Vestisches Handwerk - Das Magazin der Kreishandwerkerschaft ...
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Recht und Finanzen<br />
Minijobs auf dem Prüfstand<br />
Worauf Sie sich einstellen müssen<br />
Wer Mitarbeiter beschäftigt, bekommt<br />
regelmäßig Besuch vom Betriebsprüfer<br />
<strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung.<br />
Der schaut sich die So zialversicherungsverhältnisse<br />
Ihrer innerhalb des Prüfungszeitraums<br />
beschäftigten Arbeitnehmer an.<br />
Dazu gehören Entgeltunterlagen, die<br />
Beurteilung des Arbeitsentgelts, die für<br />
die Beitragsberechnung maßgeblich war,<br />
o<strong>der</strong> Umlagen zum Ausgleich Ihrer Aufwendungen<br />
bei Krankheit und Mutterschaft.<br />
Von ganz beson<strong>der</strong>em Interesse ist für so einen Prüfer aber Ihre sozialversicherungsrechtliche<br />
Einschätzung <strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnisse.<br />
Sie sollten sich deshalb darauf einstellen, dass er vor allem Ihre geringfügig<br />
entlohnten und kurzfristig beschäftigten Minijobber unter die Lupe<br />
nimmt. Dies dient dazu, um eigentlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse<br />
aufzudecken. Wer da Fehler macht, muss mit<br />
erheblichen Nachzahlungen rechnen. Hier die sechs liebsten Prüffel<strong>der</strong><br />
bei Minijobbern:<br />
In welcher Höhe das Entgelt, das Sie einem Mitarbeiter zahlen, tatsächlich<br />
anfällt<br />
Risiko: die „Phantomlohnfalle“. Möglicherweise gilt für einen Mitarbeiter<br />
ein Tarifvertrag, nach dem ihm ein höheres laufendes Entgelt zusteht,<br />
als Sie ihm zahlen. In diesem Fall richtet sich seine Versicherungspflicht<br />
nach dem Entgelt, das ihm laut Tarifvertrag zusteht.<br />
Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Minijobber<br />
Diese belaufen sich <strong>der</strong>zeit auf 15 Prozent des monatlichen Entgelts<br />
zur Rentenversicherung, 13 Prozent zur Krankenversicherung und 2 Prozent<br />
pauschale Lohnsteuer.<br />
Risiko: Entgeltgrenze für gering fügig entlohnte Minijobber. 400-Euro-<br />
Kräfte dürfen nicht mehr als 400 Euro monatlich verdienen. Einige Entgeltbestandteile<br />
zählen nicht zum regelmäßigen Entgelt und fallen bei <strong>der</strong><br />
Beurteilung <strong>der</strong> Grenze nicht ins Gewicht. Mehrere gleichzeitig ausgeübte<br />
400-Euro-Beschäftigungen werden zusammengerechnet – auch wenn Sie<br />
als Arbeitgeber nichts davon wissen.<br />
Die Zeitgrenzen für kurzfristig beschäftigte Minijobber<br />
Risiko: Ihre kurzfristig beschäftigte Aushilfe darf im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht<br />
mehr als 50 Arbeitstage/zwei Monate als kurzfristig beschäftigte Aushilfe<br />
arbeiten. Mehrere im Kalen<strong>der</strong>jahr ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen<br />
werden zusammengerechnet, auch wenn Sie hiervon nichts wissen.<br />
Meldungen für Minijobber<br />
Risiko: Alle Meldungen, die Sie für Ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten<br />
erstatten, fallen auch für Ihre Minijobber an.<br />
Angehörige als Teilzeitkräfte und Aushilfen<br />
Risiko: Bei Angehörigen, die nur in Teilzeit o<strong>der</strong> aushilfsweise in Ihrem<br />
Unternehmen arbeiten, werden die Arbeitsverhältnisse häufig als nicht sozialversicherungsrelevante<br />
Beschäftigungen anerkannt. Wichtig sind hier Verträge,<br />
die einem Fremdvergleich standhalten.<br />
Schüler, Studenten, Rentner<br />
Risiko: Für beson<strong>der</strong>e Personengruppen<br />
gelten beson<strong>der</strong>e Regeln. Ob Sie die<br />
beachtet haben, wird gern genauer unter<br />
die Lupe genommen.<br />
Infotipp<br />
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Ass. Jur. Petra Föhn<br />
Tel.: 0 23 61 / 48 03 21<br />
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26 <strong>Vestisches</strong> <strong>Handwerk</strong><br />
September 2011 Nr. 23