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Thomas Zimmermanns Das Antidiskriminierungsgesetz

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<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...3 Der Inhalt des ADG 23.1 auf dem Gebiet desArbeitsrechts<strong>Das</strong> ADG sieht entsprechend der EU-Richtlinie vom 27.11.2000 in § 1 und§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vor, dass niemandwegen der Merkmale Rasse, ethnischeHerkunft, Alter, Geschlecht, Behinderung,Religion, Weltanschauung odersexueller Identität bei der Einstellung inein Arbeitsverhältnis oder hinsichtlichder Arbeitsbedingungen oder der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses benachteiligtwerden soll. <strong>Das</strong> bedeutet vor allem,dass kein Bewerber bei einer Stellenausschreibungzurückgewiesen werden darf,weil er Schwarzer oder Weißer ist, eineranderen Ethnie zugehört, weil er zu alt(oder zu jung), eine Frau (oder ein Mann)ist, weil er behindert ist, weil er Christ,Moslem oder Atheist ist oder weil erhomosexuell ist. Auch darf niemandemim Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnissesaus einem solchen Grundgekündigt werden.Hinzu kommen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und4 weitere Verbote der Ungleichbehandlungauf dem Gebiet der Arbeitsverhältnisse,in Nr. 5 und 6 auf dem Gebiet desSozialwesens, in Nr. 7 im Bereich der Bildungund in Nr. 8 betr. Zugang zu undVersorgung mit Gütern und Dienstleistungen.Eine Benachteiligung aus einem derin § 1 ADG genannten Gründe ist gem.§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ADG lediglich dannzulässig, wenn dieser Grund „wegen derArt der auszuübenden Tätigkeit oderder Bedingungen ihrer Ausübung einewesentliche und entscheidende beruflicheAnforderung darstellt, sofern der Zweckrechtmäßig und die Anforderung angemessenist“. <strong>Das</strong> bedeutet etwa, dass einMann bei der Stellenausschreibung einesMannequins oder ein Beinamputierter beieiner Bewerbung als Dachdecker zurückgewiesenwerden darf. Ebenso könntesich bereits hieraus ein Recht christlicherKirchen ergeben, andersgläubige Bewerberfür den Verkündigungsdienst zurückzuweisen(näher unter 5). Im Einzelnenist diese Einschränkung des Diskriminierungsverbotsbegrifflich sehr unklar undwird wohl von den Gerichten in einerVielzahl von Urteilen näher präzisiertwerden müssen.Gem. § 9 Abs. 1 ADG ist eine unterschiedlicheBehandlung wegen der Religionoder Weltanschauung bei Religionsgesellschaftenoder Vereinigungen, diesich die gemeinschaftliche Pflege einerWeltanschauung zur Aufgabe machen,auch zulässig, „wenn eine bestimmte Religionoder Weltanschauung angesichts desSelbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellschaftoder Weltanschauungsvereinigungnach der Art der bestimmtenberuflichen Tätigkeit oder der Bedingungenihrer Ausübung eine wesentliche,rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderungdarstellt“. <strong>Das</strong> dürfte bedeuten, dassvon dem Bewerber als Verkündiger einerReligionsgesellschaft verlangt werdenkann, dass er der gleichen Religion wiedie betreffende Religionsgemeinschaftangehört, sodass eine christliche Kircheeinen Moslem oder Atheisten als Bewerberals Pastor oder Prediger zurückweisenPRO MUNDIS 5

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