgesetz entschieden.(3) Vor Übermittlung des Berichtes nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidungerheblichen Tatsachen zu äußern.§ 15Festlegung von standortbezogenen Erk<strong>und</strong>ungsprogrammen <strong>und</strong> Prüfkriterien(1) Der Vorhabenträger hat1. für die übertägige Erk<strong>und</strong>ung <strong>der</strong> ausgewählten Standorte Vorschläge für die standortbezogenenErk<strong>und</strong>ungsprogramme <strong>und</strong> Prüfkriterien nach Maßgabe <strong>der</strong> gemäß § 4 Absatz 5gesetzlich festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Kriterien zu erstellen <strong>und</strong>2. diese dem B<strong>und</strong>esamt für kerntechnische Entsorgung in einer von diesem festzusetzendenangemessenen Frist vorzulegen.(2) Das B<strong>und</strong>esamt für kerntechnische Entsorgung legt die standortbezogenen Erk<strong>und</strong>ungsprogramme<strong>und</strong> Prüfkriterien fest. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 <strong>und</strong> 10; dieBehördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 <strong>und</strong> 3 durchgeführt.(3) Das B<strong>und</strong>esamt für kerntechnische Entsorgung veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenenErk<strong>und</strong>ungsprogramme <strong>und</strong> Prüfkriterien <strong>und</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen im B<strong>und</strong>esanzeiger.§ 16elektronische Vorab-Fassung*Übertägige Erk<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> Vorschlag für untertägige Erk<strong>und</strong>ung(1) Der Vorhabenträger hat die durch B<strong>und</strong>esgesetz ausgewählten Standorte übertägig auf <strong>der</strong>Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> standortbezogenen Erk<strong>und</strong>ungsprogramme zu erk<strong>und</strong>en.

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