Sitzung vom 08.11.2007 (144 KB) - .PDF - Gemeinde Wilhering
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3.1. Die Parteien dieses Vertrages haben sich mit Vorvertrag <strong>vom</strong> 13.12.2005 verpflichtet,<br />
nach Abschluss der Bauarbeiten einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen.<br />
4. Vorläufiger Mietzins<br />
4.1. Da die endgültigen Baukosten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, wird der<br />
Mietzins hinsichtlich AfA-Komponente vorläufig auf Grund der <strong>vom</strong> Land OÖ.<br />
genehmigten Kostenschätzung von € 3,350.000,-- ermittelt.<br />
Der monatliche Mietzins beträgt 1/12 der AfA-Komponente, die wie folgt ermittelt wird,<br />
zzgl. 20 % Ust: Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich<br />
aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen, die der KG aus<br />
dem Umbau entstehen, zuzüglich für den Altbau der Einheitswert der übertragenen<br />
Liegenschaft, abzüglich der Bedarfszuweisungen der Länder nach § 12 Abs 1<br />
Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2001 bzw. § 11 Abs 1 FAG 2005 und abzüglich sonstiger<br />
öffentlicher Förderungen (Zuschüsse), die von Ländern, dem Bund oder von der EU<br />
gewährt worden sind. Die AfA-Komponente beträgt 1,5 % des so ermittelten Betrages.<br />
Der jährliche Mietzins beträgt derzeit € 19.084,64 inkl. MWSt. Die konkrete<br />
Mietzinsberechnung ist in der angeschlossenen Beilage ersichtlich. Bei der derzeitigen<br />
Mietzinsberechnung handelt es sich um eine vorläufige Berechnug, da das Bauvorhaben<br />
noch nicht abgeschlossen ist. Nach Vorlage der Endabrechnung wird der Mietzins<br />
entsprechend angepasst.<br />
Die Kostenaufteilung zwischen Musikschule und Veranstaltungsräume wurde laut<br />
Gutachten des Landes OÖ. mit 80:20 bewertet.<br />
Die bewegliche Einrichtung steht im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> und ist somit nicht<br />
Gegenstand dieses Mietvertrages.<br />
Der Mietzins ist von der <strong>Gemeinde</strong> monatlich, an jedem Monatsersten im vorhinein<br />
kosten- und spesenfrei zu entrichten.<br />
4.2. Zuzüglich zum Mietzins ersetzt die <strong>Gemeinde</strong> der KG die laufenden Betriebskosten, und<br />
zwar die Betriebskosten im Sinne der § 21-24 MRG, die anfallenden Heiz- und<br />
Warmwasserkosten, alle Kosten der mit Zustimmung und Kenntnis der <strong>Gemeinde</strong><br />
abgeschlossenen Versicherungen, sowie überhaupt sämtliche objektbezogenen Steuern,<br />
Abgaben, Beiträge, Gebühren sowie sonstige objektbezogene Lasten und<br />
Verpflichtungen (insbesondere Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalgebühren, usw.). Die<br />
Abrechnung erfolgt jährlich zum Ende des Jahres bis spätestens 31.3. des Folgejahres.<br />
5. Mietvertragsdauer<br />
5.1. Das Mietverhältnis beginnt mit 1. September 2007 und wird auf unbestimmte Dauer<br />
abgeschlossen.<br />
5.2. In den Fällen des zufälligen Unterganges, Zerstörung und der Beschädigung des<br />
Bestandgegenstandes durch außerordentliche Unglücksfälle können sowohl die KG als<br />
auch die <strong>Gemeinde</strong> den Mietvertrag durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung<br />
auflösen, sofern nicht die KG zur Wiederherstellung und Instandsetzung des Mietobjekts<br />
verpflichtet ist.<br />
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