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Thomas Zimmermanns Das Antidiskriminierungsgesetz

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<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Selbstverständnis der christlichen Kirchenim Allgemeinen auch von solchenMitarbeitern eine Identifikation mit denglaubensmäßigen Überzeugungen desArbeitgebers verlangt wird, da es sichbei den kirchlichen Mitarbeitern umeine Dienstgemeinschaft handelt, bei deralle Mitarbeiter mit den gleichen glaubensmäßigenÜberzeugungen und dengleichen Zielen handeln. Und ein „loyalesVerhalten im Sinne ihres jeweiligenSelbstverständnisses“ kann eine Kircheoder christliche Vereinigung von einemAnders- oder Nichtgläubigen wohl kaumerwarten oder verlangen.Ebenso ist nicht sicher, ob sich die Kircheoder Vereinigung in solchen Fällen auf§ 8 Abs. 1 N. 2 ADG berufen kann, dennauch dort ist für die Zulässigkeit einerUngleichbehandlung, dass der Grund derUngleichbehandlung, d.h. hier Religionoder Weltanschauung, eine „wesentliche“und darüber hinaus im Unterschiedzu § 9 ADG sogar eine „entscheidende“berufliche Anforderung darstellt. D.h.wird hier die Ausnahme nach § 9 ADGnicht anerkannt, so wird die Ausnahmenach § 8 ADG erst recht nicht anerkanntwerden.e) § 9 Abs. 1 ADG erlaubt nur eineUngleichbehandlung wegen der Religionoder der Weltanschauung, nicht aberwegen anderer Gründe, wie sexuellesVerhalten oder Geschlecht, obwohl fürchristliche Kirchen auch dies eine Rollespielen kann. Insoweit könnte sich dieKirche dann auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 ADGberufen, wobei sich wieder die Fragestellt, ob die sexuelle Ausrichtung desMitarbeiters bzw. das Geschlecht des Verkündigersvon den Gerichten, die darüberzu entscheiden haben, als „entscheidendeund wesentliche berufliche Anforderung“anerkannt wird. Dies erscheint sehr fraglichund hängt sehr stark von dem normativenVerständnis dessen ab, was fürdie Ausübung eines bestimmten Berufs„entscheidend“ und „wesentlich“ ist. Legtman hier ein rein rationalistisch-mechanischesVerständnis zugrunde, so wäreweder das männliche Geschlecht desVerkündigers noch die Heterosexualitäteines sonstigen Mitarbeiters ein wesentlicheAnforderung, da die Dienste alssolche in ihrem äußerlichen Ablauf auchvon Frauen bzw. von Homosexuellen ingleicher Weise geleistet werden können.Stellt man jedoch auf normative Voraussetzungenab, die nach der Bibel vorliegenmüssen bzw. nicht vorliegen dürfen,so wäre beides als „wesentlich“ und auchals „entscheidend“ anzusehen. Denn einechristliche Kirche oder Vereinigung willmit ihrer Verkündigung und auch mitihrer inneren Ordnung Gott dienen unddies beinhaltet, dass sie sich dabei an dieGebote Gottes, wie sie in der Bibel zumAusdruck kommen, hält und sie keinesfallsübertritt. Gottes Gebote und Ordnungenund die sich daraus ergebendenKonsequenzen sind für eine wahre christlicheKirche immer „wesentlich“ und „entscheidend“!Anders wäre es im Rahmeneiner juristischen Beurteilung des ADGnatürlich dann, wenn die betreffendeKirche das Geschlecht des Verkündigersoder die sexuelle Ausrichtung eines Mitarbeitersselbst nicht als wesentlich oderentscheidend, sondern als „zweitrangig“PRO MUNDIS 13

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