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Thomas Zimmermanns Das Antidiskriminierungsgesetz

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<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...und Gerichtsverfahren kommen mit derFolge, dass die Justiz noch mehr überlastetwird.6.5 Die rechtspolitischeKontraproduktivität des ADGEs ist nicht unwahrscheinlich, dassder rechtspolitische Zweck, nämlich dieAkzeptanz und gesellschaftlich Integrationder in den Gesetz geschützten Gruppen,letzten Endes nicht erreicht wird,sondern dass das Gesetz dazu führt, dassviele Arbeitgeber, Vermieter vertraglicheBeziehungen zu den betreffenden Gruppennunmehr völlig meiden und Arbeitsstellen,Wohnungen usw. nicht mehröffentlich ausschreiben, sondern unterAusschluss der Öffentlichkeit anbietenund vergeben.Insgesamt ist das ADG das Musterbeispieleines Gesetzes, in dem sich Ideologieüber Recht und Sachverstand erhebt.Anmerkungen1Von einigen Ausnahmen wie § 611 a BGBabgesehen, der die Benachteiligung wegen desGeschlechts bei der Begründung und Ausgestaltungvon Arbeitsverhältnissen verbietet.2Quelle: NJW-Dokumentation, NJW 1-2/05,S.XXXV ff.3Amtliche Begründung zum Entwurf desADG, S.69.4So Prof. Dr. Rolf Wank im Editorial vonNJW 3/2005.5Vergl. Prof. Dr. Gregor Thüsing in FAZ.6Amtlicher Entwurf des ADG (Stand05.05.2004), S.3.7Idea Spektrum 4/05, S.9.8Amtlicher Entwurf des ADG (Stand05.05.2004), S.75 f.PRO MUNDIS 17

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