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REACh-Verordnung - berichtigte Fassung - REACh helpdesk

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<strong>REACh</strong>-<strong>Verordnung</strong>Berichtigte <strong>Fassung</strong>L 136/30DEAmtsblatt der Europäischen Union29.5.2007Die Agentur führt die Vollständigkeitsprüfung innerhalb vondrei Wochen nach dem Eingangsdatum oder bei Registrierungenvon Phase-in-Stoffen, die innerhalb von zwei Monaten unmittelbarvor Ablauf der maßgeblichen Frist des Artikels 23 eingereichtwerden, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieserFrist durch.(6) Werden der Agentur zusätzliche Informationen zu einembestimmten Stoff von einem neuen Registranten vorgelegt, sounterrichtet die Agentur die bisherigen Registranten darüber,dass diese Informationen in der Datenbank für die Zwecke desArtikels 22 zur Verfügung stehen.Ist das Registrierungsdossier unvollständig, so teilt die Agenturdem Registranten vor Ablauf der Dreiwochenfrist oder der Dreimonatsfristnach Unterabsatz 2 mit, welche Informationen zurVervollständigung nachgereicht werden müssen; hierfür ist eineangemessene Frist zu setzen. Der Registrant vervollständigt seinRegistrierungsdossier und übermittelt es der Agentur innerhalbdieser Frist. Die Agentur bestätigt dem Registranten den Tag desEingangs der nachgereichten Informationen. Die Agentur führteine weitere Vollständigkeitsprüfung durch und berücksichtigtdabei die nachgereichten Informationen.Die Agentur lehnt die Registrierung ab, wenn der Registrant seinRegistrierungsdossier nicht fristgerecht vervollständigt. DieRegistrierungsgebühr wird in diesen Fällen nicht erstattet.(3) Sobald das Registrierungsdossier vollständig ist, weist dieAgentur dem betreffenden Stoff eine Registrierungsnummer undein Registrierungsdatum zu, das dem Eingangsdatum der Registrierungentspricht. Die Agentur teilt dem betreffenden Registrantendie Registrierungsnummer und das Registrierungsdatumunverzüglich mit. Die Registrierungsnummer ist in der gesamtennachfolgenden Korrespondenz zur Registrierung anzugeben.(4) Die Agentur teilt der zuständigen Behörde des betroffenenMitgliedstaates innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingangsdatummit, dass folgende Informationen in der Datenbank derAgentur zur Verfügung stehen:a) das Registrierungsdossier sowie die Antrags- oder Registrierungsnummer,b) das Antrags- oder Registrierungsdatum,c) das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung undd) eine etwaige Anforderung weiterer Informationen sowie dienach Absatz 2 Unterabsatz 3 gesetzte Frist.Der betroffene Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem die Herstellungerfolgt oder in dem der Importeur seinen Sitz hat.Hat der Hersteller Produktionsstätten in mehr als einem Mitgliedstaat,so ist der betroffene Mitgliedstaat derjenige, in demdie Hauptverwaltung des Herstellers liegt. Die anderen Mitgliedstaaten,in denen sich die Produktionsstätten befinden, werdenebenfalls unterrichtet.Die Agentur unterrichtet die zuständigen Behörden des/derbetroffenen Mitgliedstaates/Mitgliedstaaten unverzüglich, wennweitere vom Registranten eingereichte Informationen in derDatenbank der Agentur zur Verfügung stehen.(5) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Absatz 2 desvorliegenden Artikels kann Widerspruch nach den Artikeln 91,92 und 93 eingelegt werden.Artikel 21Herstellung und Einfuhr von Stoffen(1) Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 8 darf ein Registrantmit der Herstellung oder Einfuhr eines Stoffes oder der Produktionoder Einfuhr eines Erzeugnisses beginnen oder fortfahren,sofern die Agentur innerhalb von drei Wochen nach demAntragsdatum keine gegenteilige Mitteilung nach Artikel 20Absatz 2 macht.Bei Registrierungen von Phase-in-Stoffen darf dieser Registrantunbeschadet des Artikels 27 Absatz 8 mit der Herstellung oderEinfuhr eines Stoffes oder der Produktion oder Einfuhr einesErzeugnisses fortfahren, sofern die Agentur innerhalb von dreiWochen nach dem Antragsdatum keine gegenteilige Mitteilungnach Artikel 20 Absatz 2 macht oder, bei Einreichung innerhalbder Zweimonatsfrist vor Ablauf der maßgeblichen Frist des Artikels23, sofern die Agentur innerhalb von drei Monaten nachdieser Frist keine gegenteilige Mitteilung nach Artikel 20Absatz 2 macht.Bei der Vervollständigung eines Registrierungsdossiers nach Artikel22 darf ein Registrant unbeschadet des Artikels 27 Absatz 8mit der Herstellung oder Einfuhr des Stoffes bzw. mit der Produktionoder Einfuhr des Erzeugnisses fortfahren, sofern dieAgentur innerhalb von drei Wochen nach dem Aktualisierungsdatumkeine gegenteilige Mitteilung nach Artikel 20 Absatz 2macht.(2) Hat die Agentur den Registranten darüber informiert, dasser nach Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3 weitere Informationennachzureichen hat, so darf der Registrant unbeschadet desArtikels 27 Absatz 8 drei Wochen nach Eingang der zur Vervollständigungdes Registrierungsdossiers angeforderten Informationenbei der Agentur mit der Herstellung oder Einfuhr eines Stoffesoder der Produktion oder Einfuhr eines Erzeugnisses beginnen,sofern die Agentur keine gegenteilige Mitteilung macht.(3) Reicht ein federführender Registrant gemäß den Artikeln11 oder 19 Teile des Registrierungsdossiers im Nameneines oder mehrerer anderer Registranten ein, so darf jeder dieseranderen Registranten den Stoff erst dann herstellen oder einführenbzw. die Erzeugnisse produzieren oder einführen, wenndie in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannte Fristabgelaufen ist und die Agentur weder zu dem Registrierungsdossier,das der federführende Registrant im Namen der andereneinreicht, noch zu dessen eigenem Registrierungsdossier einegegenteilige Mitteilung gemacht hat.erstellt durch: sofia, Darmstadt www.sofia-darmstadt.de www.reach-<strong>helpdesk</strong>.info

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