Zahnärztliche Berufsausübung und Recht - Zahnärztekammer Bremen
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10 GOZ-Anfragen aus den Praxen <strong>und</strong> Antworten der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />
Frage:<br />
Wie oft kann die Nr. 905 GOZ berechnet werden?<br />
Antwort:<br />
Die Leistungen nach Nr. 905 GOZ »Auswechseln eines Sek<strong>und</strong>ärteils bei einem zusammengesetzten Implantat« sind<br />
entgegen der Ansicht privater Versicherungen in der rekonstruktiven Phase pro Implantat <strong>und</strong> je Sitzung einmal berechnungsfähig.<br />
Das entschied aktuell das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 8. März 2010 (Az.: 24A C 14/09).<br />
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Auswechseln des Sek<strong>und</strong>ärteils nicht im Zusammenhang mit Leistungen nach der<br />
Nr. 903 GOZ »Einbringen eines Implantats« oder der Nr. 904 GOZ »Freilegen eines Implantats <strong>und</strong> Einfügen von<br />
Sek<strong>und</strong>ärteilen in einem zweiphasigen Implantatsystem« vorgenommen wird, so das Gericht. Insbesondere folgte das<br />
Gericht nicht der in anderen Entscheidungen vertretenen Auffassung, dass mit dem Gebührentatbestand der Nr. 905<br />
GOZ nur der Reparaturfall nach vollständiger prothetischer Versorgung gemeint ist. Dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung<br />
ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen.<br />
Auffassung der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong>:<br />
Das Berechnen der Nr. 905 GOZ ist angemessen, wenn Implantate mit Sek<strong>und</strong>ärteilen verwendet werden, die gewechselt<br />
oder ausgetauscht werden müssen. Sek<strong>und</strong>ärteile sind alle Teile, die nicht mit dem Implantat verlötet, untrennbar<br />
verklebt oder verschweißt sind, wie zum Beispiel Einheilkappen, Gingivaformer, Abdruckpfosten, Übertragungsteile,<br />
etc. Bei zusammengesetzten Implantaten müssen bereits beim Herstellen der prothetischen Suprakonstruktion phasenweise<br />
permanent liegende Implantatteile systembedingt zum Teil mehrfach ausgewechselt werden. Dieses Austauschen<br />
von mit dem Implantat verschraubten Teilen ist daher während der restaurativen Phase genauso berechnungsfähig wie<br />
bei einem späteren Auswechseln nach längerer Tragedauer. Die Leistungsbeschreibung der Nr. 905 GOZ enthält hierzu<br />
keinerlei einschränkende Berechnungshinweise.<br />
Die Auffassung der <strong>Zahnärztekammer</strong> wird u. a. durch folgende Gerichtsurteile bestätigt:<br />
LG München I Az.: 27 O 8436/04 vom 02.03.2006<br />
OLG Hamm Az.: 3 U 26/00 vom 06.02.2006<br />
AG Meißen Az.: 11 (3) C 0208/02 vom 27.05.2004<br />
AG Dortm<strong>und</strong> Az.: 132 C 7327/01 vom 03.05.2002<br />
OLG Karlsruhe Az.: 10 U 232/00 vom 08.02.2002<br />
LG Dortm<strong>und</strong> Az.: 4 S 15/01 vom 18.10.2001<br />
AG Iserlohn Az.: 42 C 84/01 vom 25.05.2001<br />
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler Az.: 3 C 2/97 vom 02.08.2000<br />
AG Koblenz Az.: 42 C 4331/96 vom 07.01.1998<br />
AG Hamburg Az.: 17b C 94/97 vom 30.09.1997<br />
AG Kiel Az.: 118 C 197/95 vom 05.06.1997<br />
AG Tettnang Az.: 3 C 1075/95 vom 05.06.1997<br />
AG Philippsburg Az.: C 480/94 vom 19.01.1996<br />
Dazu die Stellungnahme der B<strong>und</strong>eszahnärztekammer vom 03.12.2004:<br />
Die Leistung nach der Geb.-Nr. 905 GOZ ist pro Implantatpfeiler <strong>und</strong> je Sitzung bei einem Wechselvorgang oder<br />
Austausch einmal berechenbar.<br />
Die Geb.-Nr. 905 GOZ ist eine Implantatposition, nicht Hilfsposition bei Suprakonstruktionen. (rf)<br />
go z Fach 24<br />
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Frage: Wie oft kann die Nr. 905 GOZ berechnet werden?<br />
08/2010<br />
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