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Thomas Zimmermanns Das Antidiskriminierungsgesetz

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<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Versicherungsrecht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 20Abs. 1 ADG). Ungeschriebene Voraussetzunghierfür ist, dass die Bereitschaft zumAbschluss eines entsprechenden Vertragesgegenüber der Öffentlichkeit (so z.B. beiLadengeschäften, Hotels und Gastwirtschaften)oder sonst gegenüber einemunbestimmten Personenkreis zum Ausdruckgebracht wurde (so z.B. bei Inseraten,Aushängen o.ä.).§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ADG enthält ein Diskriminierungsverbotfür den Zugangzu und die Versorgung mit Gütern undDienstleistungen, die der Öffentlichkeitzur Verfügung stehen, einschließlichWohnraum.Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ADG ist eineBenachteiligung wegen eines in § 1genannten Grundes bei der Begründung,Durchführung und Beendigung zivilrechtlicherSchuldverhältnisse unzulässig,die typischerweise ohne Ansehen derPerson zu vergleichbaren Bedingungen ineiner Vielzahl von Fällen zustande kommen(Massengeschäfte) oder bei denendas Ansehen der Person nachrangigeBedeutung hat.<strong>Das</strong> bedeutet, dass die Ablehnung desVertragsschlusses aus den in § 1 ADGgenannten Gründen etwa bei den standardisiertenKaufverträgen des Alltags(Laden, Gaststätte usw.) unzulässig ist,bei denen die Person des Vertragspartnersder Sache nach im Allgemeinen weitgehend gleichgültig ist. Allerdings handeltes sich auch hier um einen unscharfenTatbestand, der in vielen Grenz- undZweifelsfällen gerichtlich ausgelegt undpräzisiert werden muss. Fallen etwa Mietverträgeauch darunter? Hier wie bei Dauerschuldverhältnissenallgemein ist dochdie Person des Vertragspartners nicht„von nachrangiger Bedeutung“, da hiereine langfristige vertragliche Beziehungbegründet wird, bei der es auf die Persondes Vertragspartners und auf das Vertrauenzu ihm ankommt. Der Gesetzesentwurfgeht jedoch davon aus, dass auchMietverträge dem Diskriminierungsverbotunterliegen; dies ergibt sich schonaus § 2 Abs. 1 Nr. 8 ADG, wo es heißt:„Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen... einschließlich Wohnraum“.Ebenso ist unklar, ob nur gewerblicheVerkäufer und Vermieter dem Gesetzunterliegen oder auch private. Hierwird, gestützt auf den Begriff „Massengeschäfte“in § 20 Abs. 1 Nr. 1 ADGangenommen, dass damit nur gewerblicheVerkäufer und Vermieter (wie z.B.Ladengeschäfte und Wohnungsbaugesellschaften)gemeint sein können. 4 Aber wieaus § 20 Abs. 5 S. 1 und S. 2 ADG hervorgeht,scheint der Gesetzgeber eine solcheEinschränkung nicht vorzusehen. Dennwenn es dort heißt, dass die Vorschriftendieses Abschnitts keine Anwendungfindet, wenn ein besonderes Nähe- oderVertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteienbesteht und dass dies beiMietverhältnissen insbesondere dann derFall sein „kann“, wenn der Vermieter aufdem Mietgrundstück wohnt, so folgt imUmkehrschluss, dass es in allen übrigenFällen Anwendung finden soll. Jedenfallswerden die Gerichte auch hier einiges anAuslegungsarbeit zu leisten haben.§ 21 ADG enthält für das Zivilrechtnoch eine Ausnahme von der Geltung desDiskriminierungsverbots (außer für diePRO MUNDIS 7

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