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Thomas Zimmermanns Das Antidiskriminierungsgesetz

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<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...die religiöse Übereinstimmung bei Leiternund Verkündigern als wesentlicheAnforderung bewertet wird, denn wennein Verkündiger einer anderen Religionals die betreffende Kirche angehört, kanner weder die christliche Lehre, die er zuverkündigen berufen ist, verkündigennoch eine Christusnachfolge vorleben.Dies dürfte nicht nur für Verkündiger imengeren Sinne (Pastoren, Prediger, Evangelisten)gelten, sondern auch für Hochschul-,Schul-, Seminar- oder Bibelschullehrer,Erzieher sowie Rechtsvertreterund -berater, Journalisten und andere inder Öffentlichkeitsarbeit Tätige. Ebensokann ein leitender Mitarbeiter, der eineranderen Religion angehört, die Zieleund Zwecke der betreffenden Kircheoder Vereinigung nicht unterstützen unddiese daher auch nicht mit dem Ziel derFörderung und Durchsetzung der „Vereinsziele“(Evangelisation, Verkündigungund Verbreitung biblischer Lehre, Diakonieals Übung christlicher Nächstenliebeusw.) leiten. Diese „wesentliche Anforderung“wird von der Rechtsordnung auchals „rechtmäßig und gerechtfertigt“ angesehenwerden müssen, da das Grundgesetzin Art. 4 Abs. 1 Religionsfreiheit gewährtund in Art. 140 i. V. mit Art 136 ff. WRVu.a. auch den christlichen Kirchen dasRecht der Selbstbestimmung gewährt.§ 9 Abs. 1 ADG gilt im Übrigen nichtnur für die großen Kirchen oder für dieKörperschaften des Öffentlichen Rechts,sondern für alle „Religionsgesellschaften“und damit auch für privatrechtlich organisierte(Frei-)Kirchen.Unklar, ja geradezu paradox erscheintallerdings in diesem Zusammenhang § 9Abs. 2 ADG, wo es heißt: „<strong>Das</strong> Verbotunterschiedlicher Behandlung wegen derReligion oder Weltanschauung berührtnicht die nach anderen Rechtsvorschriftenbestehende Berechtigung der in Abs.1 genannten Religionsgesellschaften oderWeltanschauungsvereinigungen, vonihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtigesVerhalten im Sinn ihres jeweiligenSelbstverständnisses verlangen zukönnen“. Soll dies etwa bedeuten, dasseine Kirche einen Moslem nicht wegenseiner Religion als Mitarbeiter ablehnenkann, wohl aber von ihm im Rahmenseiner Anstellung von Loyalität im Sinneder christlichen Glaubensüberzeugungenund der Ziele der Kirche verlangen darf?Sollte dies auch für Verkündiger, leitendeMitarbeiter, Lehrer usw. gelten, so würdedies jedoch nach dem oben Gesagten dasSelbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaftenvöllig zunichte machenund es ist nicht anzunehmen, dass dieGerichte einer solchen Auslegung folgenwerden; anders könnte es sich jedoch wiederumbei anderen Mitarbeitern verhalten(s.u., 5.1 d).Damit wäre als erstes Zwischenergebnisfestzuhalten, dass christliche Kirchen voraussichtlichnicht damit rechnen müssen,dass sie zur Anstellung andersreligiöseroder religionsloser Leiter, Verkündiger,Lehrer, Erzieher oder Pressereferentengezwungen werden.Jedoch ist dem Interesse von christlichenKirchen und Vereinigungen damitin keiner Weise Genüge getan, denn infolgender Hinsicht ist das Eingreifen desADG zu befürchten:PRO MUNDIS 11

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