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Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und ... - BMU

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* Wird nach Vorliegen <strong>der</strong> lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.- 50 - Deutscher B<strong>und</strong>estag – 17. WahlperiodeZu § 10 (Durchführung von Bürgerversammlungen):Bei den wichtigsten enumerativ aufgezählten Verfahrensschritten soll die Öffentlichkeit verstärkteingeb<strong>und</strong>en werden. § 10 sieht hierfür die Durchführung von Bürgerversammlungen als geeigneteForm <strong>der</strong> Beteiligung vor <strong>und</strong> konkretisiert insoweit die allgemeine Regelung des § 9 Absatz 1Satz 1.Zu Absatz 1Zur Vorbereitung <strong>der</strong> jeweiligen Entscheidungen sieht das Gesetz die Durchführung von Bürgerversammlungenvor. Speziell im Vorfeld dieser Entscheidungen ist das Verfahren im Zusammenwirkenmit <strong>der</strong> Öffentlichkeit angelegt <strong>und</strong> geht damit über eine bloße Anhörung bzw. Erörterunghinaus (Satz 1). Die geplanten Bürgerversammlungen können <strong>und</strong> sollen darüber hinaus in einzelnenVerfahrensabschnitten auch die Funktion eines Erörterungstermins erfüllen, z.B. bei <strong>der</strong>Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (vor den Entscheidungen nach § 14 Absatz 2<strong>und</strong> § 17 Absatz 2).Im Hinblick auf die regionalen Auswirkungen <strong>der</strong> jeweiligen Entscheidung ist es von großer Bedeutung,dass insbeson<strong>der</strong>e die Interessen <strong>der</strong> potenziell betroffenen Öffentlichkeit in dem Entscheidungsprozessrepräsentiert werden. Die Auswahl <strong>der</strong> Instrumente <strong>und</strong> Methoden, die angewendetwerden sollen, um den Planungsprozess zu optimieren <strong>und</strong> mögliche Konflikte zwischen den Realisierungsinteressenfür die Durchführung eines Standortauswahlverfahrens <strong>und</strong> den Interessen<strong>und</strong> Bedürfnissen <strong>der</strong> betroffenen Region zu reduzieren, sollte das B<strong>und</strong>esamt für kerntechnischeEntsorgung zusammen mit den Beteiligten treffen. Hierbei kann das B<strong>und</strong>esamt für kerntechnischeEntsorgung auf die Unterstützung durch die Bürgerbüros zurückgreifen (siehe auch die Ausführungenzu § 9 Absatz 3). In diesem Zusammenhang sollte auch dargelegt werden, in welchemUmfang Einwirkungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit bestehen. So ist zum Beispiel denkbar,dass Maßnahmen etwa im Bereich <strong>der</strong> Raumordnung <strong>und</strong> Regionalentwicklung zwischen denBeteiligten vereinbart <strong>und</strong> diese Vereinbarung für die weiteren Entscheidungen bindend ist. Soweitdie beteiligte Öffentlichkeit – ggf. zusätzlich zu <strong>der</strong> Inanspruchnahme fachlicher Beratung (siehe §9 Absatz 3 Satz 3) – organisatorische Maßnahmen für die Vorbereitung <strong>der</strong> Teilnahme an denBürgerversammlungen treffen muss, soll das B<strong>und</strong>esamt für kerntechnische Entsorgung hierbeiUnterstützung leisten (Satz 2). Neben <strong>der</strong> Öffentlichkeit sollen auch <strong>der</strong> Vorhabenträger <strong>und</strong> diebetroffenen Gebietskörperschaften sowie die Träger öffentlicher Belange zu den Veranstaltungeneingeladen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle von dem Vorhaben berührtenInteressen gebündelt in das Beteiligungsverfahren einbezogen werden <strong>und</strong> ein unmittelbarer Austauschzwischen den verschiedenen Interessengruppen stattfindet.elektronische Vorab-Fassung*Zu Absatz 2Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass die Bürgerversammlungen im räumlichen Bereich des Vorhabensdurchgeführt werden. Satz 2 regelt die Bekanntmachung von Ort <strong>und</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Bürgerver­

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