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REACh-Verordnung - berichtigte Fassung - REACh helpdesk

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<strong>REACh</strong>-<strong>Verordnung</strong>Berichtigte <strong>Fassung</strong>L 136/14DEAmtsblatt der Europäischen Union29.5.2007(117) Die EU-Bürger sollten Zugang zu Informationen überchemische Stoffe haben, denen gegenüber sie möglicherweiseexponiert sind, damit sie bewusste Entscheidungenüber die eigene Verwendung von Chemikalien treffenkönnen. Ein transparenter Weg hierzu ist der freie undproblemlose Zugang zu Basisangaben, die in der Datenbankder Agentur gespeichert sind; dazu gehören Kurzprofileder gefährlichen Eigenschaften, Kennzeichnungsanforderungenund einschlägige Rechtsvorschriften derGemeinschaft mit zugelassenen Verwendungen und Risikomanagementmaßnahmen.Die Agentur und die Mitgliedstaatensollten den Zugang zu Informationen gemäßder Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugangder Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ( 1 ), der <strong>Verordnung</strong>(EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 30. Mai 2001 über denZugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des EuropäischenParlaments, des Rates und der Kommission ( 2 ) undgemäß dem Übereinkommen der VN-Wirtschaftskommissionfür Europa über den Zugang zu Informationen, dieÖffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren undden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten,dem die Europäische Gemeinschaft beigetreten ist,ermöglichen.(118) Die Offenlegung von Informationen im Rahmen dieser<strong>Verordnung</strong> unterliegt den besonderen Anforderungender <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 1049/2001. In der genannten<strong>Verordnung</strong> werden verbindliche Fristen für die Weitergabevon Informationen sowie Verfahrensgarantien einschließlicheines Widerspruchsrechts festgelegt. Der Verwaltungsratsollte die Durchführungsbestimmungen fürdie Anwendung dieser Regelungen für die Agentur erlassen.Inspektionen sollten geplant und durchgeführt werden,und über die Ergebnisse sollte Bericht erstattet werden.(122) Um bei der Durchführung dieser <strong>Verordnung</strong> durch dieMitgliedstaaten Transparenz, Unparteilichkeit und Einheitlichkeitzu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaatenein geeignetes Sanktionssystem schaffen, indessen Rahmen wirksame, verhältnismäßige und abschreckendeSanktionen für Verstöße verhängt werden können,da Verstöße einen Schaden für die menschliche Gesundheitund die Umwelt nach sich ziehen können.(123) Die für die Durchführung dieser <strong>Verordnung</strong> erforderlichenMaßnahmen und bestimmte Änderungen an dieser<strong>Verordnung</strong> sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EGdes Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitätenfür die Ausübung der der Kommission übertragenenDurchführungsbefugnisse ( 3 ) erlassen werden.(124) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden,die Anhänge unter bestimmten Umständen zu ändern,um Vorschriften für die Prüfmethoden zu erlassen, denProzentsatz der für die Prüfung der Erfüllung der Anforderungenauszuwählenden Dossiers bzw. die Kriterien fürihre Auswahl zu ändern sowie die Kriterien zur Bestimmungdessen, was eine angemessene Begründung für dietechnische Unmöglichkeit von Prüfungen ist, festzulegen.Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sindund nicht wesentliche Teile dieser <strong>Verordnung</strong> ändernund diese <strong>Verordnung</strong> durch Hinzufügung neuer, nichtwesentlicher Teile ergänzen, sind sie gemäß dem Regelungsverfahrenmit Kontrolle des Artikels 5a desBeschlusses 1999/468/EG zu erlassen.(119) Neben ihrer Beteiligung an der Durchführung desGemeinschaftsrechts sollten die zuständigen Behördender Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Nähe zu den Interessengruppenin den Mitgliedstaaten an dem Austauschvon Informationen über Risiken von Stoffen und über diePflichten der natürlichen und juristischen Personen aufgrunddes Chemikalienrechts mitwirken. Gleichzeitig isteine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur, derKommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaatenerforderlich, um die Kohärenz und Effizienz desgesamten Kommunikationsprozesses sicherzustellen.(125) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass während desÜbergangs zur vollen Anwendbarkeit der Bestimmungendieser <strong>Verordnung</strong> und insbesondere in der Phase, in derdie Agentur ihre Arbeit aufnimmt, Regelungen für chemischeStoffe wirksam und zügig getroffen werden. Dahersollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden,damit die Kommission die erforderliche Unterstützungfür die Errichtung der Agentur leisten kann, einschließlichdes Abschlusses von Verträgen und der Ernennung einesInterimsdirektors, bis der Verwaltungsrat der Agenturselbst einen Direktor ernennen kann.(120) Damit das durch diese <strong>Verordnung</strong> eingerichtete Systemwirksam funktionieren kann, bedarf es einer gutenZusammenarbeit und Koordinierung sowie eines gutenInformationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, derAgentur und der Kommission bei der Durchsetzung.(121) Um die Beachtung dieser <strong>Verordnung</strong> sicherzustellen,sollten die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen zurBeobachtung und Kontrolle treffen. Die erforderlichen( 1 ) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.( 2 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.(126) Damit die Arbeiten im Rahmen der <strong>Verordnung</strong> (EWG)Nr. 793/93 und der Richtlinie 76/769/EWG voll genutztwerden können und nicht verloren gehen, sollte die Kommissiondazu ermächtigt werden, in der AnlaufphaseBeschränkungsverfahren einzuleiten, die auf den bereitsgeleisteten Arbeiten beruhen, ohne das in der vorliegenden<strong>Verordnung</strong> für Beschränkungen vorgesehene Verfahrenvollständig durchlaufen zu müssen. Ab Inkrafttretendieser <strong>Verordnung</strong> sollten alle diese Elemente zur Unterstützungder Risikominderungsmaßnahmen verwendetwerden.( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).erstellt durch: sofia, Darmstadt www.sofia-darmstadt.de www.reach-<strong>helpdesk</strong>.info

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