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REACh-Verordnung - berichtigte Fassung - REACh helpdesk

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<strong>REACh</strong>-<strong>Verordnung</strong>Berichtigte <strong>Fassung</strong>L 136/46DEAmtsblatt der Europäischen Union29.5.2007(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird ein Stoff nach Aufnahmein Anhang XIV keinen neuen Beschränkungen nach demVerfahren des Titels VIII aufgrund der Risiken für die menschlicheGesundheit oder die Umwelt unterworfen, die sich aufgrundder in Anhang XIV aufgeführten inhärenten Eigenschaften ausder Verwendung des Stoffes als solchem, in einer Zubereitungoder der Aufnahme eines Stoffes in ein Erzeugnis ergeben.(6) Ein in Anhang XIV aufgeführter Stoff darf neuenBeschränkungen nach dem Verfahren des Titels VIII aufgrundder Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umweltunterworfen werden, die sich aus dem Vorhandensein des Stoffesin einem Erzeugnis/in Erzeugnissen ergeben.(7) Stoffe, für die alle Verwendungen nach Titel VIII oder aufgrundanderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften verbotenwurden, werden nicht in Anhang XIV aufgenommen oder werdendaraus gestrichen.(8) Stoffe, die aufgrund neuer Informationen nicht mehr dieKriterien des Artikels 57 erfüllen, werden nach dem in Artikel133 Absatz 4 genannten Verfahren aus Anhang XIV gestrichen.Artikel 59Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen(1) Das Verfahren der Absätze 2 bis 10 des vorliegendenArtikels gilt für die Ermittlung von Stoffen, die die Kriterien desArtikels 57 erfüllen, und für die Festlegung einer Liste der füreine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe. DieAgentur kennzeichnet in dieser Liste die Stoffe, die auf ihremArbeitsprogramm nach Artikel 83 Absatz 3 Buchstabe e stehen.(5) Innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittlung könnendie anderen Mitgliedstaaten oder die Agentur zur Ermittlung desStoffes nach den Kriterien des Artikels 57 in dem der Agenturübermittelten Dossier Bemerkungen abgeben.(6) Gehen keine Bemerkungen bei der Agentur ein bzw. gibtsie keine Bemerkungen ab, so nimmt sie diesen Stoff in die inAbsatz 1 genannte Liste auf. Die Agentur kann diesen Stoff inihre Empfehlungen nach Artikel 58 Absatz 3 aufnehmen.(7) Gehen Bemerkungen ein bzw. gibt die Agentur selbstBemerkungen ab, so überweist sie das Dossier innerhalb von15 Tagen nach Ablauf der 60-Tage-Frist nach Absatz 5 an denAusschuss der Mitgliedstaaten.(8) Erzielt der Ausschuss der Mitgliedstaaten innerhalb von30 Tagen nach der Überweisung einstimmig eine Einigung überdie Ermittlung, so nimmt die Agentur den Stoff in die inAbsatz 1 genannte Liste auf. Die Agentur kann diesen Stoff inihre Empfehlungen nach Artikel 58 Absatz 3 aufnehmen.(9) Gelangt der Ausschuss der Mitgliedstaaten zu keiner einstimmigenEinigung, so arbeitet die Kommission innerhalb vondrei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Ausschussesder Mitgliedstaaten einen Entwurf für einen Vorschlag zurErmittlung des Stoffes aus. Eine endgültige Entscheidung überdie Ermittlung des Stoffes wird nach dem in Artikel 133Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.(10) Die Agentur veröffentlicht und aktualisiert die Liste nachAbsatz 1 unverzüglich auf ihrer Website, nachdem über die Aufnahmeeines Stoffes entschieden wurde.KAPITEL 2Zulassungserteilung(2) Die Kommission kann die Agentur ersuchen, ein Dossiernach den einschlägigen Abschnitten des Anhangs XV für Stoffeauszuarbeiten, die ihrer Auffassung nach die Kriterien des Artikels57 erfüllen. Dieses Dossier kann gegebenenfalls auf den Verweisauf einen Eintrag in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWGbegrenzt werden. Die Agentur stellt das Dossier den Mitgliedstaatenzur Verfügung.Artikel 60Zulassungserteilung(1) Entscheidungen über Zulassungsanträge nach diesem Titeltrifft die Kommission.(3) Jeder Mitgliedstaat kann ein Dossier nach Anhang XV fürStoffe ausarbeiten, die seiner Auffassung nach die Kriterien desArtikels 57 erfüllen, und dieses der Agentur übermitteln. DiesesDossier kann gegebenenfalls auf den Verweis auf einen Eintragin Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG begrenzt werden. DieAgentur stellt das Dossier den anderen Mitgliedstaaten innerhalbvon 30 Tagen nach Eingang zur Verfügung.(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis,dass ein Dossier nach Anhang XV für einen Stoff ausgearbeitetworden ist. Die Agentur fordert alle interessierten Kreiseauf, der Agentur innerhalb einer bestimmten Frist Bemerkungenvorzulegen.(2) Unbeschadet des Absatzes 3 wird eine Zulassung erteilt,wenn das Risiko für die menschliche Gesundheit oder dieUmwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffes aufgrund derin Anhang XIV aufgeführten inhärenten Eigenschaften ergibt,nach Anhang I Abschnitt 6.4 und wie im Stoffsicherheitsberichtdes Antragstellers dokumentiert, unter Berücksichtigung derStellungnahme des in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a genanntenAusschusses für Risikobeurteilung angemessen beherrschtwird. Bei der Erteilung der Zulassung und bei den jeweiligendort festgelegten Bedingungen berücksichtigt die Kommissionalle zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Einleitungen,Emissionen und Freisetzungen einschließlich der Risiken imZusammenhang mit einer diffusen oder weit verbreiteten Verwendung.erstellt durch: sofia, Darmstadt www.sofia-darmstadt.de www.reach-<strong>helpdesk</strong>.info

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