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REACh-Verordnung - berichtigte Fassung - REACh helpdesk

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<strong>REACh</strong>-<strong>Verordnung</strong>Berichtigte <strong>Fassung</strong>L 136/10DEAmtsblatt der Europäischen Union29.5.2007(70) Schädliche Auswirkungen von besonders besorgniserregendenStoffen auf die menschliche Gesundheit und dieUmwelt sollten durch die Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmenverhindert werden, um sicherzustellen,dass alle Gefahren im Zusammenhang mit denVerwendungen eines Stoffes angemessen beherrscht werden,wobei die allmähliche Substitution dieser Stoffedurch geeignete, weniger bedenkliche Alternativstoffeanzustreben ist. Durch Risikomanagementmaßnahmensollte gewährleistet werden, dass die Exposition gegenübergefährlichen Stoffen bei ihrer Herstellung, ihremInverkehrbringen und ihrer Verwendung einschließlichEinleitungen, Emissionen und Verlusten während ihresgesamten Lebenszyklus unter dem Schwellenwert liegt, abdem schädliche Auswirkungen auftreten können. Für alleStoffe, für die eine Zulassung erteilt wurde, und für alleanderen Stoffe, für die kein sicherer Schwellenwert festgelegtwerden kann, sind stets Maßnahmen zu treffen, umdie Exposition und Emissionen so weit wie technisch undpraktisch möglich zu reduzieren, um die Wahrscheinlichkeitschädlicher Auswirkungen möglichst gering zu halten.Maßnahmen zur Gewährleistung angemessener Kontrollensind in jedem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.Diese Maßnahmen sollten umgesetzt und erforderlichenfallsauch den anderen Akteuren entlang der Lieferketteempfohlen werden.(71) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der REACH-Durchführungsprojekte können Methoden zur Festlegungvon Schwellenwerten für krebserzeugende und erbgutveränderndeStoffe entwickelt werden. Der betreffendeAnhang kann auf der Grundlage dieser Methoden geändertwerden, damit gegebenenfalls Schwellenwerte verwendetwerden können, wobei ein hohes Schutzniveaufür die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellenist.(72) Damit besonders besorgniserregende Stoffe gegebenenfallsdurch geeignete alternative Stoffe oder Technologienersetzt werden können, sollten alle Zulassungsantragstellereine Analyse der Alternativen unter Berücksichtigungihrer Risiken und der technischen und wirtschaftlichenDurchführbarkeit der Substitution vorlegen, einschließlichInformationen über alle Forschungs- und Entwicklungstätigkeitenund -vorhaben des Antragstellers. Außerdemsollten die Zulassungen einer befristeten Überprüfungunterliegen, deren Dauer für jeden Einzelfall festgelegtwird, und in der Regel an Auflagen, einschließlich einerÜberwachung, geknüpft sein.(73) Bringt die Herstellung, Verwendung oder das Inverkehrbringeneines Stoffes als solchem, in einer Zubereitungoder in einem Erzeugnis ein unannehmbares Risiko fürdie menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich, sosollte die Substitution des Stoffes vorgeschrieben werden,wobei zu berücksichtigen ist, ob weniger bedenklicheAlternativstoffe oder -verfahren verfügbar sind und mitwelchem wirtschaftlichen und sozialen Nutzen die Verwendungdes Stoffes, der ein unannehmbares Risiko darstellt,verbunden ist.(74) Die Substitution eines besonders besorgniserregendenStoffes durch geeignete, weniger bedenkliche alternativeStoffe oder Technologien sollte von allen Antragstellerngeprüft werden, die sich um die Zulassung von Verwendungendes Stoffes als solchem, in einer Zubereitung oderin einem Erzeugnis bemühen, indem sie eine Analyse derAlternativen, der Risiken der Verwendung von Alternativensowie der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeitder Substitution durchführen.(75) Mit wenigen Ausnahmen können für alle Stoffe, die inden Anwendungsbereich dieser <strong>Verordnung</strong> fallen,Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringensund der Verwendung gefährlicher Stoffe, Zubereitungenund Erzeugnisse eingeführt werden. Das Inverkehrbringenund die Verwendung von Stoffen, die als solche oder inZubereitungen in ihrer Verwendung durch Verbraucherkrebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdendder Kategorien 1 oder 2 sind, sollten weiterhinbeschränkt werden.(76) Erfahrungen auf internationaler Ebene zeigen, dass Stoffemit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischenEigenschaften oder mit sehr persistenten und sehr bioakkumulierbarenEigenschaften besonders besorgniserregendsind; zugleich wurden Kriterien für die Ermittlungderartiger Stoffe entwickelt. Bestimmte andere Stoffe sindso besorgniserregend, dass sie fallweise in der gleichenArt behandelt werden sollten. Die Kriterien inAnhang XIII sollten unter Berücksichtigung der derzeitigenund eventueller neuer Erfahrungen bei der Ermittlungdieser Stoffe überprüft und erforderlichenfalls geändertwerden, um ein hohes Schutzniveau für die menschlicheGesundheit und die Umwelt sicherzustellen.(77) Im Hinblick auf Erwägungen der Durchführbarkeit undPraktikabilität zum einen bei natürlichen oder juristischenPersonen, die Antragsdossiers vorzubereiten und angemesseneRisikomanagementmaßnahmen zu treffenhaben, und zum anderen bei Behörden, die die Zulassungsanträgezu bearbeiten haben, sollten lediglich einebegrenzte Zahl von Stoffen zur gleichen Zeit das Zulassungsverfahrendurchlaufen, realistische Antragsfristengesetzt werden und bestimmte Verwendungen ausgenommenwerden können. Stoffe, die die Kriterien für dieZulassung erfüllen, sollten in ein Verzeichnis der für eineEinbeziehung in das Zulassungsverfahren in Frage kommendenStoffe aufgenommen werden. In diesem Verzeichnissollten Stoffe, die vom Arbeitsprogramm der Agenturerfasst werden, eindeutig gekennzeichnet sein.(78) Die Agentur sollte Empfehlungen zur Priorisierung vonStoffen, die dem Zulassungsverfahren unterstellt werdensollen, abgeben, damit sichergestellt ist, dass die Entscheidungenden Bedürfnissen der Gesellschaft und dem Standder Forschung und Entwicklung gerecht werden.(79) Ein vollständiges Verbot eines Stoffes würde bedeuten,dass keine seiner Verwendungen zugelassen werdenkönnte. Daher wäre es sinnlos, die Einreichung vonZulassungsanträgen zu gestatten. In solchen Fällen sollteder Stoff aus dem Verzeichnis der Stoffe, für die Anträgeeingereicht werden können, gestrichen und in das Verzeichnisder Stoffe mit eingeschränkter Verwendung aufgenommenwerden.erstellt durch: sofia, Darmstadt www.sofia-darmstadt.de www.reach-<strong>helpdesk</strong>.info

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