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Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und ... - BMU

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* Wird nach Vorliegen <strong>der</strong> lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.- 26 - Deutscher B<strong>und</strong>estag – 17. WahlperiodeArtikel 4Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung von Kostenvorschriftendes AtomgesetzesArtikel 2 des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes vom 20.August1980 (BGBl. I S. 1556) wird aufgehoben.Artikel 5Folgeän<strong>der</strong>ungen(1) Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletztdurch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wiegeän<strong>der</strong>t: folgt neu gefasst:a) In § 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die nach den §§ 23, 23a, 23b“ die Angabe „, 23d“eingefügt.b) § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 <strong>und</strong> 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einenTeilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten <strong>der</strong> Teilerrichtung,erhoben werden.“(2) In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachungvom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzesvom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geän<strong>der</strong>t worden ist, werden nach Nummer 1.14 folgendeNummern 1.15 <strong>und</strong> 1.16 eingefügt:„1.15 Festlegung <strong>der</strong> Standortregionen <strong>und</strong> Standorte für die übertägige Erk<strong>und</strong>ungnach § 14 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzeselektronische Vorab-Fassung*1.16 Festlegung <strong>der</strong> Standorte für die untertägige Erk<strong>und</strong>ung nach § 17 Absatz 2des Standortauswahlgesetzes.“(3) § 3 <strong>der</strong> Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletztdurch Artikel 1 <strong>der</strong> Verordnung vom 06. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wiefolgt geän<strong>der</strong>t:

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