Gastvortrag Karl Miksch - Universität Wien
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B2B MediationVerpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zureinvernehmlichen Streitbeilegung (ADR) mit zeitlicherBeschränkungDie Parteien vereinbaren, im Falle aller Streitigkeiten, die sich aus oder inZusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, ein Verfahren dereinvernehmlichen Streitbeilegung nach den ICC-ADR-Regeln durchzuführen.Wird die Streitigkeit nicht innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Tagdes Einreichens des Antrags auf Durchführung eines ICC-ADR-Verfahrensoder innerhalb einer anderen, von den Parteien schriftlich vereinbartenFrist im Einklang mit den ICC-ADR-Regeln beigelegt, haben die Parteienkeine weiteren Verpflichtungen nach dieser Bestimmung.<strong>Karl</strong> <strong>Miksch</strong> Mediation – Theorie und Anwendungsbereiche - Wirtschaftsmediation 37