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Thomas Zimmermanns Das Antidiskriminierungsgesetz

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<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Geld“ verlangen. Die Höhe ist auch hierim Gesetz nicht festgelegt und müsste imEinzelfall durch das Gericht bestimmtwerden.c) Beweislast und prozessuale FragenHinsichtlich der Beweislast und der prozessualenFragen (Prozessstandschaft vonAntidiskriminierungsverbänden usw.)gilt das unter 3.1 c) und d) Gesagte.4 DieAntidiskriminierungsstelleDie §§ 26 ff. ADG sehen die Einrichtungeiner Antidiskriminierungsstelledes Bundes vor. Ihr sind zahlreiche Aufgabenzugewiesen. V.a. ist sie Ansprechstellefür jeden, der der Ansicht ist, wegeneiner der in § 1 ADG genannten Gründebenachteiligt worden zu sein (§ 28 Abs. 1ADG). Diese Personen unterstützt sie beider Durchsetzung ihrer Rechte, und zwarv.a. durch Rechtsberatung sowie durchAnstrebung einer gütlichen Einigung(§ 28 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ADG).Darüber hinaus soll sie u.a. Öffentlichkeitsarbeitbetreiben, Maßnahmen zurVerhinderung der nach dem ADG verbotenenBenachteiligungen erarbeiten sowiewissenschaftliche Untersuchungen zudiesen Benachteiligungen durchführen(§ 28 Abs. 3 Nr. 1–3 ADG).Nach vorläufigen Schätzungen wirddie Einrichtung der Antidiskriminierungsstelledem Bundeshaushalt Kostenin Höhe von jährlich 5,6 Mill. € verursachen.6Hiermit sind nur die aus meiner Sichtwichtigsten Inhalte des ADG dargestellt.Eine vollständige Darstellung und Erläuterungwürde den Rahmen dieses Aufsatzessprengen. Bislang (Stand 16.02.2005)ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten,sondern erst in 1. Lesung verabschiedetworden. Aufgrund der rot-grünenMehrheit im Bundestag ist jedoch damitzu rechnen, dass es innerhalb der nächstenWochen in Kraft tritt. Eine Zustimmungspflichtdes Bundesrates besteht(angeblich) nicht.5 Die Auswirkungen des ADGauf christliche Kirchen undVereinigungenNach der kurzen Darstellung derwesentlichen Regelungen des Gesetzessoll an dieser Stelle etwas ausführlichererörtert werden, welche Auswirkungendas Gesetz auf christliche Kirchen undVereinigungen sowie auf einzelne Christenals Arbeitgeber, Verkäufer und Vermieterhaben kann.5.1 auf dem Gebiet desArbeitsrechtsDer Schwerpunkt dieses Gesetzes liegtauf dem Gebiet des Arbeitsrechts und eswäre deshalb zu prüfen, ob hier die Gefahreines Eingriffs in das grundgesetzlichgeschützte Selbstbestimmungsrecht derReligionsgemeinschaften besteht.Nach ihrem Selbstverständnis stellenchristliche Kirchen und Vereinigungenim Allgemeinen nur solche MitarbeiterPRO MUNDIS 9

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