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REACh-Verordnung - berichtigte Fassung - REACh helpdesk

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<strong>REACh</strong>-<strong>Verordnung</strong>Berichtigte <strong>Fassung</strong>L 136/20DEAmtsblatt der Europäischen Union29.5.20072. Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die auszwei oder mehr Stoffen bestehen;3. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifischeForm, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größeremMaße als die chemische Zusammensetzung seine Funktionbestimmt;4. Produzent eines Erzeugnisses: eine natürliche oder juristischePerson, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziertoder zusammensetzt;5. Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eineKette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheitengekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalbeines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobeidie Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichenauf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheitenzurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestensdrei Monomereinheiten, die zumindest mit einerweiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanteneine kovalente Bindung eingegangen sind;b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülenmit demselben Molekulargewicht.Im Rahmen dieser Definition ist unter einer „Monomereinheit“die gebundene Form eines Monomerstoffes in einemPolymer zu verstehen;6. Monomer: ein Stoff, der unter den Bedingungen der für denjeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildendenReaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einerSequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen;7. Registrant: Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzentoder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossierfür einen Stoff einreicht;8. Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen imnatürlichen Zustand;9. Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in derGemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt;10. Einfuhr: physisches Verbringen in das Zollgebiet derGemeinschaft;11. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in derGemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist;12. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabean Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt alsInverkehrbringen;13. Nachgeschalteter Anwender: natürliche oder juristische Personmit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrerindustriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchenoder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahmedes Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbrauchersind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund desArtikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteurgilt als nachgeschalteter Anwender;14. Händler: natürliche oder juristische Person mit Sitz in derGemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einerZubereitung lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt;darunter fallen auch Einzelhändler;15. Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitunghergestellt und hierbei verbraucht oder verwendetwird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden(nachstehend „Synthese“ genannt):a) Nicht-isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, daswährend der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät,in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer fürStichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälterund die dazugehörige Ausrüstung sowie jeglichesGerät, das der Stoff/die Stoffe in einem kontinuierlichenoder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen,sowie Rohrleitungen zum Verbringen von einemBehälter in einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt;nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter,in denen der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagertwird/werden;b) Standortinternes isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt,das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenproduktsnicht erfüllt, dessen Herstellung und dieSynthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihmam selben, von einer oder mehreren Rechtspersonenbetriebenen Standort durchgeführt wird;c) Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt,das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenproduktsnicht erfüllt und an andere Standortegeliefert oder zwischen diesen transportiert wird;16. Standort: zusammenhängende Örtlichkeit, in der im Fallemehrerer Hersteller eines oder mehrerer Stoffe bestimmteTeile der Infrastruktur und der Anlagen gemeinsam genutztwerden;17. Akteure der Lieferkette: alle Hersteller und/oder Importeureund/oder nachgeschalteten Anwender in einer Lieferkette;18. Agentur: die mit dieser <strong>Verordnung</strong> errichtete EuropäischeChemikalienagentur;19. Zuständige Behörde: die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllungder Pflichten aus dieser <strong>Verordnung</strong> eingerichtete(n)Behörde(n) bzw. Stellen;20. Phase-in-Stoff: Stoff, der mindestens einem der folgendenKriterien entspricht:a) der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf demMarkt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt;b) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am1. Januar 1995 oder am 1. Mai 2004 der EuropäischenUnion beigetretenen Ländern hergestellt, vom Herstelleroder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttretendieser <strong>Verordnung</strong> nicht mindestens einmal in Verkehrgebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeurkann dies durch Unterlagen nachweisen;erstellt durch: sofia, Darmstadt www.sofia-darmstadt.de www.reach-<strong>helpdesk</strong>.info

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