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Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und ... - BMU

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* Wird nach Vorliegen <strong>der</strong> lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.- 23 - Deutscher B<strong>und</strong>estag – 17. Wahlperiode2. In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „notwendig ist“ die Wörter „sowie zu <strong>der</strong>enOffenhaltung“ eingefügt.3. Dem § 21a Absatz 1 wird folgen<strong>der</strong> Satz angefügt:„Im Übrigen gelten bei <strong>der</strong> Erhebung von Kosten in Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbehördendie landesrechtlichen Kostenvorschriften.“4. In § 21b Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „notwendigen Aufwandes“ die Wörter „fürdie Durchführung eines Standortauswahlverfahrens nach dem Standortauswahlgesetz,“ eingefügt.5. Nach § 23c wird folgen<strong>der</strong> § 23d eingefügt:„§ 23dZuständigkeit des B<strong>und</strong>esamtes für kerntechnische EntsorgungDas B<strong>und</strong>esamt für kerntechnische Entsorgung ist zuständig für1. die Planfeststellung <strong>und</strong> Genehmigung nach § 9b <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Aufhebung,2. die Erteilung <strong>der</strong> bergrechtlichen Zulassungen <strong>und</strong> sonstiger erfor<strong>der</strong>licherbergrechtlicher Erlaubnisse <strong>und</strong> Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b fürdie Errichtung, den Betrieb <strong>und</strong> die Stilllegung von Anlagen des B<strong>und</strong>es zur Sicherstellung<strong>und</strong> Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit <strong>der</strong> zuständigen Bergbehörde desjeweiligen Landes,3. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des B<strong>und</strong>esberggesetzes über Anlagen des B<strong>und</strong>eszur Sicherstellung <strong>und</strong> Endlagerung nach § 9a Absatz 3 <strong>und</strong>4. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen o<strong>der</strong> Bewilligungen bei Zulassungsverfahrennach § 9b für Anlagen des B<strong>und</strong>es zur Sicherstellung <strong>und</strong> Endlagerung nach § 9aAbsatz 3 im Benehmen mit <strong>der</strong> zuständigen Wasserbehörde.In den Fällen, in denen <strong>der</strong> Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch B<strong>und</strong>esgesetz festgelegtwurde, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließendenelektronische Vorab-Fassung*Entscheidung über den Standort.“6. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wi<strong>der</strong>ruf“ die Wörter „sowie die Planfeststellungnach § 9b <strong>und</strong> die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses“ gestrichen.7. Dem § 57b wird folgen<strong>der</strong> Absatz 9 angefügt:

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