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REACh-Verordnung - berichtigte Fassung - REACh helpdesk

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<strong>REACh</strong>-<strong>Verordnung</strong>Berichtigte <strong>Fassung</strong>L 136/42DEAmtsblatt der Europäischen Union29.5.2007Artikel 47Abstimmung mit anderen Tätigkeiten(1) Die Bewertung eines Stoffes beruht auf allen zu diesembestimmten Stoff übermittelten einschlägigen Informationenund auf allen früheren Bewertungen nach diesem Titel. WurdenInformationen über inhärente Stoffeigenschaften unter Bezugnahmeauf einen oder mehrere strukturell verwandte Stoffegewonnen, so kann die Bewertung auch diese verwandten Stoffeabdecken. Wurde zuvor nach Artikel 51 oder Artikel 52 eineEntscheidung über eine Bewertung getroffen, so darf ein Entscheidungsentwurf,mit dem nach Artikel 46 weitere Informationenangefordert werden, nur mit veränderten Umständen oderneuen Erkenntnissen begründet werden.(2) Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens bei derAnforderung weiterer Informationen überwacht die AgenturEntscheidungsentwürfe nach Artikel 46 und entwickelt Kriterienund Prioritäten. Gegebenenfalls werden Durchführungsmaßnahmennach dem in Artikel 133 Absatz 3 genannten Verfahrenerlassen.b) alle übermittelten Informationen prüfen und erforderlichenfallsgeeignete Risikominderungsmaßnahmen empfehlen, diein Bezug auf den betreffenden Standort ermittelt wurden.Das Verfahren nach Absatz 1 darf nur von der dort bezeichnetenzuständigen Behörde durchgeführt werden. Die zuständigeBehörde teilt der Agentur die Ergebnisse dieser Bewertung mit,die im Anschluss daran die zuständigen Behörden der anderenMitgliedstaaten unterrichtet und ihnen die Ergebnisse zur Verfügungstellt.KAPITEL 4Gemeinsame BestimmungenArtikel 50Rechte des Registranten und des nachgeschaltetenAnwendersArtikel 48Folgemaßnahmen der StoffbewertungSobald die Stoffbewertung abgeschlossen ist, prüft die zuständigeBehörde, wie die daraus gewonnenen Informationen für dieZwecke des Artikels 59 Absatz 3, des Artikels 69 Absatz 4 unddes Artikels 115 Absatz 1 genutzt werden sollen. Die zuständigeBehörde unterrichtet die Agentur über ihre Schlussfolgerungenim Hinblick darauf, ob und wie die gewonnenen Informationenzu nutzen sind. Die Agentur unterrichtet ihrerseits dieKommission, den Registranten und die zuständigen Behördender anderen Mitgliedstaaten.KAPITEL 3Bewertung von ZwischenproduktenArtikel 49Weitere Informationen über standortinterne isolierte ZwischenprodukteStandortinterne isolierte Zwischenprodukte, die unter strengkontrollierten Bedingungen verwendet werden, unterliegenweder der Dossier- noch der Stoffbewertung. Ist jedoch diezuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebietsich der Standort befindet, der Auffassung, dass sich aus der Verwendungeines standortinternen isolierten Zwischenproduktsein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umweltergibt, das ebenso besorgniserregend ist wie das Risiko aus derVerwendung von Stoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen,und dass dieses Risiko nicht ausreichend beherrscht wird, sokann siea) den Registranten zur Übermittlung weiterer Informationenauffordern, die direkt mit dem ermittelten Risiko in Verbindungstehen. Diese Aufforderung ist mit einer schriftlichenBegründung zu versehen;(1) Die Agentur übermittelt jeden Entscheidungsentwurf nachden Artikeln 40, 41 oder 46 dem/den betreffenden Registrantenoder nachgeschalteten Anwender/Anwendern und unterrichtetihn/sie über sein/ihr Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhaltdes Entwurfs Bemerkungen abzugeben. Möchten der betreffendeRegistrant/die betreffenden Registranten oder nachgeschaltete/nachgeschalteten Anwender Bemerkungen abgeben, so übermittelnsie diese der Agentur. Die Agentur unterrichtet ihrerseits diezuständige Behörde unverzüglich über die Vorlage der Bemerkungen.Die zuständige Behörde (bei Entscheidungen nach Artikel46) und die Agentur (bei Entscheidungen nach den Artikeln40 und 41) berücksichtigen sämtliche eingegangenenBemerkungen und können gegebenenfalls den Entscheidungsentwurfentsprechend ändern.(2) Hat ein Registrant die Herstellung oder die Einfuhr desStoffes bzw. die Produktion oder die Einfuhr des Artikels eingestelltoder hat ein nachgeschalteter Anwender die Verwendungeingestellt, so teilt er dies der Agentur mit; das hat zur Folge,dass die in seiner Registrierung eingetragene Menge gegebenenfallsauf Null gesetzt wird und dass keine weiteren Informationenüber diesen Stoff angefordert werden können, es sei denn,der Registrant meldet die Wiederaufnahme der Herstellung oderEinfuhr des Stoffes bzw. der Produktion oder Einfuhr desErzeugnisses bzw. der nachgeschaltete Anwender meldet dieWiederaufnahme der Verwendung. Die Agentur unterrichtet diezuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Registrantoder nachgeschaltete Anwender ansässig ist.(3) Der Registrant kann die Herstellung oder die Einfuhr desStoffes bzw. die Produktion oder die Einfuhr des Erzeugnissesbzw. der nachgeschaltete Anwender kann die Verwendung nachZugang des Entscheidungsentwurfs einstellen. In diesem Fall teiltder Registrant bzw. der nachgeschaltete Anwender dies derAgentur mit; das hat zur Folge, dass seine Registrierung odersein Bericht die Gültigkeit verliert und dass keine weiteren Informationenüber diesen Stoff angefordert werden können, es seidenn, er reicht erneut ein Registrierungsdossier oder einenneuen Bericht ein. Die Agentur unterrichtet die zuständigeBehörde des Mitgliedstaates, in dem der Registrant oder nachgeschalteteAnwender ansässig ist.erstellt durch: sofia, Darmstadt www.sofia-darmstadt.de www.reach-<strong>helpdesk</strong>.info

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