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Sitzung vom 08.11.2007 (144 KB) - .PDF - Gemeinde Wilhering

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Die unglaubliche Frechheit, mit der hier ständig meine Bebauungsplanänderungswünsche<br />

umgangen werden, ist aus der im Jahre 2000 erfolgten 3 ten Bebauungsplanänderung<br />

besonders schön ersichtlich! (Beleg 225 Bebauungsplan Nr. 31 Änderung 03)<br />

Trotz meiner im Amt seit 1998 aufliegenden bzw. <strong>vom</strong> Dr. Hochleitner schubladierten<br />

Änderungsansuchen, wurde der Bebauungsplan eigens nur für die hangoberen Parzellen des<br />

Aumayrweges, also nur für seine „Haberer“ wegen Dachformwünsche und Änderung der<br />

Anbauverbindlichkeit = Straßenabstand geändert (!?!) Siehe dazu Beleg 240 und D. B. Nr.: 1<br />

Fazit: Ganz im Sinne einer politisch optimal koordinierten Vertuschung, ignorieren die<br />

Hauptschuldigen weiterhin alle Beweise und Fakten, u. A. auch das derzeit erforderliche 2,4<br />

Meter hohe Bodenwich (!!!) Beleg 286<br />

Auch wenn man ständig alle Fakten verleugnet, ändert sich nichts an der Tatsache, dass hier<br />

von Anfang an, ein vorsätzlicher untereinander ausgemachter Betrug vorliegt. Um diese<br />

Gaunerei und die damit verbundene Bevorteilung der Parteifreunde irgendwie zu vertuschen,<br />

werden die behördlichen Stellungnahmen immer suspekter.<br />

Zum Beispiel: 1983 musste aufgrund der illegalen Niveauanhebung des Aumayrweges, damals<br />

wegen eines Fehlbetrages von „nur“ 60 cm der Bebauungsplan, mit all den für mich<br />

verbundenen zeitlichen und finanziellen Nachteilen, unbedingt geändert werden (!!!)<br />

In Anbetracht der heutigen, genau doppelt so großen, unüberbrückbaren Höhendifferenz von<br />

1,2 Meter ist diese jüngste Darstellung mit der überraschenden Begründung „ich kann ein<br />

Hauptgebäude errichten“ eine fürs erste nicht nachvollziehbare Mitteilung eines technisch<br />

völlig daneben stehenden Juristen, also ein offensichtlicher Unsinn sondergleichen, oder es liegt<br />

ein neuer, mir noch unbekannter Sachverhalt vor (?!?)<br />

In Erwartung einer umfassenden Klarstellung, warum es damals nicht gegangen ist und jetzt auf<br />

einmal, auch ganz ohne Bebauungsplanänderung doch gehen sollte, verbleibe ich mit<br />

vorzüglicher Hochachtung.<br />

Ch. Weisskirchner“<br />

Zusammengefasst wird die Berufung damit begründet, dass aus Sicht des Berufungswerbers,<br />

Herrn Ing. Weisskirchner, das Grundstück aufgrund von getätigten Aufschüttungen am<br />

Aumayrweg (Grundstück 397/5, KG <strong>Wilhering</strong>) nicht bebaut werden und ein Bauplan nicht<br />

erstellt werden kann.<br />

Das Grundstück Nr. 395/3, KG <strong>Wilhering</strong> ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der<br />

Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> als Bauland der Kategorie Wohngebiet ausgewiesen und wird <strong>vom</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 31 „Ries – Aumayr“ – 2. Änderung „Aumayr“ erfasst.<br />

Für das Grundstück von Herrn Ing. Weisskirchner wurde mit Bescheid <strong>vom</strong> 27. April 1984 eine<br />

Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt, welche jedoch nicht konsumiert wurde.<br />

Diese Tatsache allein zeigt, dass das gegenständliche Grundstück sehr wohl mit einem<br />

Hauptgebäude bebaubar ist. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass das Grundstück nicht<br />

bebaubar wäre, widerspricht somit den Fakten.<br />

Im Sinne des § 28 OÖ. ROG 1994 hat die <strong>Gemeinde</strong> dem Eigentümer eines im<br />

rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen, jedoch unbebauten und<br />

durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage aufgeschlossenen Grundstückes,<br />

einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.<br />

Das Grundstück Nr. 395/3, KG <strong>Wilhering</strong> ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der<br />

Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> als Bauland (Wohngebiet) ausgewiesen und nicht mit einem<br />

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