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Thomas Zimmermanns Das Antidiskriminierungsgesetz

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<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...sam geschäftsmäßig Wohnungen vermieten.Bezieht man jedoch auch die privateVermietung einer einzelnen Wohnung inden Anwendungsbereich des ADG ein,dann müssten rechtfertigende Ausnahmenfür eine Ungleichbehandlung einesMietinteressenten wegen seiner sexuellenAusrichtung oder seiner Religion oderWeltanschauung vorliegen. Für Kirchenund christliche Vereinigungen käme hier§ 21 Nr. 4 ADG in Betracht, wonach eineBenachteiligung wegen Religion oderWeltanschauung im Hinblick auf dieAusübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheitoder das Selbstbestimmungsrechtder Religionsgemeinschaftengerechtfertigt ist. Unter diesem Gesichtspunktwürden es die Gerichte vermutlichals gerechtfertigt erachten, wenn eineKirche oder sonstige christliche Vereinigungihre Wohnungen vorzugsweise anihre Mitglieder vermietet. Sicher ist diesjedoch nicht. Ein Rechtfertigungsgrundfür die Zurückweisung eines homosexuellenPaares gibt sich hieraus jedoch nichtund gilt auch nicht für Christen, die alsPrivatpersonen Wohnungen vermieten.Hier greift jedoch u.U. § 20 Abs. 5 S.2ADG für den Fall ein, dass der Vermieterauf dem gleichen Grundstück wohnt, aufdem sich die vermietete Wohnung befindet.6 Abschließende Bewertungdes ADGAbschließend soll kurz dargestelltwerden, ob das ADG mit der geltendenRechtsordnung und den Grundsätzen derGerechtigkeit zu vereinbaren ist. Auch dierechtspolitischen Konsequenzen sollenkurz untersucht werden.6.1 Der Eingriff in dieVertragsfreiheitAls erstes ist offenkundig, dass diesesGesetz schwer wiegende Eingriffe indie Privatautonomie enthält. Privatautonomiebedeutet das Recht eines jedenBürgers, seine Lebensverhältnisse selbstzu regeln. Dieses Recht ist grundgesetzlichin Art. 2 Abs. 1 GG unter demGesichtspunkt der freien Entfaltungder Persönlichkeit geschützt. Eines derhauptsächlichen Rechtsinstrumente derPrivatautonomie ist die Vertragsfreiheit.Sie beinhaltet das Recht, frei zu entscheiden,ob, mit wem und zu welchen Bedingungenman Arbeits-, Kauf- Miet- undsonstige Verträge schließen will. Diesschließt das Recht ein, Angebote Dritterauf Abschluss eines Vertrages mit oderohne Begründung zurückzuweisen, wobeider – zum Ausdruck gebrachte oder nurinnerlich vorhandene – Grund rechtlichbedeutungslos ist. Da die Ausübung derVertragsfreiheit durch Abschluss vonVerträgen voraussetzt, dass der in Aussichtgenommene Vertragspartner seinerseitszum Vertragsabschluss willigund bereit ist, geht die amtliche Begründungdes ADG fehl, wenn sie ausführt,dass sich „die Privatautonomie ... nurentfalten (kann), wenn die Freiheit desVertragsabschlusses auch realisiert werdenkann“. 8 Denn jede VertragsfreiheitPRO MUNDIS 15

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