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Vestisches Handwerk - Das Magazin der Kreishandwerkerschaft ...

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Recht und Finanzen<br />

Minijobs auf dem Prüfstand<br />

Worauf Sie sich einstellen müssen<br />

Wer Mitarbeiter beschäftigt, bekommt<br />

regelmäßig Besuch vom Betriebsprüfer<br />

<strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung.<br />

Der schaut sich die So zialversicherungsverhältnisse<br />

Ihrer innerhalb des Prüfungszeitraums<br />

beschäftigten Arbeitnehmer an.<br />

Dazu gehören Entgeltunterlagen, die<br />

Beurteilung des Arbeitsentgelts, die für<br />

die Beitragsberechnung maßgeblich war,<br />

o<strong>der</strong> Umlagen zum Ausgleich Ihrer Aufwendungen<br />

bei Krankheit und Mutterschaft.<br />

Von ganz beson<strong>der</strong>em Interesse ist für so einen Prüfer aber Ihre sozialversicherungsrechtliche<br />

Einschätzung <strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnisse.<br />

Sie sollten sich deshalb darauf einstellen, dass er vor allem Ihre geringfügig<br />

entlohnten und kurzfristig beschäftigten Minijobber unter die Lupe<br />

nimmt. Dies dient dazu, um eigentlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse<br />

aufzudecken. Wer da Fehler macht, muss mit<br />

erheblichen Nachzahlungen rechnen. Hier die sechs liebsten Prüffel<strong>der</strong><br />

bei Minijobbern:<br />

In welcher Höhe das Entgelt, das Sie einem Mitarbeiter zahlen, tatsächlich<br />

anfällt<br />

Risiko: die „Phantomlohnfalle“. Möglicherweise gilt für einen Mitarbeiter<br />

ein Tarifvertrag, nach dem ihm ein höheres laufendes Entgelt zusteht,<br />

als Sie ihm zahlen. In diesem Fall richtet sich seine Versicherungspflicht<br />

nach dem Entgelt, das ihm laut Tarifvertrag zusteht.<br />

Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Minijobber<br />

Diese belaufen sich <strong>der</strong>zeit auf 15 Prozent des monatlichen Entgelts<br />

zur Rentenversicherung, 13 Prozent zur Krankenversicherung und 2 Prozent<br />

pauschale Lohnsteuer.<br />

Risiko: Entgeltgrenze für gering fügig entlohnte Minijobber. 400-Euro-<br />

Kräfte dürfen nicht mehr als 400 Euro monatlich verdienen. Einige Entgeltbestandteile<br />

zählen nicht zum regelmäßigen Entgelt und fallen bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung <strong>der</strong> Grenze nicht ins Gewicht. Mehrere gleichzeitig ausgeübte<br />

400-Euro-Beschäftigungen werden zusammengerechnet – auch wenn Sie<br />

als Arbeitgeber nichts davon wissen.<br />

Die Zeitgrenzen für kurzfristig beschäftigte Minijobber<br />

Risiko: Ihre kurzfristig beschäftigte Aushilfe darf im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht<br />

mehr als 50 Arbeitstage/zwei Monate als kurzfristig beschäftigte Aushilfe<br />

arbeiten. Mehrere im Kalen<strong>der</strong>jahr ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen<br />

werden zusammengerechnet, auch wenn Sie hiervon nichts wissen.<br />

Meldungen für Minijobber<br />

Risiko: Alle Meldungen, die Sie für Ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten<br />

erstatten, fallen auch für Ihre Minijobber an.<br />

Angehörige als Teilzeitkräfte und Aushilfen<br />

Risiko: Bei Angehörigen, die nur in Teilzeit o<strong>der</strong> aushilfsweise in Ihrem<br />

Unternehmen arbeiten, werden die Arbeitsverhältnisse häufig als nicht sozialversicherungsrelevante<br />

Beschäftigungen anerkannt. Wichtig sind hier Verträge,<br />

die einem Fremdvergleich standhalten.<br />

Schüler, Studenten, Rentner<br />

Risiko: Für beson<strong>der</strong>e Personengruppen<br />

gelten beson<strong>der</strong>e Regeln. Ob Sie die<br />

beachtet haben, wird gern genauer unter<br />

die Lupe genommen.<br />

Infotipp<br />

KH Rechtsabteilung<br />

Ass. Jur. Petra Föhn<br />

Tel.: 0 23 61 / 48 03 21<br />

Unser Leistungsspektrum:<br />

Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsprüfung Betriebswirtschaftl. Beratung<br />

Rechnungswesen Handels- und Jahresabschlusserstellung Existenzgründung<br />

Steuergestaltung Gesellschaftsrecht und -prüfung<br />

Unternehmensberatung<br />

Steuererklärung Erbrecht<br />

Son<strong>der</strong>prüfungen Due diligence<br />

Steuerrechtsdurch- Familienrecht Unternehmensbewer- Mergers & Acquisitions<br />

setzung<br />

Arbeitsrecht tungen<br />

Financial Planning<br />

Steuerstrafrecht Immobilienrecht Treuhandtätigkeit Altersvorsorgeberatung<br />

Diplom-Finanzwirt<br />

Werner F. Korte<br />

Steuerberater<br />

vereidigter Buchprüfer<br />

Rechtsanwalt · FA StR<br />

Gregor-B. Sprißler<br />

Steuerberater<br />

vereidigter Buchprüfer<br />

Diplom-Kaufmann<br />

Dr. Michael S. Korte<br />

Steuerberater<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Thorsten Engel, LL.M. Andreas Belz<br />

Fachanwalt für Steuerberater<br />

Arbeitsrecht<br />

Korte & Partner | Paulusstraße 24 a | 45657 Recklinghausen<br />

Fon 0 23 61 / 92 91 - 0 | Fax 0 23 61 / 92 91 - 99 | E-Mail info@korte-partner.de<br />

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.korte-partner.de<br />

26 <strong>Vestisches</strong> <strong>Handwerk</strong><br />

September 2011 Nr. 23

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