<strong>REACh</strong>-<strong>Verordnung</strong>Berichtigte <strong>Fassung</strong>L 136/12DEAmtsblatt der Europäischen Union29.5.2007(93) Damit das Verfahren fristgerecht abgeschlossen werdenkann, sollte die Agentur ihre Stellungnahmen zu den vorgeschlagenenMaßnahmen und ihren Auswirkungen aufder Grundlage eines von einem Berichterstatter ausgearbeitetenEntwurfs einer Stellungnahme vorlegen.(94) Zur Beschleunigung des Beschränkungsverfahrens solltedie Kommission ihren Änderungsentwurf innerhalb einerbestimmten Frist nach Eingang der Stellungnahmen derAgentur ausarbeiten.(95) Die Arbeit der Agentur sollte in hohem Maße die Glaubwürdigkeitder Rechtsvorschriften über Chemikalien, derEntscheidungsfindungsverfahren und ihrer wissenschaftlichenGrundlage in Fachkreisen und der Öffentlichkeitgewährleisten. Auch bei der Koordinierung der Kommunikationim Zusammenhang mit dieser <strong>Verordnung</strong> undihrer Durchführung sollte die Agentur eine zentrale Rollewahrnehmen. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, dassdie Gemeinschaftsorgane, die Mitgliedstaaten, die breiteÖffentlichkeit und die interessierten Kreise Vertrauen indie Agentur haben. Sie muss deshalb unbedingt unabhängigsein, hohe wissenschaftliche, technische und regulatorischeKompetenz besitzen sowie transparent und effizientarbeiten.das erforderliche Fachwissen in allgemeinen Finanz- undRechtsfragen bieten.(99) Die Agentur sollte über die erforderlichen Mittel verfügen,um alle Aufgaben zu erfüllen, die erforderlich sind, damitsie der ihr zugedachten Rolle entspricht.(100) Struktur und Höhe der Gebühren sollten durch eine <strong>Verordnung</strong>der Kommission festgelegt werden; dabei sollteauch angegeben werden, unter welchen Umständen einTeil der Gebühren an die zuständige Behörde des betreffendenMitgliedstaates abgeführt wird.(101) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte über die erforderlichenBefugnisse verfügen, um den Haushalt festzustellen,seine Ausführung zu kontrollieren, eine Geschäftsordnungauszuarbeiten, Finanzvorschriften zu erlassen undden Direktor zu ernennen.(102) Über den Ausschuss für Risikobeurteilung und den Ausschussfür sozioökonomische Analyse sollte die Agenturdie Funktion der der Kommission angegliederten wissenschaftlichenAusschüsse übernehmen und wissenschaftlicheStellungnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich abgeben.(96) Die Struktur der Agentur sollte den von ihr zu erfüllendenAufgaben angemessen sein. Die Erfahrungen mitähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen können hierfür alsRichtschnur dienen, allerdings sollte die Struktur so angepasstwerden, dass sie den besonderen Erfordernissen dieser<strong>Verordnung</strong> entspricht.(97) Die tatsächliche Übermittlung von Informationen überchemische Risken und deren Beherrschung ist ein wesentlicherBestandteil des durch die vorliegende <strong>Verordnung</strong>eingeführten Systems. Die Agentur sollte bei der Ausarbeitungvon Leitlinien für alle Beteiligten die bewährtenVerfahren der Chemiebranche und anderer Sektorenberücksichtigen.(103) Über den Ausschuss der Mitgliedstaaten sollte die Agenturdarauf hinarbeiten, zwischen den Behörden der MitgliedstaatenEinvernehmen in einzelnen Fragen zu erzielen,die einen harmonisierten Ansatz erfordern.(104) Es ist erforderlich, eine enge Zusammenarbeit zwischender Agentur und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaatenzu gewährleisten, so dass die wissenschaftlichenStellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilungund des Ausschusses für sozioökonomische Analyseauf dem größtmöglichen in der Gemeinschaft vorhandenenwissenschaftlichen und technischen Sachverstandberuhen. Zu demselben Zweck sollten diese Ausschüsseauch ergänzendes spezielles Fachwissen in Anspruch nehmenkönnen.(98) Im Interesse der Effizienz sollte das Personal des Sekretariatsder Agentur im Wesentlichen technisch-administrativeund wissenschaftliche Aufgaben erfüllen, ohne dabeidie wissenschaftlichen und technischen Ressourcen derMitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Der Direktorsollte dafür Sorge tragen, dass die Agentur ihre Aufgabeneffizient und unabhängig erfüllt. Damit die Agentur derihr zugedachten Rolle entsprechen kann, sollten im Verwaltungsratjeder Mitgliedstaat, die Kommission sowievon der Kommission benannte sonstige Interessengruppenvertreten sein, um die Einbeziehung der interessiertenKreise und des Europäischen Parlaments sicherzustellen,und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats solltehöchsten Ansprüchen an die Fachkompetenz genügenund ein breites Spektrum von Sachverstand in den BereichenSicherheit bzw. Regulierung chemischer Stoffe sowie(105) Angesichts der erhöhten Verantwortung natürlicher oderjuristischer Personen für die sichere Verwendung chemischerStoffe bedarf es einer besseren Durchsetzung derVorschriften. Die Agentur sollte daher ein Forum bieten,in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten Informationen überihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzungder Rechtsvorschriften über Chemikalien austauschenund diese Tätigkeiten koordinieren können. Dieserderzeit informellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaatenwürde ein formellerer Rahmen Vorteile bringen.(106) Es sollte eine Widerspruchskammer innerhalb der Agentureingerichtet werden, damit gewährleistet ist, dassWidersprüche natürlicher oder juristischer Personen, dievon Entscheidungen der Agentur betroffen sind, bearbeitetwerden.erstellt durch: sofia, Darmstadt www.sofia-darmstadt.de www.reach-<strong>helpdesk</strong>.info
<strong>REACh</strong>-<strong>Verordnung</strong>Berichtigte <strong>Fassung</strong>29.5.2007 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 136/13(107) Die Agentur sollte zum Teil aus den von den natürlichenoder juristischen Personen zu entrichtenden Gebührenund zum Teil aus dem Gesamthaushaltsplan der EuropäischenGemeinschaften finanziert werden. Das gemeinschaftlicheHaushaltsverfahren sollte insoweit gelten, alsBeihilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der EuropäischenGemeinschaften betroffen sind. Außerdem sollte dieRechnungsprüfung vom Rechungshof gemäß Artikel 91der <strong>Verordnung</strong> (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommissionvom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelungfür Einrichtungen gemäß Artikel 185der <strong>Verordnung</strong> (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Ratesüber die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplander Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) vorgenommen werden.(108) Wenn die Kommission und die Agentur es für angezeigthalten, sollte es möglich sein, dass sich Vertreter vonDrittstaaten an der Arbeit der Agentur beteiligen.(109) Die Agentur sollte durch die Zusammenarbeit mit Organisationen,die an der Harmonisierung internationalerRegelungen interessiert sind, die Rolle der Gemeinschaftund der Mitgliedstaaten bei derartigen Harmonisierungstätigkeitenunterstützen. Um einen breiten internationalenKonsens zu fördern, sollte die Agentur bestehende odersich herausbildende internationale Standards für Regelungenüber chemische Stoffe wie beispielsweise das GlobalHarmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnungvon Chemikalien berücksichtigen.(110) Die Agentur sollte die erforderliche Infrastruktur für dienatürlichen oder juristischen Personen bereitstellen, damitdiese ihren Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzungvon Daten nachkommen können.(111) Wichtig ist eine klare Abgrenzung der Aufgaben derAgentur gegenüber den jeweiligen Aufgaben der EuropäischenArzneimittel-Agentur (EMEA), errichtet durch die<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegungvon Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung undÜberwachung von Human- und Tierarzneimitteln undzur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur( 2 ), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(EFSA), errichtet durch die <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätzeund Anforderungen des Lebensmittelrechts, zurErrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheitund zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit( 3 ), und des Beratenden Ausschusses fürSicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, eingesetzt durch den Beschluss desRates vom 22. Juli 2003 ( 4 ). Daher sollte die Agentur Verfahrensregelnfür diejenigen Fälle erarbeiten, in deneneine Zusammenarbeit mit der EFSA oder dem BeratendenAusschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutzam Arbeitsplatz erforderlich ist. Diese <strong>Verordnung</strong>sollte ansonsten die Zuständigkeiten, die der EMA,der EFSA oder dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit,( 1 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.( 2 ) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Geändert durch die <strong>Verordnung</strong> (EG)Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).( 3 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die <strong>Verordnung</strong>(EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).( 4 ) ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatzdurch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften verliehenwurden, unberührt lassen.(112) Um das Funktionieren des Binnenmarkts für Stoffe alssolche oder in Zubereitungen zu erreichen und gleichzeitigein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheitund die Umwelt zu gewährleisten, sollten Regeln fürein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgestelltwerden.(113) Die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Stoffe,die entweder registriert werden müssen oder unter Artikel1 der Richtlinie 67/548/EWG fallen und in Verkehrgebracht werden, sollte daher der Agentur gemeldet werden,damit diese Angaben in das Verzeichnis aufgenommenwerden können.(114) Um einen harmonisierten Schutz der breiten Öffentlichkeitund insbesondere von Personen, die mit bestimmtenStoffen in Kontakt kommen, sowie die ordnungsgemäßeDurchführung anderer Gemeinschaftsvorschriften,die auf der Einstufung und Kennzeichnungberuhen, zu gewährleisten, sollten in einem Verzeichnissowohl die nach Möglichkeit von den Herstellern undImporteuren eines Stoffes vereinbarte Einstufung gemäßden Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG als auchdie Entscheidungen erfasst werden, die auf Gemeinschaftsebenezur Harmonisierung der Einstufung undKennzeichnung bestimmter Stoffe getroffen werden.Dabei sollten die Arbeiten und Erfahrungen im Zusammenhangmit den Tätigkeiten gemäß der Richtlinie67/548/EWG, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnungbestimmter in Anhang I der Richtlinie67/548/EWG aufgeführter Stoffe oder Gruppen von Stoffen,in vollem Umfang berücksichtigt werden.(115) Die verfügbaren Mittel sollten gezielt für die Stoffe eingesetztwerden, die am meisten Anlass zu Besorgnis geben.Daher sollte ein Stoff in Anhang I der Richtlinie67/548/EWG aufgenommen werden, wenn er die Kriterienfür die Einstufung als krebserzeugend, erbgutveränderndoder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1, 2oder 3, als Inhalationsallergen oder im Einzelfall nachanderen Wirkungen erfüllt. Es sollte vorgesehen werden,dass die zuständigen Behörden der Agentur Vorschlägeunterbreiten können. Die Agentur sollte zu einem VorschlagStellung nehmen, wobei die interessierten Parteiendie Möglichkeit haben sollten, Stellungnahmen abzugeben.Im Anschluss daran sollte die Kommission eine Entscheidungtreffen.(116) Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten und der Agenturüber die Anwendung dieser <strong>Verordnung</strong> werden einunerlässliches Mittel für die Überwachung der Durchführungdieser <strong>Verordnung</strong> und für die Beobachtung vonEntwicklungen in diesem Bereich darstellen. Schlussfolgerungenaus den Ergebnissen dieser Berichte werden einnützliches und praktisches Instrument zur Überprüfungdieser <strong>Verordnung</strong> und, falls erforderlich, zur Formulierungvon Änderungsvorschlägen sein.erstellt durch: sofia, Darmstadt www.sofia-darmstadt.de www.reach-<strong>helpdesk</strong>.info